StPO § 387

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Zweiter Abschnitt: Privatklage [1]

§ 387 Vertretung in der Hauptverhandlung [2]

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Erster Abschnitt zum Zweiten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 387 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .