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Beschäftigte mit Schwerbehinderung
Worauf ist zu achten?
Ist ein Arbeitnehmer schwerbehindert oder hat er eine Gleichstellung erhalten, sind verschiedene arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Diese betreffen verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses, konkret Fragen der Anbahnung, Durchführung und Beendigung. Im Folgenden werden die zentralen Aspekte dargestellt.
I. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
Geht es um die Einstellung von Arbeitnehmern, statuiert § 164 Abs. 1 SGB IX besondere Pflichten des Arbeitgebers. Die dort normierten Prüfungspflichten bestehen für jeden Arbeitgeber unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Pflichtquote (§ 154 SGB IX) erfüllt oder nicht. Ausgenommen sind nur die Erörterungspflichten. Das Bundesarbeitsgericht versteht den Begriff der „Einstellung“ weit und sieht von ihm auch die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer als erfasst an (vgl. ).
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können; regelmäßig sind zwingend die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat anzuhören. Kann die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitsplatz mit bei...