StPO Anhang EV: Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

Anhang EV: Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin - [1]

Abschnitt III

Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

...


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14.
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1354), mit folgenden Maßgaben:
a)
bis c) (nicht mehr anzuwenden)
d)
Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß die Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom (BGBl I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
e)
(nicht mehr anzuwenden)
f)
(nicht mehr anzuwenden)
g)
und h) (nicht mehr anzuwenden)
i)
und j) (nicht mehr anzuwenden)
k)
(nicht mehr anzuwenden)

...


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28.
(nicht mehr anzuwenden)

Abschnitt IV

...


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3.
Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:
...
e)
(nicht mehr anzuwenden)
...
j)
(nicht mehr anzuwenden)

...

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Anhang EV i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 91) mit Wirkung v. 29. 1. 2013.