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Grenzüberschreitendes Umsatzsteuerkarussell
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwiefern eine Steuerhinterziehung eines als Buffer (Unternehmer, der durch seine Einschaltung lediglich dazu dient, die eigentlichen Initiatoren des Karussells vor dem Zugriff der Finanzverwaltung abzuschirmen) in ein Umsatzsteuerkarussell eingebundenen Unternehmers vorliegt, was die Geltendmachung von Vorsteuer sowie der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung durch diesen anbelangt. Der Fall war zwar zeitlich vor In-Kraft-Treten des § 25f UStG angesiedelt, gilt aber gleichermaßen im Wesentlichen auch unter Geltung dieser Vorschrift, weil § 25f UStG letztlich insoweit Rechtsprechung insbesondere des EuGH in nationales Recht umsetzt.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Wird dem Steuerpflichtigen vorgeworfen, keine innergemeinschaftliche Lieferung an einen im EU-Ausland ansässige Abnehmer ausgeführt und dennoch zu Unrecht deren Umsatzsteuerbefreiung geltend gemacht zu haben, so liegt insoweit nur eine Steuerhinterziehung durch diesen vor, wenn nachgewiesen ist, dass tatsächlich die Lieferung an andere Abnehmer (im Inland) durch ihn erfolgte.
II. Sachverhalt
Nach den Feststellungen der Vorinstanz – – war der Angeklagte...