StPO § 5

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 5 Maßgebendes Verfahren

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

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SAAAE-74938