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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 18 | Außenprüfung: Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber Erben des verstorbenen Unternehmers

Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass es nach dem Zweck des § 193 Abs. 1 AO für die Verwaltung die Möglichkeit geben muss, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben. Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers. Die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern ist nicht davon abhängig, ob und ggf. in welcher Höhe Steuernachforderungen aus einer früheren Prüfung streitig sind.

Wir möchten Ihnen noch kurz eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorstellen – zur Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber den Erben eines verstorbenen Unternehmers.

Zunächst einmal hat der X. Senat des BFH bekräftigt: In § 193 Abs. 1 AO heißt es zwar: Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. – Nach dem Zweck der Vorschrift muss es für die Verwaltung aber auch die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben. Gleiches gilt beim Tod eines Unternehmers.

Das ist ständige Rechts...

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