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Zahlungsverjährung bei Ablehnung eines Erlassantrags durch sachlich unzuständige Familienkasse
In den Fällen der Ablehnung eines Erlassantrags durch eine sachlich unzuständige Familienkasse sind die Forderungen möglicherweise in vielen Fällen zahlungsverjährt.
[i]Zugmaier/Nöcker/Küpper/Booß, § 227 AO, NWB IAAAH-80857 Problematik:
Erkennt die Familienkasse nachträglich, dass Kindergeld zu Unrecht gezahlt wurde, hebt sie die Kindergeldfestsetzung auch für die Vergangenheit auf und fordert das überzahlte Kindergeld zurück. Wurde das Kindergeld beim Empfänger auf Sozialleistungen angerechnet, stellen die Rückzahlungsverpflichteten oftmals einen Antrag auf Erlass der Kindergeldrückforderung aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Derartige Erlassanträge wurden in der Vergangenheit bundesweit von der Agentur für Arbeit Recklinghausen (Inkasso-Service Familienkasse) und der Familienkasse NRW Nord (Einspruchsverfahren), die jeweils bundesweit zentral für das Erhebungsverfahren zuständig waren, beschieden. Nachdem der BFH entschieden hat, dass die vorgenannten Behörden jeweils sachlich unzuständig waren/sind (, BStBl 2021 II S. 712), müssen nunmehr die bundesweit tatsächlich sachlich zuständigen Familienkassen über die Erlassanträge entscheiden. Es schließt sich dann...