Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer- vs. Erstattungspflicht bei coronabedingten Leistungsstörungen
Auswirkungen der gesetzlich verordneten Schließungen von Einrichtungen
Seit März 2020 gängelt das Corona-Virus mit schwankender Intensität gesellschaftliches und privates Leben. Der Gesetzgeber hat mit zum Teil gravierenden Maßnahmen zeitweise die persönlichen Freiheiten und damit auch die Nutzbarkeit zahlreicher Dienstleistungen durch Schließungsanordnungen eingeschränkt. Während es aktuell (also im Herbst 2022) weitestgehend nach Normalität aussieht (von einer Maskenpflicht in bestimmten Bereichen einmal abgesehen), dürfen sich Juristen und auch Steuerberater intensiv mit der Frage auseinandersetzen, welche Auswirkungen die gesetzlich verordneten Schließungen einzelner Einrichtungen in den letzten zwei Jahren auf zivilrechtliche Preiserstattungsansprüche und auf die Umsatzsteuer haben. Exemplarisch zeigt sich dies am Fall von Mitgliedsgebühren für Fitnessstudios. Hier stellt sich die Frage, ob das Mitglied einen Erstattungsanspruch für die Zeit des Lockdowns geltend machen kann und ob die vom Fitnessstudio einbehaltenen Erlöse während der Schließzeiten trotz fehlender Leistung der Umsatzsteuer unterliegen. Zu diesen Fragen gab es im Laufe dieses Jahres erste bemerkenswerte Rechtsprechung.