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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 17 | Betriebskindergarten: Keine Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise

Eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern – wie etwa ein Betriebskindergarten – ist nicht gemeinnützig i. S. von § 52 AO tätig, wenn sie sich bei der Vergabe der Plätze vorrangig an den Präferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Gemeinnützigkeit nach § 52 AO ist ebenfalls eine Erwähnung wert. Danach ist eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern – wie etwa ein Betriebskindergarten – nicht gemeinnützig tätig, wenn sich die Vergabe der Plätze vorrangig an den Bedürfnissen der Vertragspartner orientiert.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Betreuungseinrichtungen für die Kinder der Mitarbeiter. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war.

Andere Personen, die nicht bei den U...

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