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WPK | Pflichten einer nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Berufsausübungsgesellschaft
Aus dem Berufsstand erhielt die WPK die Frage, welche Pflichten nach der WPO bestehen für eine gemischte Praxis aus WP, StB und RA, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, jedoch von der Steuerberaterkammer und der Rechtsanwaltskammer (im Zuge der Gesetzesänderung zur großen Reform von StBerG und BRAO zum ) als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt ist und die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen wird. Zu dieser Frage äußerte sich die WPK wie folgt: Auch bei Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft bleiben die Anforderungen der WPO unberührt. Soweit die gemischte Praxis als GbR oder PartG organisiert ist, unterliegen die den WP-Titel führenden Partner unverändert der Versicherungspflicht nach § 44b Abs. 4 WPO und müssen die gegenüber der WPK nachgewiesene ...