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Umsatzsteuer | Organschaft bei GmbH & Co. KG (BFH)
Für die wirtschaftliche
Eingliederung i. S. von
§ 2 Abs.
2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von
Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die
wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den
Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr
als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen.
Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter...