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BMF-Schreiben zu § 25f UStG
Anhaltspunkte für die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung und Praxishinweise
[i]BMF, Schreiben v. 15.6.2022, BStBl 2022 I S. 1001Zum wurde mit § 25f UStG die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Zwecke der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung in das deutsche UStG übernommen. Die Vorschrift ist erstmals anwendbar auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume, die nach dem enden. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, so dass die von ihm ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Eingangsumsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen. Wusste er oder hätte er wissen müssen, dass er sich mit seinem Ein- oder Ausgangsumsatz an einem Umsatz beteiligt, der auf einer vorherigen oder nachfolgenden Umsatzstufe in einer Steuerhinterziehung einbezogen war, sind neben der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch die Vorsteuern aus der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, aus innergemeinschaftlichen Erwerben und gar aus Reverse-Charge-Eingangsumsätzen – kumulativ – zu versagen. Das BMF greift die bisherige Rechtsprechung des EuGH und des BFH nun im Schreiben v. (BStBl 2022 I S. 1001) auf, erläutert die in § 25f UStG genannten Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen und ergänzt den UStAE um die zwei weiteren Abschnitte 25f.1 und 25f.2. Vor dem Hintergrund der Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen ist es empfehlenswert, sich mit den Voraussetzungen genauer auseinanderzusetzen und insbesondere zu prüfen, wann das Finanzamt vom Wissen oder vom Wissen-Müssen einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung und einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ausgeht. Unternehmensinterne Prozesse und Verantwortlichkeiten können entsprechend angepasst und Risiken minimiert werden.
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I. Hintergrund
[i]Hörster, NWB 8/2020 S. 530Die Umsatzsteuer ist nach der Einkommensteuer einschließlich der Lohnsteuer die aufkommensstärkste Steuer in Deutschland (BMF, Ergebnis der 158. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“, September 2020 ). Dabei ist sie allerdings auch besonders betrugsanfällig. Schon seit Jahren führen Umsatzsteuerbetrug und Missbrauch zu einer erheblichen Schädigung des Steueraufkommens beim Fiskus. So ging die Europäische Kommission bereits 2017 davon aus, dass den europäischen Mitgliedstaaten Steuerausfälle von über 50 Mrd. € durch den systematischen innergemeinschaftlichen Betrug nebst weiterer Umsatzsteuervermeidung und -hinterziehung jährlich entstehen. Der Umsatzsteuerbetrug in Deutschland dürfte sich auf einen zweistelligen Milliarden-Betrag belaufen (Felbermayr, Institut für Wirtschaftsforschung Kiel, S. 2758EU hat hohen Handelsüberschuss mit sich selbst: ein Grund offenbar Umsatzsteuerbetrug im großen Stil, 2020). Die fehlenden Steuereinnahmen belasten nicht nur Bund und Länder, sondern schlussendlich auch steuerehrliche Unternehmen und die Allgemeinheit (Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO über Maßnahmen zur Verbesserung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung – Chancen der Digitalisierung nutzen, Oktober 2020). Denn der „ehrliche“ Unternehmer muss sich auf einmal mit Vorwürfen auseinandersetzen, dass er hätte wissen müssen, sich an einem Betrugsmodell beteiligt zu haben. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber zum die Vorschrift des § 25f UStG eingeführt, deren Auslegung nunmehr die Finanzverwaltung mit (BStBl 2022 I S. 1001) geregelt hat.
1. Betrugsanfälligkeit der Umsatzsteuer
[i] Vanheiden, Umsatzsteuer, infoCenter, NWB DAAAB-05372 Die Betrugsanfälligkeit der Umsatzsteuer resultiert aus dem System einer Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Bei diesem System wird jeweils der Nettobetrag (Bemessungsgrundlage) eines steuerbaren Umsatzes auf jeder Handelsstufe eines Umsatzgeschäfts mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz belegt. Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Der Unternehmer kann aus von ihm bezogenen Eingangsleistungen, Lieferungen oder sonstigen Leistungen die Vorsteuer bei Ausweis in der Rechnung geltend machen und sich vom Finanzamt erstatten lassen, sofern die Vorsteuerbeträge die Umsatzsteuer übersteigen. Der Unternehmer hat seine Ein- und Ausgangsumsätze i. d. R. monatlich bei seinem zuständigen Finanzamt anzumelden.
[i]Nicht erklärte und nicht gezahlte Umsatzsteuer sowie zu Unrecht geltend gemachte VorsteuerbeträgeHierin besteht der Kern der Betrugsanfälligkeit. Zum einen durch eine nicht an das Finanzamt erklärte und nicht gezahlte Umsatzsteuer und zum anderen durch zu Unrecht beim Finanzamt geltend gemachte Vorsteuerbeträge.
Werden Umsätze durch den Unternehmer nicht angemeldet, kann für diese zunächst keine Umsatzsteuer festgesetzt werden. Von nicht erklärten Umsätzen erfährt das Finanzamt oftmals erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung. Ähnlich verläuft es bei der Vorsteuer, wenn das Finanzamt erst im Nachhinein aufdeckt, dass der Unternehmer beispielsweise Vorsteuer aus Scheinrechnungen oder manipulierten Rechnungen zu Unrecht geltend gemacht hat, oder feststellt, dass der Unternehmer der Höhe nach gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war.S. 2759
2. Umsatzsteuerkarussell
[i]Erleichterung durch die Einführung des Binnenmarkts und den Verzicht auf GrenzkontrollenDurch die Einführung des Binnenmarkts und den Verzicht auf Grenzkontrollen wurde dem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug und der Umsatzsteuerhinterziehung geradezu Tür und Tor geöffnet. Betrüger bedienen sich dabei oftmals des klassischen sog. Umsatzsteuerkarussells.
[i]Funktionsweise des UmsatzsteuerkarussellsIm Regelfall werden bei einem Umsatzsteuerkarussell Waren aus einem anderen Mitgliedstaat steuerfrei an einen Erwerber im Inland geliefert. Der Erwerber (sog. Missing Trader) veräußert die Ware mit einem geringen Aufschlag an einen Abnehmer (sog. Buffer), der den in der Rechnung des Missing Trader ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abzieht. Der Missing Trader zahlt (beabsichtigt) keine Umsatzsteuer für seinen Ausgangsumsatz und ist oftmals nicht zu belangen, da er nicht auffindbar ist. Der Buffer I veräußert die Waren zunächst an einen Buffer II oder direkt an einen Exporteur (sog. Distributor) mit einem Gewinnaufschlag. Der Distributor liefert die Ware wieder steuerfrei in den Ausgangsmitgliedstaat und zieht die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Bildlich lässt sich das Umsatzsteuerkarussell wie folgt darstellen: