StPO § 306

Drittes Buch: Rechtsmittel

Zweiter Abschnitt: Beschwerde

§ 306 Einlegung; Abhilfeverfahren [1]

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Auf Beschwerden ist, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem erlassen worden ist, § 306 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. 7. 1986 – BGBl I S. 977).