Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3103 BStBl 2022 I S. 1351

Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bezug: BStBl 2010 I S. 810

Bezug: BStBl 2020 I S. 1048

Bezug: BStBl 2021 I S. 1821

I. Geltungsbereich

1Dieser Erlass regelt die Wertermittlung

für Besteuerungszeitpunkte nach dem für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er ersetzt den Erlass vom (BStBl 2010 I S. 810) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

II. Kapitalforderungen und Kapitalschulden

1. Bewertungsgrundsätze

1.1. Ansatz mit dem Nennwert

2Grundsätzlich sind Kapitalforderungen, die nicht in § 11 BewG genannt sind, und Kapitalschulden mit dem Nennwert anzusetzen. Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen. Maßgebender Umrechnungskurs ist dabei der Briefkurs für den Tag der Steuerentstehung (, BStBl 1991 II S. 521).

1.2. Vom Nennwert abweichender Ansatz

3Abweichend vom Nennwert ist ein höherer oder niedrigerer Wert (Gegenwartswert) anzusetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Besondere Umstände, die eine Bewertung abweichend vom Nennwert rechtfertigen, liegen vor, wenn

  1. die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt;

  2. die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden

    • niedrig verzinst (unter 3 Prozent) oder

    • hoch verzinst (über 9 Prozent) sind,

    sowie die Kündbarkeit für längere Zeit (d. h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist;

  3. zweifelhaft ist, ob eine Kapitalforderung in vollem Umfang durchsetzbar ist.

4Stehen einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderung (z. B. Guthaben aus Bausparverträgen) bzw. einer hoch verzinslichen Kapitalschuld wirtschaftliche Vorteile gegenüber oder stehen einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalschuld bzw. einer hoch verzinslichen Kapitalforderung andere wirtschaftliche Nachteile gegenüber, kommt eine Bewertung abweichend vom Nennwert nicht in Betracht. Der Umstand, dass bei der Auszahlung von Tantiemeforderungen Lohnsteuer bzw. Kirchensteuer oder dass bei der Auszahlung von Dividendenforderungen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, ist kein besonderer Umstand, der eine Bewertung der Kapitalforderung unter dem Nennwert rechtfertigt (, BStBl 1968 II S. 338, und vom III R 49/67, BStBl 1968 II S. 340, sowie vom III R 140/83, BStBl 1984 II S. 539). Das Gleiche gilt für die Einbehaltung des Solidaritätszuschlages. Kapitalschulden aus niedrig verzinslichen öffentlichen Wohnungsbaudarlehen sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen.

5Uneinbringliche Kapitalforderungen bleiben außer Ansatz. Ist zweifelhaft, ob oder inwieweit eine Kapitalforderung durchsetzbar ist, kann sie dem Grad der Zweifelhaftigkeit entsprechend mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen sein.

1.2.1. Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden

6Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden von bestimmter Dauer, deren Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt, sind unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen.

7Wird eine unverzinsliche Kapitalforderung oder Kapitalschuld in einem Betrag fällig, erfolgt die Bewertung mittels Tabelle 1.

8Wird eine unverzinsliche Kapitalforderung oder Kapitalschuld in Raten getilgt, ist vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BewG); d. h., die Jahresleistungen sind stets in der Jahresmitte anzusetzen und unterjährig ist eine lineare Abzinsung zu berücksichtigen (im Folgenden kurz "mittelschüssige Zahlungsweise" genannt). Hierdurch können bei der Bewertung die genauen Zahlungszeitpunkte innerhalb einer Ratenzahlungsperiode unberücksichtigt bleiben; auf die Zahlungshäufigkeit kommt es nicht an. Die Summe der Zahlungen innerhalb eines Jahres ist der Jahreswert. Die Bewertung erfolgt mittels Tabelle 2.

9Der Gegenwartswert einer unverzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld, die bis zum Tod einer bestimmten Person befristet ist, wird nach der mittleren Lebenserwartung errechnet (, BStBl 1956 III S. 208). Die jeweilige mittlere Lebenserwartung ergibt sich aus der maßgebenden Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Die jeweilige Sterbetafel ist für Bewertungen ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

1.2.2. Niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden

10Bei einer niedrig verzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld von bestimmter Dauer, die im Besteuerungszeitpunkt noch mindestens vier Jahre läuft, ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlustes zu kürzen (, BStBl 1981 II S. 247). Für die Berechnung des jährlichen Zinsverlustes ist die Zinsdifferenz zwischen dem Grenzzinssatz von 3 Prozent und dem tatsächlichen Zinssatz maßgebend.

11Bei einer hoch verzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld von bestimmter Dauer, die im Besteuerungszeitpunkt noch mindestens vier Jahre läuft (, BStBl 1972 II S. 516, vom III R 5/73, BStBl 1974 II S. 330, und vom II R 3/80, BStBl 1982 II S. 351) ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsgewinnes zu erhöhen. Für die Berechnung des jährlichen Zinsgewinnes ist die Zinsdifferenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Grenzzinssatz von 9 Prozent maßgebend.

12Bei der Berechnung des Kapitalwerts der jährlichen Zinsdifferenz ist ebenfalls von mittelschüssiger Zahlungsweise auszugehen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BewG).

13Es sind unterschiedliche Vervielfältiger auf die jährliche Zinsdifferenz anzuwenden, je nachdem, ob die Kapitalforderung oder Kapitalschuld

  • in einem Betrag,

  • in Raten oder

  • in Annuitäten

getilgt wird.

14Bei niedrig oder hoch verzinslichen Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag fällig werden, sind für die Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenzen die Vervielfältiger der Tabelle 2 auf die jährliche Zinsdifferenz anzuwenden.

15Bei niedrig oder hoch verzinslichen Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in gleichen Raten getilgt werden, sind für die Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenzen die Vervielfältiger der Tabelle 3 auf die Zinsdifferenz anzuwenden, die sich für ein Jahr nach dem Kapitalstand des Besteuerungszeitpunkts ergibt.

16Bei niedrig oder hoch verzinslichen Kapitalforderungen oder Kapitalschulden mit Annuitätentilgung ist zur Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz der Jahreswert der Annuität mit den Vervielfältigern

  • der Tabelle 4 bei niedriger Verzinsung und

  • der Tabelle 5 bei hoher Verzinsung

zu multiplizieren.

2. Lauf- und Aufschubzeiten

2.1. Laufzeiten
2.1.1. Laufzeiten von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag getilgt werden

17Die Laufzeit ist taggenau zu errechnen. Dies gilt sowohl für unverzinsliche, wie auch für niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden. Dabei wird das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen, der Monat, in dem der Fälligkeitstag liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage bis zur Fälligkeit, höchstens jedoch mit 30 Tagen gerechnet. Ermittelt werden zunächst die vollen Jahre, dann die vollen Monate und zuletzt die Tage des letzten, nicht mehr vollen Monats.

Beispiel 1:
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Besteuerungszeitpunkt
Kapitalforderung oder Kapitalschuld, die in einem Betrag fällig wird
20 000 EUR
Fälligkeit
Laufzeit der Kapitalforderung/Kapitalschuld:
bis = 2 Jahre
bis = 3 Monate
bis = 2 Tage
gesamt:
2 Jahre, 3 Monate, 2 Tage

Beispiel 2:
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Besteuerungszeitpunkt
Kapitalforderung oder Kapitalschuld, die in einem Betrag fällig wird
20 000 EUR
Fälligkeit
Laufzeit der Kapitalforderung/Kapitalschuld:
bis = 2 Jahre
bis = 2 Monate
bis (fiktiv) = 13 Tage
bis = 5 Tage
gesamt:
2 Jahre, 2 Monate, 18 Tage

2.1.2. Laufzeiten von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in Raten oder Annuitäten getilgt werden

18Bei der Bewertung von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die nicht in einem Betrag getilgt werden, ist von einer mittelschüssigen Zahlungsweise auszugehen; auf die Zahlungszeitpunkte innerhalb einer Zahlungsperiode kommt es nicht an (vgl. Tz. II. 1.2.1 und II. 1.2.2). Daher sind die Laufzeiten über die Anteile der Jahresleistungen zu ermitteln.

Beispiel 1: Ratenkredit

Der Kredit wird in zeitlich genau festgelegten und betraglich gleichbleibend hohen Teilzahlungen zurückgezahlt. Die Tilgungsraten umfassen nicht die Zinsen, die zusätzlich anfallen. Somit variiert die monatliche Gesamtrate im Lauf der Rückzahlung.


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Besteuerungszeitpunkt
Kapitalforderung
15 000 EUR
monatliche Tilgungsrate
500 EUR
Fälligkeit der 1. Rate
Fälligkeit der letzten Rate
Tilgungsdauer in Monaten: (15 000 EUR / 500 EUR =)
30

Im Jahr 01 werden 7, im Jahr 02 werden 12 und im Jahr 03 werden 11 Monatsraten gezahlt.


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Tilgungsdauer (Laufzeit)
2 Jahre, 6 Monate

Beispiel 2: Annuitätendarlehen

Ein Annuitätendarlehen ist ein Tilgungsdarlehen mit konstanten Rückzahlungsbeträgen (Raten). Im Gegensatz zum Ratenkredit bleibt die Höhe der zu zahlenden Rate über die gesamte Laufzeit gleich (sofern eine Zinsbindungsfrist über die gesamte Laufzeit vereinbart wurde). Die Annuitätenrate oder kurz Annuität setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Da mit jeder Rate ein Teil der Restschuld getilgt wird, verringert sich der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils.


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Besteuerungszeitpunkt
Kapitalforderung
27 000 EUR
vereinbarter Zinssatz
2,5 %
monatliche Annuitätenrate
500 EUR
Jahreswert der Annuität: (12 × 500 EUR =)
6 000 EUR

Die Laufzeit kann mittels des folgenden Tilgungsplans ermittelt werden:

Es ist von mittelschüssiger Zahlung des Jahresbetrags auszugehen; daher sind zunächst die Zinsen für ein halbes Jahr hinzuzurechnen.


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Kapitalschuld am
27 000,00 EUR
zuzüglich Zinsen für ein halbes Jahr (1/2 × 2,5 % × 27 000 EUR =)
337,50 EUR
Summe
27 337,50 EUR
abzüglich Annuität
6 000,00 EUR
angenommener Schuldenstand am
21 337,50 EUR
zuzüglich Zinsen für ein Jahr (2,5 % × 21 337,50 EUR =)
533,44 EUR
Summe
21 870,94 EUR
abzüglich Annuität
6 000,00 EUR
angenommener Schuldenstand am
15 870,94 EUR
zuzüglich Zinsen für ein Jahr (2,5 % × 15 870,94 EUR =)
396,77 EUR
Summe
16 267,71 EUR
abzüglich Annuität
6 000,00 EUR
angenommener Schuldenstand am
10 267,71 EUR
zuzüglich Zinsen für ein Jahr (2,5 % × 10 267,71 EUR =)
256,69 EUR
Summe
10 524,40 EUR
abzüglich Annuität
6 000,00 EUR
angenommener Schuldenstand am
4 524,40 EUR
zuzüglich Zinsen für ein Jahr (2,5 % × 4 524,40 EUR =)
113,11 EUR
Summe
4 637,51 EUR
Annuitäten-Teil am
4 637,51 EUR
Mithin wird im letzten Jahr nicht eine volle Annuität gezahlt, sondern nur ein Anteil in Höhe von (4 637,51 EUR / 6 000,00 EUR =)
0,8

Somit beträgt die Tilgungsdauer (Laufzeit) 4,8 Jahre.

2.1.3. Vom Leben abhängige Laufzeiten

19Ist die Laufzeit einer Kapitalforderung oder Kapitalschuld nicht datumsmäßig bestimmt, sondern durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, ist zur Berechnung der Laufzeit von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person(en) nach der für die Bewertung maßgebenden Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes (vgl. Rz. 9) auszugehen.

2.2. Aufschubzeiten

20Eine ab dem Besteuerungszeitpunkt tilgungsfreie Zeit, die mehr als eine Ratenzahlungsdauer umfasst, bildet eine Aufschubzeit. Sie ist wie folgt zu behandeln:

2.2.1. Aufschubzeiten einer unverzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld

21Der auf den Beginn der ersten Zahlungsperiode ermittelte Barwert der Kapitalforderung oder Kapitalschuld ist auf den Besteuerungszeitpunkt abzuzinsen (Tabelle 1).

2.2.2. Aufschubzeiten einer niedrig oder hoch verzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld

22Bei einer niedrig oder hoch verzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld ist eine Aufschubzeit sowohl für die Tilgungsdauer als auch für die tilgungsfreie Zeit zu berücksichtigen:

  • Zunächst ist der auf den Beginn der ersten Tilgungsperiode ermittelte Kapitalwert der Zinsdifferenz auf den Besteuerungszeitpunkt abzuzinsen (Tabelle 1).

  • Anschließend ist der Kapitalwert der Zinsdifferenz für die tilgungsfreie Zeit zu berechnen, als läge eine niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderung oder Kapitalschuld vor, die zu Beginn der ersten Tilgungszahlungsperiode in einem Betrag getilgt würde (Tabelle 2). (Dabei wird davon ausgegangen, dass während der tilgungsfreien Zeit die jeweils anfallenden Zinsen beglichen werden.)

Die Summe beider Werte ergibt den gesamten Kapitalwert der Zinsdifferenz, um den der Nennwert der Kapitalforderung oder Kapitalschuld zu korrigieren ist.

2.3. Nicht ganzjährige Lauf- und Aufschubzeiten

23Bei Lauf- und Aufschubzeiten, die nicht ganze Jahre umfassen, ist stets zwischen den Vervielfältigern der nächstliegenden ganzzahligen Zeiten linear zu interpolieren.

3. Anwendung der Tabellen im Einzelnen

3.1. Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden mit bestimmter Laufzeit
3.1.1. Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag fällig werden

24

Beispiel 1:
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
80 000 EUR
Fälligkeit
Laufzeit ( bis ):
2 Jahre, 4 Monate, 15 Tage
Berechnung:
Abzinsungsfaktor für 3 Jahre (Tabelle 1)
0,852
Abzinsungsfaktor für 2 Jahre
0,898
Differenz
- 0,046
davon (4/12 + 15/360)
- 0,017
interpoliert (0,898 - 0,017 =)
0,881
Gegenwartswert am (0,881 × 80 000 EUR =)
70 480 EUR

Beispiel 2:

(in einem Betrag fällige Kapitalforderung oder Kapitalschuld, die zunächst normal verzinslich ist, und später unverzinslich wird)


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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
1 000 000 EUR
Fälligkeit
bis :
normal verzinslich (Laufzeit 5 Jahre)
bis :
unverzinslich (Laufzeit 10 Jahre)

Berechnung:

Zunächst ist der Betrag, um den der Nennwert für die Zeit der Unverzinslichkeit der Kapitalforderung oder Kapitalschuld zu mindern ist, mittels einer Abzinsung auf den zu berechnen (Abzinsungsbetrag). Anschließend ist er auf den abzuzinsen. Der Nennwert ist um den so ermittelten Barwert des Abzinsungsbetrags zu vermindern.

1. Berechnung des Abzinsungsbetrags


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Abzinsungsfaktor für 10 Jahre (Tabelle 1)
0,585
Barwert der Kapitalforderung oder Kapitalschuld am (0,585 × 1 000 000 EUR =)
585 000 EUR
Abzinsungsbetrag (bezogen auf den ) (1 000 000 EUR - 585 000 EUR =)
415 000 EUR

2. Berechnung des Barwerts des Abzinsungsbetrags


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Abzinsungsfaktor für 5 Jahre (Tabelle 1)
0,765
Barwert des Abzinsungsbetrags (bezogen auf den ) (0,765 × 415 000 EUR =)
317 475 EUR

3. Gegenwartswert am


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(1 000 000 EUR - 317 475 EUR =)
682 525 EUR

3.1.2. Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in gleichbleibenden Raten getilgt werden

25

Beispiel 1:
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Besteuerungszeitpunkt
Halbjährliche Rate
6 000 EUR
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Rate

Im Jahr 01 wird eine Rate, in den Jahren 02 bis 10 werden jeweils zwei Raten und im Jahr 11 eine Rate gezahlt; dies ergibt eine Anzahl von 20 zu leistenden Raten.


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Laufzeit (20 Raten / 2 Raten pro Jahr =)
10 Jahre

Berechnung:


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Vervielfältiger für 10 Jahre (Tabelle 2)
7,745
Jahreswert (2 × 6 000 EUR =)
12 000 EUR
Gegenwartswert am (7,745 × 12 000 EUR =)
92 940 EUR

Beispiel 2:
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Besteuerungszeitpunkt
Vierteljährliche Rate
3 000 EUR
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Rate

Im Jahr 01 werden zwei Raten, in den Jahren 02 bis 10 werden jeweils vier Raten und im Jahr 11 eine Rate gezahlt; dies ergibt eine Anzahl von 39 zu leistenden Raten.


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Laufzeit (39 Raten / 4 Raten pro Jahr =)
9 Jahre, 9 Monate

Die gegenüber Beispiel 1 geänderte Zahlungsweise führt zu einer anderen Laufzeit.

Berechnung:


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Vervielfältiger für 10 Jahre (Tabelle 2)
7,745
Vervielfältiger für 9 Jahre
7,143
Differenz
0,602
davon 9/12
0,452
interpoliert (7,143 + 0,452)
7,595
Jahreswert (4 × 3 000 EUR =)
12 000 EUR
Gegenwartswert am (7,595 × 12 000 EUR =)
91 140 EUR

Beispiel 3: (Aufschubzeit)
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Besteuerungszeitpunkt
Vierteljährliche Rate
3 000 EUR
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Rate

Im Jahr 02 werden zwei Raten und in den Jahren 03 bis 10 werden jeweils vier Raten gezahlt; dies ergibt eine Anzahl von 34 zu leistenden Raten.


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Laufzeit (34 Raten / 4 Raten pro Jahr =)
8 Jahre, 6 Monate

In 01 wären grundsätzlich drei Raten zu zahlen gewesen und bis zur tatsächlichen Fälligkeit der ersten Rate in 02 zwei Raten; es liegt also ein tilgungsfreier Zeitraum über fünf Raten vor.


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Aufschubzeit (5 Raten × 3 Monate = 15 Monate =)
1 Jahr, 3 Monate

Berechnung:


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Vervielfältiger für 9 Jahre (Tabelle 2)
7,143
Vervielfältiger für 8 Jahre
6,509
Differenz
0,634
davon 6/12
0,317
interpoliert (6,509 + 0,317)
6,826
Jahreswert (4 × 3 000 EUR =)
12 000 EUR
Barwert am (6,826 × 12 000 EUR =)
81 912 EUR
Abzinsungsfaktor für 2 Jahre (Tabelle 1)
0,898
Abzinsungsfaktor für 1 Jahr
0,948
Differenz
- 0,050
davon 3/12
- 0,013
interpoliert (0,948 - 0,013 =)
0,935
Gegenwartswert am (0,935 × 81 912 EUR =)
76 588 EUR

3.2. Niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden
3.2.1. Niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag fällig werden

26

Beispiel 1: (niedrige Verzinsung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
125 000 EUR
Zinssatz
1,25 %
Fälligkeit
Laufzeit ( bis )
35 Jahre, 7 Monate, 15 Tage

Berechnung:


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Jährliche Zinsdifferenz
2 187,50 EUR


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(3 % - 1,25 % = 1,75 %; 1,75 % von 125 000 EUR =)
Vervielfältiger für 36 Jahre (Tabelle 2)
15,963
Vervielfältiger für 35 Jahre
15,814
Differenz
0,149
davon (7/12 + 15/360 =)
0,093
interpoliert (15,814 + 0,093)
15,907
Kapitalwert (15,907 × 2 187,50 EUR =)
34 797 EUR
Gegenwartswert am (125 000 EUR - 34 797 EUR =)
90 203 EUR

Beispiel 2: (hohe Verzinsung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
1 375 496 EUR
Zinssatz
13 %
Fälligkeit
Laufzeit ( bis )
4 Jahre, 1 Monat, 28 Tage

Berechnung:


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Jährliche Zinsdifferenz
(13 % - 9 % = 4 %; 4 % von 1 375 496 EUR =)
55 019,84 EUR
Vervielfältiger für 5 Jahre (Tabelle 2)
4,388
Vervielfältiger für 4 Jahre
3,602
Differenz
0,786
davon (1/12 + 28/360 =)
0,127
interpoliert (3,602 + 0,127)
3,729
Kapitalwert (3,729 × 55 019,84 EUR =)
205 168,98 EUR
Gegenwartswert am (1 375 496 EUR + 205 168,98 EUR =)
1 580 665 EUR

Beispiel 3: (feststehende künftige Zinssatzänderung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
500 000 EUR
Fälligkeit
Zinssatz (I), bis
12 %
Laufzeit
7 Jahre, 4 Monate
Zinssatz (II), bis
11 %
Laufzeit
17 Jahre, 8 Monate

Berechnung:

1. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz bezüglich Zinssatz (I):


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Jährliche Zinsdifferenz
(12 % - 9 % = 3 %; 3 % von 500 000 EUR =)
15 000 EUR
Vervielfältiger für 8 Jahre (Tabelle 2)
6,509
Vervielfältiger für 7 Jahre
5,839
Differenz
0,670
davon 4/12
0,223
interpoliert (5,839 + 0,223)
6,062
Kapitalwert der Zinsdifferenz (6,062 × 15 000 EUR =)
90 930 EUR

2. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz bezüglich Zinssatz (II):

Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz, bezogen auf den :


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Jährliche Zinsdifferenz
(11 % - 9 % = 2 %; 2 % von 500 000 EUR =)
10 000 EUR
Vervielfältiger für 18 Jahre (Tabelle 2)
11,555
Vervielfältiger für 17 Jahre
11,163
Differenz
0,392
davon 8/12
0,261
interpoliert (11,163 + 0,261 =)
11,424
Kapitalwert der Zinsdifferenz, bezogen auf den
(11,424 × 10 000 EUR =)
114 240 EUR

Der so ermittelte Kapitalwert der Zinsdifferenz ist wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den abzuzinsen:


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Abzinsungsfaktor für 8 Jahre (Tabelle 1)
0,652
Abzinsungsfaktor für 7 Jahre
0,687
Differenz
- 0,035
davon 4/12
- 0,012
interpoliert (0,687 - 0,012)
0,675
Kapitalwert der Zinsdifferenz (0,675 × 114 240 EUR =)
77 112 EUR
Gegenwartswert am
668 042 EUR

(500 000 EUR + 90 930 EUR + 77 112 EUR =)

3.2.2. Niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in gleichen Raten getilgt werden

27

Beispiel 1: (niedrige Verzinsung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
325 000 EUR
Tilgung in 65 Monatsraten zu jeweils
5 000 EUR
Zinssatz
0,5 %
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Rate
Laufzeit (65 Raten / 12 Raten pro Jahr =)
5 Jahre, 5 Monate

Berechnung:


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Jährliche Zinsdifferenz
(3 % - 0,5 % = 2,5 %; 2,5 % von 325 000 EUR =)
8 125 EUR
Vervielfältiger für 6 Jahre (Tabelle 3)
2,641
Vervielfältiger für 5 Jahre
2,240
Differenz
0,401
davon 5/12
0,167
interpoliert (2,240 + 0,167)
2,407
Kapitalwert der Zinsdifferenz (2,407 × 8 125 EUR =)
19 557 EUR
Gegenwartswert am (325 000 EUR - 19 557 EUR =)
305 443 EUR

Beispiel 2: (hohe Verzinsung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
64 500 EUR
Tilgung in 172 Monatsraten zu jeweils
375 EUR
Zinssatz
13,5 %
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Rate
Laufzeit (172 Raten / 12 Raten pro Jahr =)
14 Jahre, 4 Monate

Berechnung:


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Jährliche Zinsdifferenz
2 902,50 EUR


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(13,5 % - 9 % = 4,5 %; 4,5 % von 64 500 EUR =)
Vervielfältiger für 15 Jahre (Tabelle 3)
5,694
Vervielfältiger für 14 Jahre
5,398
Differenz
0,296
davon 4/12
0,099
interpoliert (5,398 + 0,099)
5,497
Kapitalwert (5,497 × 2 902,50 EUR =)
15 955 EUR
Gegenwartswert am (64 500 EUR + 15 955 EUR =)
80 455 EUR

Beispiel 3: (Aufschubzeit)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
189 750 EUR
Tilgung in 115 vierteljährlichen Raten zu jeweils
1 650 EUR
Zinssatz
0,53 %
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Rate
Laufzeit (115 Raten / 4 Raten pro Jahr =)
28 Jahre, 9 Monate

In 01 wären grundsätzlich zwei Raten zu zahlen gewesen und bis zur tatsächlichen Fälligkeit der ersten Rate in 03 vier weitere Raten; es liegt also ein tilgungsfreier Zeitraum über sechs Raten vor.


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Aufschubzeit (6 Raten × 3 Monate = 18 Monate =)
1 Jahr, 6 Monate

Berechnung:

Der Kapitalwert der Zinsdifferenz setzt sich zusammen aus zwei Komponenten: Dem Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Ratenzahlungszeit und dem Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Aufschubzeit.

1. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz für die Ratenlaufzeit

Zunächst ist der Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Ratenlaufzeit - bezogen auf den Beginn der ersten Ratenzahlungsperiode - zu ermitteln (hier der ). Anschließend ist der so ermittelte Kapitalwert der Zinsdifferenz zum für die Aufschubzeit wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den abzuzinsen:


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Zinsdifferenz
(3 % - 0,53 % = 2,47 %; 2,47 % von 189 750 EUR =)
4 686,83 EUR
Vervielfältiger für 29 Jahre (Tabelle 3)
8,961
Vervielfältiger für 28 Jahre
8,773
Differenz
0,188
davon 9/12
0,141
interpoliert (8,773 + 0,141)
8,914
Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Laufzeit der Ratenzahlung, bezogen auf den (8,914 × 4 686,83 EUR =)
41 778,40 EUR

Der so ermittelte Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Ratenlaufzeit ist wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den abzuzinsen:


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Abzinsungsfaktor für 2 Jahre (Tabelle 1)
0,898
Abzinsungsfaktor für 1 Jahr
0,948
Differenz
- 0,050
davon 6/12
- 0,025
interpoliert (0,948 - 0,025 =)
0,923
Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Ratenlaufzeit, bezogen auf den (0,923 × 41 778,40 EUR =)
38 561,46 EUR

2. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz für die Aufschubzeit

Die Bewertung erfolgt entsprechend einer niedrig verzinslichen Kapitalforderung, die am in einem Betrag fällig wird.


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Zinsdifferenz
(3 % - 0,53 % = 2,47 %; 2,47 % von 189 750 EUR =)
4 686,83 EUR
Vervielfältiger für 2 Jahre (Tabelle 2)
1,897
Vervielfältiger für 1 Jahr
0,974
Differenz
0,923
davon 6/12
0,462
interpoliert (0,974 + 0,462 =)
1,436
Kapitalwert der Zinsdifferenz (1,436 × 4 686,83 EUR =)
6 730,29 EUR

3. Kapitalwert der Zinsdifferenz zum insgesamt


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(38 561,46 EUR + 6 730,29 EUR =)
45 292 EUR

4. Gegenwartswert am


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(189 750 EUR - 45 292 EUR =)
144 458 EUR

Beispiel 4: (feststehende künftige Zinssatzänderung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
300 000 EUR
Tilgung in 600 monatlichen Raten zu jeweils
500 EUR
Zinssatz (I), bis
0,5 %
Laufzeit 30 Jahre, Tilgung 180 000 EUR
Zinssatz (II), bis
1,0 %
Laufzeit 20 Jahre, Tilgung 120 000 EUR

Berechnung:

Der Kapitalwert der Zinsdifferenz setzt sich zusammen aus folgenden Komponenten:

Dem Kapitalwert der Zinsdifferenz bezogen auf den Zeitraum bis (Zinssatz (I)) und den Zeitraum bis (Zinssatz (II)). Dabei ist der Kapitalwert bezogen auf den ersten Zeitraum (Zinssatz (I)) wiederum in zwei Schritten zu ermitteln:

Für den Teil der Kapitalforderung oder Kapitalschuld, der in diesem Zeitraum getilgt wird (180 000 EUR), und den Teil, der noch nicht getilgt wird (120 000 EUR).

1. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz, bezogen auf den Zeitraum bis :

1.1 Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz für den Teil der Kapitalforderung oder Kapitalschuld, der in diesem Zeitraum getilgt wird:


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Zinsdifferenz
(3 % - 0,5 % = 2,5 %; 2,5 % von 180 000 EUR =)
4 500 EUR
Vervielfältiger für 30 Jahre (Tabelle 3)
9,144
Kapitalwert der Zinsdifferenz (9,144 × 4 500 EUR =)
41 148 EUR

1.2 Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz für den Teil der Kapitalforderung oder Kapitalschuld, der in diesem Zeitraum noch nicht getilgt wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jährliche Zinsdifferenz
(3 % - 0,5 % = 2,5 %; 2,5 % von 120 000 EUR =)
3 000 EUR
Vervielfältiger für 30 Jahre (Tabelle 2)
14,933
Kapitalwert der Zinsdifferenz (14,933 × 3 000 EUR =)
44 799 EUR

2. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz, bezogen auf den Zeitraum bis :

Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz, bezogen auf den :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinsdifferenz
(3 % - 1 % = 2 %; 2 % von 120 000 EUR =)
2 400 EUR
Vervielfältiger für 20 Jahre (Tabelle 3)
7,032
Kapitalwert der Zinsdifferenz, bezogen auf den
(7,032 × 2 400 EUR =)
16 876,80 EUR

Der so ermittelte Kapitalwert der Zinsdifferenz ist wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den abzuzinsen:


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Abzinsungsfaktor für 30 Jahre (Tabelle 1)
0,201
Kapitalwert der Zinsdifferenz bezogen auf den
3 392,24 EUR
(0,201 × 16 876,80 EUR =)

3. Kapitalwert der Zinsdifferenz zum insgesamt:


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(41 148 EUR + 44 799 EUR + 3 392,24 EUR =)
89 339,24 EUR
Gegenwartswert am (300 000 EUR - 89 339,24 EUR =)
210 661 EUR

Beispiel 5: (feststehende künftige Ratenerhöhung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert
360 000 EUR
Zinssatz
12 %
Tilgung in 120 monatlichen Raten zu jeweils
900 EUR
und in 240 monatlichen Raten zu jeweils
1 050 EUR
Laufzeit (I) (120 Raten / 12 =) 10 Jahre, Tilgung 108 000 EUR
Laufzeit (II) (240 Raten / 12 =) 20 Jahre, Tilgung 252 000 EUR

Berechnung:

Analog zu der Berechnung in dem vorherigen Beispiel 4 setzt sich der Kapitalwert der Zinsdifferenz aus drei Komponenten zusammen:

1. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz, bezogen auf die Laufzeit (I):

1.1 Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz für den Teil der Kapitalforderung oder Kapitalschuld, der in diesem Zeitraum getilgt wird:


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Zinsdifferenz
(12 % - 9 % = 3 %; 3 % von 108 000 EUR =)
3 240 EUR
Vervielfältiger für 10 Jahre (Tabelle 3)
4,113
Kapitalwert der Zinsdifferenz (4,113 × 3 240 EUR =)
13 326,12 EUR

1.2 Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz für den Teil der Kapitalforderung oder Kapitalschuld, der in diesem Zeitraum noch nicht getilgt wird:


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Jährliche Zinsdifferenz
(12 % - 9 % = 3 %; 3 % von 252 000 EUR =)
7 560 EUR
Vervielfältiger für 10 Jahre (Tabelle 2)
7,745
Kapitalwert der Zinsdifferenz (7,745 × 7 560 EUR =)
58 552,20 EUR

2. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz, bezogen auf die Laufzeit (II):

Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz, bezogen auf den (Beginn Laufzeit II):


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Zinsdifferenz
(12 % - 9 % = 3 %; 3 % von 252 000 EUR =)
7 560 EUR
Vervielfältiger für 20 Jahre (Tabelle 3)
7,032
Kapitalwert der Zinsdifferenz, bezogen auf den (7,032 × 7 560 EUR =)
53 161,92 EUR

Der so ermittelte Kapitalwert der Zinsdifferenz ist wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den abzuzinsen:


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Abzinsungsfaktor für 10 Jahre (Tabelle 1)
0,585
Kapitalwert der Zinsdifferenz bezogen auf den (0,585 × 53 161,92 EUR =)
31 099,72 EUR

3. Kapitalwert der Zinsdifferenz zum insgesamt:


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(13 326,12 EUR + 58 552,20 EUR + 31 099,72 EUR =)
102 978,04 EUR
Gegenwartswert am (360 000 EUR + 102 978,04 EUR =)
462 978 EUR

3.2.3. Niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in Annuitäten getilgt werden

28Der Kapitalwert der Zinsdifferenz, um den der Nennwert einer niedrig oder hoch verzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld zu korrigieren ist, errechnet sich durch Multiplikation des Jahreswerts der Annuität mit den Vervielfältigern

  • der Tabelle 4 bei niedriger Verzinsung und

  • der Tabelle 5 bei hoher Verzinsung.

29Die Tilgungsdauer am Besteuerungszeitpunkt kann aufgrund der angenommenen mittelschüssigen Zahlungsweise nach der folgenden Formel ermittelt werden:

Dabei ist

K = Nennwert der Kapitalforderung oder Kapitalschuld am Besteuerungszeitpunkt

R = Jahreswert der Annuität

i = vereinbarter Jahreszinssatz

v = 1
1 + i

log = Logarithmusfunktion

n = Tilgungsdauer.

30Die Tilgungsdauer am Besteuerungszeitpunkt kann auch durch Erstellung eines Tilgungsplans bei unterstellter mittelschüssiger Zahlungsweise wie folgt ermittelt werden (vgl. Tz. II. 2.1.2, Beispiel 2):

Nennwert am Besteuerungszeitpunkt

zuzüglich Zinsen für ein halbes Jahr (linearer Zins)

Summe

abzüglich Jahreswert der Annuität

Differenz (angenommener Kapitalstand zum )

zuzüglich Zinsen für ein Jahr (linearer Zins)

Summe

Differenz (angenommener Kapitalstand zum )

und so fort, bis die Kapitalforderung oder Kapitalschuld den Wert 0,- EUR erreicht.

Je nach Berechnung der Tilgungsdauer nach Formel oder nach Tilgungsplan können sich Rundungsdifferenzen ergeben.

Beispiel 1: (hohe Verzinsung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert der Restforderung/-schuld K =
200 000 EUR
vierteljährliche Annuitätenrate
7 000 EUR
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
vertraglicher Zinssatz p. a. i =
12,0 %

Berechnung:

Berechnung der Tilgungsdauer


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Jahreswert der Annuität R = 4 × 7 000 EUR =
28 000 EUR
v = 1 / (1 + i) = 1 / 1,120 =
0,893

Damit ergibt sich die Tilgungsdauer n nach obiger Formel:


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Tilgungsdauer in Jahren
14,7
Berechnung des Gegenwartswerts
Vervielfältiger für 15 Jahre (Tabelle 5)
1,564
Vervielfältiger für 14 Jahre
1,425
Differenz
0,139
davon das 0,7-fache
0,097
interpoliert (1,425 + 0,097)
1,522
Jahreswert der Annuität (4 × 7 000 EUR =)
28 000 EUR
Kapitalwert (1,522 × 28 000 EUR =)
42 616 EUR
Gegenwartswert am (200 000 EUR + 42 616 EUR =)
242 616 EUR

Beispiel 2: (niedrige Verzinsung)
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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert der Restforderung/-schuld K =
50 000 EUR
Annuität (jährliche Rate) R =
1 650 EUR
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
vertraglicher Zinssatz p. a. i =
1,5 %

Berechnung:


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Berechnung der Tilgungsdauer v = 1 / (1 + i) = 1 / 1,015 =
0,985

Damit ergibt sich die Tilgungsdauer n nach obiger Formel:


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Tilgungsdauer in Jahren
40,5
Berechnung des Gegenwartswerts
Vervielfältiger für 41 Jahre (Tabelle 4)
5,829
Vervielfältiger für 40 Jahre
5,644
Differenz
0,185
davon das 0,5-fache
0,093
interpoliert (5,644 + 0,093)
5,737
Jahreswert der Annuität
1 650 EUR
Kapitalwert (5,737 × 1 650 EUR =)
9 466,05 EUR
Gegenwartswert am (50 000 EUR - 9 466,05 EUR =)
40 534 EUR

Beispiel 3: (Aufschubzeit)

(Wie Beispiel 2, jedoch mit Aufschubzeit 1 Jahr)


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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert der Restforderung/-schuld K =
50 000 EUR
Annuität (jährliche Rate) R =
1 650 EUR
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
vertraglicher Zinssatz p. a. i =
1,5 %

Im Zeitraum bis zur tatsächlichen Fälligkeit der ersten Rate wäre eine Rate zu zahlen gewesen; es liegt ein tilgungsfreier Zeitraum von einem Jahr vor.

Berechnung:

1. Berechnung der Tilgungsdauer

Da Beispiel 3 bis auf die Aufschubzeit identisch mit dem Beispiel 2 ist, ergibt sich die gleiche Tilgungsdauer n = 40,5 Jahre für die Annuität.

2. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz für die Tilgungszeit bezogen auf den Tilgungsbeginn


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Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Tilgungszeit, bezogen auf den Tilgungsbeginn
9 466,05 EUR

Abzinsung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz für die Tilgungszeit auf den


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abzinsungsfaktor für 1 Jahr (Tabelle 1)
0,948
Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Tilgungsdauer, bezogen auf den (0,948 × 9 466,05 EUR =)
8 973,82 EUR

3. Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz während der Aufschubzeit


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Nennwert am Besteuerungszeitpunkt
50 000 EUR
unterstellte Fälligkeit am
Laufzeit 1 Jahr
Zinsdifferenz
(3 % - 1,5 % = 1,5 %; 1,5 % von 50 000 EUR =)
750 EUR
Vervielfältiger für 1 Jahr (Tabelle 2)
0,974
Kapitalwert der Zinsdifferenz für die Aufschubzeit (0,974 × 750 EUR =)
730,50 EUR

4. Kapitalwert der Zinsdifferenz zum


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insgesamt (8 973,82 EUR + 730,50 EUR =)
9 704,32 EUR

5. Gegenwartswert am


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(50 000 EUR - 9 704,32 EUR =)
40 296 EUR

Beispiel 4: (nicht-tabellierter Zinssatz)

Wurde ein Zinssatz vereinbart, der zwischen den in Tabelle 4 bzw. Tabelle 5 aufgelisteten Zinssätzen liegt, ist zwischen den jeweiligen Vervielfältigern der nächstliegenden Zinssätze linear zu interpolieren.


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Besteuerungszeitpunkt
Nennwert der Restforderung/-schuld K =
200 000 EUR
vierteljährliche Annuitätenrate
7 000 EUR
Fälligkeit der 1. Rate nach dem Besteuerungszeitpunkt
vertraglicher Zinssatz p. a. i =
12,8 %

Berechnung:

Berechnung der Tilgungsdauer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahreswert der Annuität R = 4 × 7 000 EUR =
28 000 EUR
v = 1 / (1 + i) = 1 / 1,128 =
0,887

Damit ergibt sich die Tilgungsdauer n nach obiger Formel:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tilgungsdauer in Jahren
16,3
Berechnung des Gegenwartswerts
Vervielfältiger für 17 Jahre, Zins 13,0 % (Tabelle 5)
2,339
Vervielfältiger für 17 Jahre, Zins 12,5 %
2,094
Differenz
0,245
davon 0,3/0,5
0,147
interpoliert (2,094 + 0,147 =)
2,241
Vervielfältiger für 16 Jahre, Zins 13,0 % (Tabelle 5)
2,171
Vervielfältiger für 16 Jahre, Zins 12,5 %
1,942
Differenz
0,229
davon 0,3/0,5
0,137
interpoliert (1,942 + 0,137 =)
2,079
Berechnung des Vervielfältigers für Tilgungsdauer
16,3
auf Basis eines Zinssatzes von 12,8 %
Vervielfältiger für 17 Jahre, Zins 12,8 %
2,241
Vervielfältiger für 16 Jahre, Zins 12,8 %
2,079
Differenz
0,162
davon das 0,3-fache
0,049
interpoliert (2,079 + 0,049 =)
2,128
Jahreswert der Annuität (4 × 7 000 EUR =)
28 000 EUR
Kapitalwert der Zinsdifferenz (2,128 × 28 000 EUR =)
59 584 EUR
Gegenwartswert am (200 000 EUR + 59 584 EUR =)
259 584 EUR

III. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

31Ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen liegt beispielsweise bei Nießbrauchsrechten vor. Der Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB).

32Ein Recht auf wiederkehrende Leistungen liegt beispielsweise bei Rentenbezugsrechten vor. Renten sind laufende Bezüge in Geld oder Geldeswert, auf die der Empfänger eine gewisse Zeitdauer einen Anspruch hat, so dass die periodisch wiederkehrenden Bezüge auf einem einheitlichen Stammrecht (Rentenrecht) beruhen und dessen Früchte darstellen. Ein bewertungsfähiges Rentenrecht ist auch vorhanden, wenn der Empfänger zwar keinen klagbaren bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf die Leistungen hat, aber mit Sicherheit mit dem fortlaufenden Bezug der Leistungen rechnen kann.

33Das Recht auf den Erbbauzins ist mit der Bewertung des Erbbaugrundstücks abgegolten und nicht als gesondertes Recht anzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten und nicht als gesonderte Verpflichtung abzuziehen (R B 192.2 Satz 2 ErbStR).

1. Bewertungsgrundsätze

34Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind grundsätzlich mit dem Kapitalwert (Jahreswert × Vervielfältiger) anzusetzen.

35Ist der gemeine Wert eines Rechts auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 BewG); die Abweichung vom Kapitalwert gilt nur dann als nachgewiesen, wenn sie bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist (, BStBl 1970 II S. 715). Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nicht darauf gestützt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent, mit einer anderen als der mittelschüssigen Zahlungsweise oder - bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen - mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist.

36Der Kapitalwert von Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen richtet sich nach der am Besteuerungszeitpunkt noch laufenden Bezugsberechtigung (, BStBl 1970 II S. 196). Später eintretende Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren (, BStBl 1961 III S. 18).

37Die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist beim Verpflichteten entsprechend vorzunehmen.

38Bei Nutzungsrechten an Grundstücken gelten folgende Besonderheiten:

Nach § 198 BewG kann für Grundstücke der niedrigere gemeine Wert nachgewiesen werden. Darin sind die Belastungen durch ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht bereits wertmindernd zu berücksichtigen. Wird ein derart bewertetes Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder eines Wohnrechts bzw. mit der Auflage der Einräumung eines Nutzungsrechtes für einen Dritten unentgeltlich übertragen, ist die Verpflichtung aus dem Nutzungsrecht gemäß § 10 Absatz 6 Satz 11 ErbStG bei der Besteuerung des Erwerbs des Grundstücks nicht mehr abzugsfähig. Einer eigenständigen Bewertung des Nutzungsrechts im Rahmen des Erwerbs des Grundstücks bedarf es deshalb nicht.

Für die Besteuerung eines Zuwendungsnießbrauchs oder der Zuwendung eines Wohnrechts an einem Grundstück ist die Bewertung des Nutzungsrechts auch dann vorzunehmen, wenn für das Grundstück ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen wird. Zur Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG in diesem Fall vgl. Tz. III. 1.1.4.

1.1. Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
1.1.1. Nutzungen einer Geldsumme

39Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen (§ 15 Absatz 1 BewG).

1.1.2. Jahreswert von Sachbezügen

40Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, z. B. Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, sind nach § 15 Absatz 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Dabei kann z. B. von den Sätzen ausgegangen werden, die am Besteuerungszeitpunkt beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Sozialversicherung für Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten. Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten können Pauschsätze für Altenteilsleistungen, die von den Finanzbehörden aufgestellt worden sind, übernommen werden. Vertraglich vereinbarte Barbezüge oder sonstige Sachleistungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Pauschsätzen nicht mit abgegolten sind und wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich geleistet werden.

1.1.3. Schwankende Nutzungen und Leistungen

41Bei Nutzungen und Leistungen, deren Jahreswert ungewiss ist oder schwankt, ist nach § 15 Absatz 3 BewG als Jahreswert der Betrag anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. Bei der Schätzung des Durchschnittswerts können ausnahmsweise Ereignisse berücksichtigt werden, die in nicht allzu langer Zeit nach dem Besteuerungszeitpunkt eingetreten sind.

1.1.4. Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

42Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Bei Grundstücken und den wie Grundvermögen bewerteten Betriebsgrundstücken (§ 99 Absatz 1 Nummer 1 BewG) ist Ausgangswert der nach § 157 Absatz 3 i. V. m. §§ 176 bis 197 BewG festgestellte Grundbesitzwert, und zwar vor Abzug von Schulden und Lasten (, BStBl 1980 II S. 748). Im Falle eines Zuwendungsnießbrauchs oder der Zuwendung eines Wohnrechts kann für das Grundstück kein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG erfolgen.

43Beim Nießbrauch an einer Vermögensmasse ist der Ertrag des gesamten Vermögens maßgebend. Von den Einnahmen der ertragbringenden Wirtschaftsgüter sind die Aufwendungen für ertraglose Wirtschaftsgüter abzuziehen (, BStBl 1970 II S. 368). Ist die Nutzung auf einen Teil der Gesamtnutzung beschränkt, ist der Höchstbetrag des Jahreswerts nur zu einem entsprechenden Teil anzusetzen. Ist dagegen das Nutzungsrecht auf einen abgrenzbaren Teil des Wirtschaftsguts beschränkt, ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags darauf abzustellen, welcher Anteil des Werts des ganzen Wirtschaftsguts auf den Teil entfällt, auf den sich das Nutzungsrecht bezieht. Für obligatorische Nutzungsrechte gilt das nur dann, wenn der Anspruch auf die Nutzung des Wirtschaftsguts beschränkt ist, wenn es sich also um eine sachbezogene Nutzung des Wirtschaftsguts selbst handelt und darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Nutzungsverpflichteten ausgeschlossen sind (, BStBl 1970 II S. 591).

1.2. Maßgebende Vervielfältiger
1.2.1. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von bestimmter Dauer

44Der Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind (insbesondere Zeitrenten), wird nach Tabelle 6 als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise errechnet. Der Vervielfältiger in Tabelle 6 ist deshalb unabhängig davon anzusetzen, ob die Zahlungen vorschüssig oder nachschüssig, jährlich oder unterjährig entrichtet werden.

45Tabelle 6 stimmt bis auf die Beschränkung auf das 18,6-fache mit der Tabelle 2 überein. Bis auf diese Beschränkung entspricht die Bewertung von wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Nutzungen und Leistungen sinngemäß der Bewertung von in Raten fälligen unverzinslichen Kapitalforderungen und Kapitalschulden.

1.2.2. Immerwährende Nutzungen und Leistungen

46Der Vervielfältiger für immerwährende Nutzungen und Leistung beträgt 18,6 (§ 13 Absatz 2 1. Halbsatz BewG). Als immerwährend gelten Nutzungen und Leistungen, wenn ihr Ende von Ereignissen abhängt, von denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (, BStBl 1971 II S. 386).

1.2.3. Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer

47Bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer beträgt der Vervielfältiger 9,3 (§ 13 Absatz 2 2. Halbsatz BewG).

1.2.4. Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

48Die Vervielfältiger zur Berechnung der Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (insbesondere Leibrenten) sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt. Für das Jahr 2021 ist die Vervielfältigertabelle des (BStBl 2020 I S. 1048) und für das Jahr 2022 die Vervielfältigertabelle des (BStBl 2021 I S. 1821) maßgebend.

49Dies gilt auch für eine Rente, die einer verwitweten Person auf Lebenszeit, längstens aber bis zur Wiederverheiratung zusteht. Ebenso ist bei Renten zu verfahren, die von unbestimmter Dauer, gleichzeitig aber auch von der Lebenszeit einer Person abhängig sind.

1.2.5. Abgekürzte und verlängerte Leibrenten

50Bei abgekürzten Leibrenten (auch Höchstzeitrenten genannt), bei denen neben der zeitlichen Begrenzung eine zusätzliche Begrenzung durch das Leben einer oder mehrerer Personen besteht, ist der nach § 13 Absatz 1 BewG ermittelte Kapitalwert durch den Kapitalwert nach § 14 BewG begrenzt.

51Bei verlängerten Leibrenten, d. h. bei einer auf die Lebenszeit des Berechtigten abgeschlossenen Rente mit garantierter Mindestlaufzeit, bei der die Rentenleistungen nicht durch den Tod des Berechtigten vorzeitig enden, ist der höhere Vervielfältiger anzuwenden, der sich bei einem Vergleich der Vervielfältiger für eine reine Zeitrente (Tabelle 6) bzw. für eine reine lebenslängliche Rente (Vervielfältigertabelle lt. Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen) ergibt.

1.2.6. Leibrenten und Nutzungsrechte auf Lebenszeit, die von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängen

52Stehen einem Ehepaar zu Lebzeiten beider Ehegatten Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen zu und vermindern sich diese nach dem Tod des Erstversterbenden, sind die Ansprüche mit den Vervielfältigern nach der vom Bundesministerium der Finanzen für das Jahr, in das der Bewertungsstichtag fällt, veröffentlichten Vervielfältigertabelle zu bewerten. Solange beide Ehegatten leben, ist davon auszugehen, dass jedem Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Rente zusteht, es sei denn, aus der Entstehung des Rentenanspruchs ergibt sich ein anderer Aufteilungsmaßstab. Auf diese Jahreswerte ist der niedrigere der beiden Vervielfältiger für die Ehegatten anzuwenden. Die dem überlebenden Ehegatten allein zustehende geminderte Rente ist mit der Differenz der Vervielfältiger anzusetzen.

53Bezieht eine Person eine Rente auf Lebenszeit und ist festgelegt, dass der Ehegatte nur im Fall des Längerlebens eine Rente erhält, ist diese weitere Rente aufschiebend bedingt und nach § 4 BewG nicht zu berücksichtigen (, BStBl 1964 III S. 179). Dies gilt auch bei entsprechend ausgestalteten Nutzungsrechten auf Lebenszeit.

54Die vorstehenden Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen es sich bei den Berechtigten nicht um Ehegatten handelt.

55Besteht an einem Vermögensgegenstand ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit und wird daran ein weiteres Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit vereinbart, das einen Rang nach dem Nießbrauchsrecht des bisher Berechtigten erhält, handelt es sich bei dem nachrangigen Nießbrauchsrecht nicht um eine aufschiebend bedingte Last i. S. v. § 6 Absatz 1 BewG, da das Nießbrauchsrecht zivilrechtlich bereits entstanden ist (, BStBl 2020 II S. 746). Bei der Besteuerung der Übertragung des mit den Nießbrauchsrechten belasteten Vermögensgegenstandes erfolgt die Bewertung der Nießbrauchsrechte nach § 14 BewG anhand des höheren Vervielfältigers der Nießbrauchsberechtigten.

2. Anwendung der Tabellen

2.1. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von bestimmter Dauer

56

Beispiel 1:
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Besteuerungszeitpunkt
Halbjährliche Zeitrente
6 000 EUR
Fälligkeit der 1. Zahlung nach dem Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Zahlung

Im Jahr 01 wird eine Rate, in den Jahren 02 bis 10 werden jeweils zwei Raten und im Jahr 11 eine Rate gezahlt; dies ergibt eine Anzahl von 20 zu leistenden Raten.


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Laufzeit (20 Raten / 2 Raten pro Jahr =)
10 Jahre

Berechnung:


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Vervielfältiger für 10 Jahre (Tabelle 6)
7,745
Jahreswert (2 × 6 000 EUR =)
12 000 EUR
Gegenwartswert am (7,745 × 12 000 EUR =)
92 940 EUR

Beispiel 2:
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Besteuerungszeitpunkt
Vierteljährliche Zeitrente
3 000 EUR
Fälligkeit der 1. Zahlung nach dem Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Zahlung

Im Jahr 01 werden zwei Raten, in den Jahren 02 bis 10 werden jeweils vier Raten und im Jahr 11 eine Rate gezahlt; dies ergibt eine Anzahl von 39 zu leistenden Raten.


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Laufzeit (39 Raten / 4 Raten pro Jahr =)
9 Jahre, 9 Monate

Die gegenüber Beispiel 1 geänderte Zahlungsweise führt zu einer anderen Laufzeit.

Berechnung:


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Vervielfältiger für 10 Jahre (Tabelle 6)
7,745
Vervielfältiger für 9 Jahre
7,143
Differenz
0,602
davon 9/12
0,452
interpoliert (7,143 + 0,452)
7,595
Jahreswert (4 × 3 000 EUR =)
12 000 EUR
Kapitalwert am (7,595 × 12 000 EUR =)
91 140 EUR

Beispiel 3:
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Wie Beispiel 2, aber Fälligkeit der 1. Zahlung

Im Jahr 02 werden drei Raten, in den Jahren 03 bis 10 werden jeweils vier Raten und im Jahr 11 eine Rate gezahlt; dies ergibt eine Anzahl von 36 zu leistenden Raten.


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Laufzeit (36 Raten / 4 Raten pro Jahr =)
9 Jahre

Im Jahr 01 wären grundsätzlich zwei Raten zu zahlen gewesen und bis zur tatsächlichen Fälligkeit der ersten Rate in 02 eine Rate; es liegt also ein tilgungsfreier Zeitraum über drei Raten vor.


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Aufschubzeit (3 Raten × 3 Monate =)
9 Monate

Berechnung:


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Vervielfältiger für 9 Jahre (Tabelle 6)
7,143
Jahreswert (4 × 3 000 EUR =)
12 000 EUR
Kapitalwert zum (7,143 × 12 000 EUR =)
85 716 EUR

Berücksichtigung der Aufschubzeit:


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Abzinsungsfaktor für 1 Jahr (Tabelle 1)
0,948
Abzinsungsfaktor für 0 Jahre
1,000
Differenz
- 0,052
davon 9/12
- 0,039
interpoliert (1,000 - 0,039)
0,961
Jahreswert (4 × 3 000 EUR =)
12 000 EUR
Kapitalwert am (0,961 × 85 716 EUR =)
82 373 EUR

Beispiel 4: (feststehende künftige Rentenerhöhung)
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Besteuerungszeitpunkt
Halbjährliche Zeitrente
Zeitrente (I)
10 000 EUR
Fälligkeit der 1. Zahlung (I) nach Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Zahlung (I)

In den Jahren 02 bis 08 werden jeweils 2 Raten und im Jahr 09 eine Rate gezahlt; dies ergibt eine Anzahl von 15 zu leistenden Raten. Laufzeit (15 Raten / 2 Raten pro Jahr =) 7 Jahre, 6 Monate


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Zeitrente (II)
22 500 EUR
Fälligkeit der 1. Zahlung (II) nach Besteuerungszeitpunkt
Fälligkeit der letzten Zahlung (II)

Im Jahr 09 wird eine Rate und in den Jahren 10 bis 21 werden jeweils zwei Raten gezahlt; dies ergibt eine Anzahl von 25 zu leistenden Raten.


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Laufzeit (25 Raten / 2 Raten pro Jahr =)
12 Jahre, 6 Monate

Berechnung:

1. Berechnung des Kapitalwerts der Zeitrente (I):


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Vervielfältiger für 8 Jahre (Tabelle 6)
6,509
Vervielfältiger für 7 Jahre
5,839
Differenz
0,670
davon 6/12
0,335
interpoliert (5,839 + 0,335)
6,174
Jahreswert (2 × 10 000 EUR =)
20 000 EUR
Kapitalwert der Zeitrente (I) (6,174 × 20 000 EUR =)
123 480 EUR

2. Berechnung des Kapitalwerts der Zeitrente (II):


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Vervielfältiger für 13 Jahre (Tabelle 6)
9,368
Vervielfältiger für 12 Jahre
8,856
Differenz
0,512
davon 6/12
0,256
interpoliert (8,856 + 0,256 =)
9,112
Jahreswert (2 × 22 500 EUR =)
45 000 EUR
Kapitalwert der Zeitrente (II) (9,112 × 45 000 EUR =)
410 040 EUR

Der so ermittelte Kapitalwert der Zeitrente ist wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den abzuzinsen:


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Abzinsungsfaktor für 8 Jahre (Tabelle 1)
0,652
Abzinsungsfaktor für 7 Jahre
0,687
Differenz
- 0,035
davon 6/12
- 0,018
interpoliert (0,687 - 0,018 =)
0,669
Kapitalwert der Zeitrente (II), bezogen auf den (0,669 × 410 040 EUR =)
274 316 EUR
Kapitalwert am (123 480 + 274 316 EUR =)
397 796 EUR

2.2. Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

57

Beispiel:
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Besteuerungszeitpunkt
Lebenslänglich laufende Rente in Höhe von monatlich
500 EUR
Geschlecht des Empfängers
männlich
Geburtsdatum des Empfängers

Berechnung:


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Erreichtes Alter am
73 Jahre
Vervielfältiger
9,059
Jahreswert der Rente (12 × 500 EUR =)
6 000 EUR
Gegenwartswert am (9,059 × 6 000 EUR =)
54 354 EUR

2.3. Leibrenten und Nutzungsrechte auf Lebenszeit, die von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängen

58

Beispiel 1:
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Besteuerungszeitpunkt
Ein Ehepaar erhält eine Rente zu Lebzeiten beider Ehegatten in Höhe von jährlich
20 000 EUR
Nach dem Tod des Erstversterbenden vermindert sich der Jahreswert der Rente auf
15 000 EUR
Alter des Ehemannes im Besteuerungszeitpunkt
58 Jahre
(Vervielfältiger 13,339)
Alter der Ehefrau im Besteuerungszeitpunkt
50 Jahre
(Vervielfältiger 15,739)

Nach Tz. III. 1.2.6 ergibt sich der Kapitalwert wie folgt:

1. Rentenanspruch des Ehemannes


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(13,339 × 10 000 EUR =)
133 390 EUR

2. Rentenanspruch der Ehefrau


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(13,339 × 10 000 EUR =)
133 390 EUR
([15,739 - 13,339] × 15 000 EUR =)
36 000 EUR
insgesamt
169 390 EUR
Kapitalwert im Besteuerungszeitpunkt (133 390 EUR + 169 390 EUR =)
302 780 EUR

Beispiel 2:
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Besteuerungszeitpunkt
Ein Ehemann erhält eine lebenslängliche Rente in Höhe von jährlich
20 000 EUR
Eine Witwenrente ist vereinbart in Höhe von jährlich
15 000 EUR
Alter des Ehemannes im Besteuerungszeitpunkt (wie in Beispiel 1)
58 Jahre
(Vervielfältiger 13,339)

Nach Tz. III. 1.2.6 ergibt sich der Kapitalwert im Besteuerungszeitpunkt wie folgt:


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(13,339 × 20 000 EUR =)
266 780 EUR

Die Rente der Ehefrau ist aufschiebend bedingt und bleibt daher außer Betracht.

Beispiel 3:

Frau M hat ein Wertpapierdepot an Herrn S unter Nießbrauchsvorbehalt auf Lebenszeit übertragen. S verschenkt das Depot am weiter an T. Er behält sich ebenfalls den Nießbrauch auf Lebenszeit vor, der aber einen Rang nach dem der M erhält.


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Jahreswert des Nießbrauchs
4 000 EUR
Alter M im Besteuerungszeitpunkt des Erwerbs von T
65 Jahre
(Vervielfältiger 12,652)
Alter S im Besteuerungszeitpunkt des Erwerbs von T
40 Jahre
(Vervielfältiger 16,449)

Nach Tz. III. 1.2.6 ergibt sich der Kapitalwert im Besteuerungszeitpunkt wie folgt:


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(16,449 × 4 000 EUR =)
65 769 EUR

Tabelle 1 (zu § 12 Absatz 3 BewG)

Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Forderung oder Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1,- EUR


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Anzahl der Jahre
Vervielfältiger
Anzahl der Jahre
Vervielfältiger
Anzahl der Jahre
Vervielfältiger
Anzahl der Jahre
Vervielfältiger
1
0,948
26
0,249
51
0,065
76
0,017
2
0,898
27
0,236
52
0,062
77
0,016
3
0,852
28
0,223
53
0,059
78
0,015
4
0,807
29
0,212
54
0,056
79
0,015
5
0,765
30
0,201
55
0,053
80
0,014
6
0,725
31
0,190
56
0,050
81
0,013
7
0,687
32
0,180
57
0,047
82
0,012
8
0,652
33
0,171
58
0,045
83
0,012
9
0,618
34
0,162
59
0,042
84
0,011
10
0,585
35
0,154
60
0,040
85
0,011
11
0,555
36
0,146
61
0,038
86
0,010
12
0,526
37
0,138
62
0,036
87
0,009
13
0,499
38
0,131
63
0,034
88
0,009
14
0,473
39
0,124
64
0,032
89
0,009
15
0,448
40
0,117
65
0,031
90
0,008
16
0,425
41
0,111
66
0,029
91
0,008
17
0,402
42
0,106
67
0,028
92
0,007
18
0,381
43
0,100
68
0,026
93
0,007
19
0,362
44
0,095
69
0,025
94
0,007
20
0,343
45
0,090
70
0,024
95
0,006
21
0,325
46
0,085
71
0,022
96
0,006
22
0,308
47
0,081
72
0,021
97
0,006
23
0,292
46
0,077
73
0,020
98
0,005
24
0,277
49
0,073
74
0,019
99
0,005
25
0,262
50
0,069
75
0,018
100
0,005

Tabelle 2 (zu § 12 Absatz 1 BewG)

Vervielfältiger für eine unverzinsliche Kapitalforderung/-schuld, die in gleichen Jahresraten getilgt wird. Der Jahresbetrag der Raten wurde mit 1,- EUR angesetzt


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Laufzeit in Jahren
Kapitalwert
1
0,974
2
1,897
3
2,772
4
3,602
5
4,388
6
5,133
7
5,839
8
6,509
9
7,143
10
7,745
11
8,315
12
8,856
13
9,366
14
0,853
15
10,314
16
10,750
17
11,163
18
11,555
19
11,927
20
12,279
21
12,613
22
12,929
23
13,229
24
13,513
25
13,783
26
14,038
27
14,280
28
14,510
29
14,727
30
14,933
31
15,129
32
15,314
33
15,490
34
15,656
35
15,814
36
15,963
37
16,105
38
16,239
39
16,367
40
16,487
41
16,602
42
16,710
43
16,813
44
16,910
45
17,003
46
17,090
47
17,173
48
17,252
49
17,326
50
17,397
51
17,464
52
17,528
53
17,588
54
17,645
55
17,699
56
17,750
57
17,799
58
17,845
59
17,888
60
17,930
61
17,969
62
18,006
63
18,041
64
18,075
65
18,106
66
18,136
67
18,165
68
18,192
69
18,217
70
18,242
71
18,264
72
18,286
73
18,307
74
18,326
75
18,345
76
18,362
77
18,379
78
18,395
79
18,410
80
18,424
81
18,437
82
18,450
83
18,462
84
18,474
85
18,485
86
18,495
87
18,505
88
18,514
89
18,523
90
18,531
91
18,539
92
18,546
93
18,553
94
10,560
95
18.566
96
18,572
97
18,578
98
18,583
99
18,589
100
18,593
101
18,598
102
18,602
103
18,607
104
18,611
105
18,614
106
18,618
107
18,621
108
18,624
109
18,627
110
18,630
111
18,633
112
18,635
113
18,638
114
18,640
115
18,642
116
18,644
117
18,646
118
18,648
119
18,650
120
18,652
121
18,653
122
18,655
123
18,656
124
18,657
125
18,659
126
18,660
127
18,661
128
18,662
129
18,663
130
18,664
131
18,665
132
18,666
133
18,667
134
18,668
135
18,663
136
18,669
137
18,670
138
18,670
139
18,671
140
18,671
141
18,672
142
18,672
143
18,673
144
18,673
145
18,674
146
18,674
147
18,675
148
18,675
149
18,675
150
18,676

Tabelle 3 (zu § 12 Absatz 1 BewG)

Tabelle zur Berechnung der Barwerte der Zinsdifferenzen für hoch- und niedrigverzinsliche Kapitalforderungen und -schulden mit Ratentilgung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der Jahre
Barwert
1
0,487
2
0,949
3
1,394
4
1,824
5
2,240
6
2,641
7
3,028
8
3,402
9
3,764
10
4,113
11
4,451
12
4,777
13
5,093
14
5,398
15
5,694
16
5,979
17
6,255
18
6,523
19
6,782
20
7,032
21
7,275
22
7,510
23
7,737
24
7,957
25
8,171
26
8,378
27
8,578
28
8,773
29
0,961
30
9,144
31
9,322
32
9,494
33
9,661
34
9,823
35
9,980
36
10,133
37
10,281
38
10,425
39
10,565
40
10,701
41
10,833
42
10,961
43
11,086
44
11,207
45
11,325
46
11,440
47
11,551
48
11,660
49
11,766
50
11,869
51
11,969
52
12,066
53
12,161
54
12,254
55
12,344
56
12,432
57
12,517
58
12,601
59
12,682
60
12,762
61
12,839
62
12,914
63
12,988
64
13,060
65
13,130
66
13,199
67
13,265
68
13,331
69
13,395
70
13,457
71
13,513
72
13,577
73
13,635
74
13,692
75
13,743
76
13,802
77
13,855
78
13,907
79
13,958
80
14,008
81
14,056
82
14,104
83
14,151
84
14,196
85
14,241
86
14,285
87
14,328
88
14,370
89
14,411
90
14,451
91
14,491
92
14,530
93
14,568
94
14,605
95
14,641
96
14,677
97
14,713
98
14,747
99
14,701
100
14,814

Tabelle 4 (zu § 12 Absatz 1 BewG)

Tabelle der Kapitalwerte der Zinsdifferenzen für niedrigverzinsliche Kapitalforderungen und -schulden mit Annuitätentilgung und einer Annuität im Jahresbetrag von 1,- EUR; Grenzzinsfuß: 3 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der Jahre
vertraglicher Zinsfuß in Prozent
Anzahl der Jahre
0,5 %
1,0%
1,5%
2,0 %
2,5 %
1
0,012
0,010
0,007
0,005
0,002
1
2
0,047
0,038
0,028
0,019
0,009
2
3
0,104
0,083
0,062
0,041
0,020
3
4
0,182
0,144
0,107
0,071
0,035
4
5
0,280
0,222
0,164
0,109
0,054
5
6
0,397
0,314
0,232
0,153
0,076
6
7
0,532
0,420
0,310
0,240
0,101
7
8
0,685
0,539
0,393
0,261
0,129
8
9
0,354
0,671
0,495
0,324
0,159
9
10
1,039
0,815
0,600
0,392
0,192
10
11
1,239
0,970
0,712
0,465
0,228
11
12
1,454
1,136
0,833
0,543
0,265
12
13
1,681
1,312
0,960
0,624
0,305
13
14
1,922
1,497
1,093
0,710
0,346
14
15
2,175
1,691
1,232
0,799
0,389
15
16
2,440
1,893
1,377
0,891
0,433
16
17
2,716
2,103
1,527
0,986
0,478
17
18
3,002
2,320
1,682
1,084
0,525
18
19
3,298
2,544
1,841
1,185
0,572
19
20
3,603
2,774
2,003
1,237
0,621
20
21
3,918
3,010
2,170
1,391
0,670
21
22
4,240
3,251
2,339
1,497
0,720
22
23
4,570
3,497
2,512
1,605
0,770
23
24
4,907
3,748
2,687
1,714
0,821
24
25
5,252
4,003
2,864
1,824
0,872
25
26
5,602
4,262
3,044
1,934
0,923
26
27
5,959
4,524
3,225
2,046
0,974
27
28
6,321
4,790
3,408
2,158
1,026
23
29
6,689
5,058
3,592
2,270
1,078
29
30
7,061
5,329
3,777
2,383
1,129
30
31
7,438
5,602
3,963
2,495
1,181
31
32
7,819
5,877
4,149
2,608
1,232
32
33
8,204
6,154
4,336
2,721
1,283
33
34
8,592
6,432
4,523
2,833
1,334
34
35
8,984
6,712
4,711
2,945
1,384
35
36
9,378
6,992
4,898
3,057
1,434
36
37
9,775
7,273
5,085
3,168
1,483
37
38
10,175
7,555
5,272
3,278
1,533
38
39
10,576
7,837
5,458
3,388
1,581
39
40
10,980
8,119
5,644
3,497
1,629
40
41
11,385
8,401
5,829
3,605
1,677
41
42
11,791
8,683
6,013
3,712
1,724
42
43
12,199
8,964
6,196
3,818
1,770
43
44
12,607
9,245
6,377
3,923
1,816
44
45
13,017
9,526
6,558
4,027
1,861
45
46
13.427
9,805
6,738
4,130
1,905
46
47
13,837
10,084
6,916
4,232
1,949
47
48
14,248
10,362
7,093
4,332
1,992
48
49
14,659
10,638
7,268
4,431
2,034
49
50
15,070
10,914
7,442
4,529
2,076
50
51
15,481
11,188
7,614
4,626
2,117
51
52
15,891
11,460
7,784
4,721
2,157
52
53
16,301
11,731
7,953
4,815
2,196
53
54
16,710
12,001
8,120
4,908
2,235
54
55
17,119
12,268
8,285
4,999
2,273
55
56
17,527
12,534
8,449
5,088
2,310
56
57
17,934
12,798
8,610
5,177
2.346
57
58
18,340
13,061
8,770
5,264
2,382
58
59
18,744
13,321
8,928
5,349
2,417
59
60
19,148
13,579
9,084
5,433
2,451
60
61
19,550
13,835
9,238
5,516
2,485
61
62
19,951
14,090
9,390
5,597
2,517
62
63
20,351
14,342
9,539
5,677
2,549
63
64
20,749
14,591
9,687
5,755
2,581
64
65
21,145
14,839
9,833
5,832
2,611
65
66
21,540
15,084
9,977
5,908
2,641
66
67
21,933
15,328
10,119
5,982
2,671
67
68
22,325
15,568
10,259
6,054
2,699
68
69
22,714
15,807
10,397
6,126
2,727
69
70
23,102
16,043
10,532
6,195
2,754
70
71
23,488
16,277
10,666
6,264
2,780
71
72
23,872
16,509
10,798
6,331
2,806
72
73
24,254
16,738
10,928
6,397
2,831
73
74
24,633
16,964
11,055
6,461
2,356
74
75
25,011
17,189
11,181
6,524
2,880
75
76
25,387
17,411
11,305
6,586
2,903
76
77
25,761
17,630
11,427
6,646
2,926
77
78
26,132
17,848
11,546
6,706
2,948
78
79
26,502
18,062
11,664
6,763
2,969
79
80
26,869
18,275
11,780
6,820
2,990
80
81
27,334
18,458
11,894
6,875
3,011
81
82
27,597
18,693
12,006
6,930
3,031
82
83
27,958
18,898
12,117
6,983
3,050
83
84
23,316
19,101
12,225
7,034
3,069
84
85
28,673
19,301
12,331
7,035
3,087
85
86
29,027
19,500
12,436
7,135
3,104
86
87
29,378
19,695
12,539
7,183
3,122
87
88
29,728
19,889
12,640
7,230
3,138
88
89
30,075
20,080
12,740
7,276
3,154
89
90
30,420
20,269
12,837
7,321
3,170
90
91
30,763
20,456
12,933
7,366
3,185
91
92
31,103
20,640
13,027
7,409
3,200
92
93
31,441
20,822
13,120
7,450
3,215
93
94
31,777
21,002
13,210
7,491
3,229
94
95
32,111
21,180
13,300
7,531
3,242
95
96
32,442
21,356
13,387
7,570
3,255
96
97
32,772
21,529
13,473
7,609
3,268
97
98
33,099
21,700
13,558
7,646
3,280
98
99
33,423
21,869
13,640
7,682
3,292
99
100
33,746
22,036
13,722
7,717
3,304
100

Tabelle 5 (zu § 12 Absatz 1 BewG)

Tabelle der Kapitalwerte der Zinsdifferenzen für hochverzinsliche Kapitalforderungen und -schulden mit Annuitätentilgung und einer Annuität im Jahresbetrag von 1,- EUR; Grenzzinsfuß: 9 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Anzahl der Jahre
vertraglicher Zinsfuß in Prozent
Anzahl der Jahre
9,5 %
10%
10,5%
11 %
11,5 %
12%
12,5%
13%
13,5 %
1
0,002
0,005
0,007
0,009
0,012
0,014
0,016
0,018
0,021
1
2
0,009
0,017
0,026
0,034
0,043
0,051
0,059
0,067
0,075
2
3
0,019
0,037
0,055
0,073
0,091
0,108
0,125
0,142
0,159
3
4
0,032
0,063
0,094
0,124
0,154
0,183
0,212
0,240
0,268
4
5
0,048
0,094
0,140
0,185
0,229
0,273
0,315
0,357
0,398
5
6
0,066
0,130
0,194
0,255
0,316
0,375
0,433
0,490
0,545
6
7
0,066
0,171
0,253
0,333
0,411
0,488
0,562
0,635
0,707
7
8
0,109
0,214
0,317
0,417
0,514
0,609
0,701
0,791
0,879
8
9
0,132
0,261
0,385
0,506
0,623
0,737
0,847
0,955
1,059
9
10
0,157
0,309
0,456
0,598
0,736
0,870
0,999
1,124
1,246
10
11
0,183
0,359
0,530
0,694
0,853
1,006
1,154
1,298
1,436
11
12
0,209
0,411
0,605
0,792
0,972
1,145
1,312
1,473
1,628
12
13
0,236
0,463
0,681
0,891
1,092
1,285
1,471
1,649
1,821
13
14
0,264
0,516
0,758
0,990
1,212
1,425
1,629
1,825
2,013
14
15
0,291
0,569
0,835
1,089
1,332
1,564
1,786
1,999
2,203
15
16
0,319
0,622
0,912
1,187
1,451
1,702
1,942
2,171
2,390
16
17
0,346
0,675
0,967
1,285
1,568
1,837
2,094
2,339
2,573
17
18
0,373
0,727
1,062
1,380
1,683
1,970
2,243
2,504
2,751
18
19
0,400
0,777
1,135
1,474
1,795
2,100
2,389
2,663
2,925
19
20
0,426
0,827
1,207
1,565
1,905
2,226
2,530
2,818
3,092
20
21
0,451
0,876
1,277
1,654
2,011
2,348
2,666
2,968
3,254
21
22
0,476
0,924
1,344
1,740
2,114
2,466
2,798
3,112
3,409
22
23
0,500
0,970
1,410
1,824
2,213
2,579
2,925
3,250
3,558
23
24
0,524
1,014
1,473
1,904
2,308
2,689
3,046
3,383
3,700
24
25
0,547
1,057
1,534
1,981
2,400
2,793
3,162
3,510
3,836
25
26
0,568
1,098
1,593
2,055
2,488
2,893
3,273
3,630
3,966
26
27
0,589
1,138
1,649
2,126
2,572
2,989
3,379
3,745
4,089
27
28
0,610
1,176
1,703
2,194
2,652
3,079
3,480
3,854
4,206
28
29
0,626
1,213
1,754
2,258
2,728
3,166
3,575
3,958
4,316
29
30
0,648
1,247
1,803
2,320
2,800
3,248
3,665
4,055
4,420
30
31
0,665
1,280
1,850
2,378
2,869
3,325
3,751
4,148
4,519
31
32
0,682
1,312
1,894
2,433
2,934
3,399
3,831
4,235
4,612
32
33
0,698
1,342
1,936
2,486
2,995
3,468
3,907
4,317
4,699
33
34
0,713
1,370
1,976
2,535
3,053
3,533
3,979
4,394
4,781
34
35
0,728
1,397
2,013
2,582
3,107
3,594
4,046
4,467
4,858
35
36
0,742
1,422
2,048
2,626
3,159
3,652
4,109
4,535
4,930
36
37
0,755
1,446
2,082
2,667
3,207
3,706
4,169
4,598
4,998
37
38
0,767
1,469
2,113
2,706
3,252
3,757
4,224
4,658
5,061
36
39
0,778
1,490
2,142
2,742
3,294
3,804
4,276
4,713
5,120
39
40
0,789
1,510
2,170
2,776
3,334
3,849
4,324
4,765
5,175
40
41
0,799
1,529
2,196
2,808
3,371
3,890
4,370
4,814
5,226
41
42
0,809
1,546
2,220
2,838
3,406
3,929
4,412
4,859
5,274
42
43
0,818
1,562
2,243
2,866
3,438
3,965
4,451
4,901
5,318
43
44
0,826
1,578
2,264
2,892
3,468
3,998
4,488
4,940
5,360
44
45
0,834
1,592
2,264
2,916
3,496
4,030
4,522
4,977
5,398
45
46
0,841
1,605
2,302
2,939
3,522
4,059
4,553
5,010
5,434
46
47
0,848
1,618
2,319
2,959
3,546
4,086
4,582
5,042
5,467
47
48
0,854
1,629
2,335
2,979
3,569
4,110
4,610
5,071
5,497
48
49
0,860
1,640
2,350
2,997
3,589
4,134
4,635
5,097
5,526
49
50
0,866
1,650
2,363
3,014
3,609
4,155
4,658
5,122
5,552
50
51
0,871
1,659
2,376
3,029
3,627
4,175
4,679
5,145
5,576
51
52
0,876
1,668
2,388
3,043
3,643
4,193
4,699
5,166
5,599
52
53
0,880
1,676
2,398
3,057
3,658
4,210
4,718
5,186
5,619
53
54
0,834
1,683
2,408
3,069
3,672
4,226
4,734
5,204
5,638
54
55
0,838
1,690
2,418
3,080
3,685
4,240
4,750
5,221
5,656
55
56
0,891
1,696
2,426
3,090
3,697
4,253
4,764
5,236
5,672
56
57
0,895
1,702
2,434
3,100
3,708
4,265
4,778
5,250
5,667
57
56
0,897
1,707
2,441
3,109
3,718
4,276
4,790
5,263
5,701
58
59
0,900
1,712
2,446
3,117
3,727
4,287
4,801
5,275
5,714
59
60
0,903
1,717
2,454
3,124
3,736
4,296
4,811
5,286
5,725
60
61
0,905
1,721
2,459
3,131
3,743
4,305
4,820
5,296
5,736
61
62
0,907
1,724
2,464
3,137
3,750
4,313
4,829
5,305
5,746
62
63
0,909
1,728
2,469
3,142
3,757
4,320
4,837
5,314
5,755
63
64
0,911
1,731
2,473
3,148
3,763
4,326
4,844
5,322
5,763
64
65
0,912
1,734
2,477
3,152
3,768
4,332
4,851
5,329
5,771
65
66
0,914
1,736
2,460
3,156
3,773
4,338
4,857
5,335
5,778
66
67
0,915
1,739
2,484
3,160
3,778
4,343
4,862
5,341
5,784
67
66
0,916
1,741
2,466
3,164
3,782
4,347
4,867
5,347
5,790
68
69
0,917
1,743
2,469
3,167
3,785
4,352
4,872
5,352
5,795
69
70
0,918
1,744
2,491
3,170
3,789
4,355
4,876
5,356
5,800
70
71
0,919
1,746
2,493
3,172
3,792
4,359
4,880
5,360
5,805
71
72
0,920
1,747
2,495
3,175
3,794
4,362
4,883
5,364
5,809
72
73
0,921
1,749
2,497
3,177
3,797
4,365
4,886
5,367
5,812
73
74
0,921
1,750
2,499
3,179
3,799
4,367
4,889
5,371
5,816
74
75
0,922
1,751
2,500
3,181
3,801
4,369
4,892
5,373
5,819
75
76
0,922
1,752
2,501
3,182
3,303
4,371
4,894
5,376
5,822
76
77
0,923
1,752
2,502
3,183
3,605
4,373
4,896
5,378
5,824
77
76
0,923
1,753
2,503
3,185
3,606
4,375
4,898
5,360
5,827
76
79
0,923
1,754
2,504
3,186
3,607
4,376
4,900
5,362
5,829
79
80
0,924
1,754
2,505
3,187
3,806
4,378
4,901
5,384
5,831
80
81
0,924
1,755
2,506
3,187
3,809
4,379
4,903
5,386
5,832
81
82
0,924
1,755
2,506
3,188
3,810
4,380
4,904
5,387
5,834
82
83
0,924
1,755
2,507
3,189
3,811
4.381
4,905
5,388
5,836
83
84
0,924
1,756
2,507
3,189
3,812
4,382
4,906
5,389
5,837
84
85
0,925
1,756
2,507
3,190
3,812
4,383
4,907
5,390
5,838
85
86
0,925
1,756
2,500
3,190
3,813
4,383
4,908
5,391
5,839
86
87
0,925
1,756
2,508
3,191
3,813
4,384
4,908
5,392
5,840
87
88
0,925
1,756
2,508
3,191
3,814
4,384
4,909
5,393
5,841
88
89
0,925
1,757
2,508
3,191
3,814
4,385
4,909
5,394
5,842
89
90
0,925
1,757
2,508
3,191
3,814
4,385
4,910
5,394
5,842
90
91
0,925
1,757
2,508
3,191
3,814
4,385
4,910
5,395
5,843
91
92
0,925
1,757
2,508
3,191
3,815
4,386
4,911
5,395
5,844
92
93
0,925
1,757
2,508
3,192
3,815
4,386
4,911
5,396
5,844
93
94
0,925
1,757
2,508
3,192
3,815
4,386
4,911
5,396
5,845
94
95
0,925
1,757
2,508
3,192
3,815
4,386
4,911
5,396
5,845
95
96
0,925
1,757
2,508
3,192
3,815
4,386
4,912
5,396
5,845
96
97
0,925
1,757
2,508
3,192
3,815
4,386
4,912
5,397
5,846
97
98
0,925
1,757
2,508
3,192
3,815
4,386
4,912
5,397
5,846
98
99
0,925
1,757
2,508
3,192
3,815
4,386
4,912
5,397
5,846
99
100
0,925
1,757
2,508
3,192
3,815
4,386
4,912
5,397
5,846
100

Tabelle 6 (zu § 13 Absatz 1 BewG) (entspricht Anlage 9a zum BewG)

Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von 1,- EUR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufzeit in Jahren
Vervielfältiger
Laufzeit in Jahren
Vervielfältiger
Laufzeit in Jahren
Vervielfältiger
1
0,974
35
15,814
69
18,217
2
1,897
36
15,963
70
18,242
3
2,772
37
16,105
71
18,264
4
3,602
38
16,239
72
18,286
5
4,388
39
16,367
73
18,307
6
5,133
40
16,487
74
18,326
7
5,839
41
16,602
75
18,345
8
6.509
42
16,710
76
18,362
9
7,143
43
16,813
77
18,379
10
7,745
44
16,910
78
18,395
11
8,315
45
17,003
79
18,410
12
8,856
46
17,090
80
18,424
13
9,368
47
17,173
81
13,437
14
9,853
48
17,252
82
18,450
15
10,314
49
17,326
83
18,462
16
10,750
50
17,397
84
18,474
17
11,163
51
17,464
85
18,485
18
11,555
52
17,528
86
18,495
19
11,927
53
17,588
87
18,505
20
12,279
54
17,645
88
18,514
21
12,613
55
17,699
89
18,523
22
12,929
56
17,750
90
18,581
23
13,229
57
17,799
91
18,539
24
13,513
58
17,645
92
18,546
25
13,783
59
17,888
93
18,553
26
14,038
60
17,930
94
18,560
27
14,280
61
17,969
95
18,566
28
14,510
62
18,006
96
18,572
29
14,727
63
18,041
97
18,578
30
14,933
64
18,075
98
18,583
31
15,129
65
18,106
99
18,589
32
15,314
66
18,136
100
18,593
33
15,490
67
13,165
101
10,598
34
15,656
68
18,192
mehr als 101
18,600

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3103
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3 - S 3103 - 1/8
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 - S 3104 - 1/3
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3103 - 1/2022-1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 3103/22#01#01
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3103 - 1/2017 - 1/2022 - 13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3103 - 2022/001 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3103 A - 007 - II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV -S 3103 - 00000 - 2022/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3103 - 25 - 351
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3103 - 000002 - 2022 - 0004955 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3103#2020/0001 - 0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft - S 3104 - 3#002
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 -S 3104/6/1 - 2022/56429
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - S 3811 - 21
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 -S 3103- 1002
Thüringer Finanzministerium - S 3104/3 - 103364/2022


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1351
QAAAJ-24033