Fall Anton Alt & Nico Neu
Aufgabe aus dem Ertragsteuerrecht
Vorbemerkung
Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerbeamten ist während des Hauptstudiums zu einem ausgewählten Thema in einem der Hauptfächer [1] eine schriftliche Arbeit [2] anzufertigen. Die Verfasser haben sich auf dem Gebiet der Ertragsteuern mit dem Thema „ Abgeltungsteuer” [3] beschäftigt. Schwerpunkt der vorliegenden schriftlichen Arbeit [4] ist der Vergleich verschiedener Kapitalanlagen vor und nach Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 [5].
I. Sachverhalt
Teil 1
Anton Alt (A) lebt von seinen privaten Finanzanlagen. Er ist 30 Jahre alt, ledig, ohne Kinder und wohnt in Edenkoben (Rheinland-Pfalz). Als Mitglied der römisch-katholischen Kirche zahlt A Kirchensteuer i. H. von 9 %. Das Jahr 2007 war sein Glücksjahr, da er einen großen Gewinn im Lotto gemacht hatte. A hat bisher keinen Freistellungsauftrag erteilt und keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt. Alle Beteiligten erfüllen ihre steuerlichen Pflichten korrekt.
Folgende Vorgänge ereigneten sich im Veranlagungszeitraum 2008:
a) Aktien der BASF SE
A hatte Aktien der BASF SE (vormals AG) erworben. [6] Anfang Dezember 2008 wurden ihm Dividenden auf diese Aktien i. H. von 19 725 € auf sein Girokonto ausgezahlt. Im Zusammenhang mit den Dividenden hatte A anzuerkennende Aufwendungen von 10 €.
b) Stille Beteiligung am Handelsgewerbe seines Vaters
Die Vermögenseinlage des A als stiller Gesellschafter beläuft sich auf einen Betrag von 150 000 €. [7] Sein Vater hatte ihm dazu geraten und A nimmt immer wieder gerne die Ratschläge seines geschäftlich erfahrenen Vaters an. Die Vertragsgestaltung war formell korrekt und entsprach inhaltlich dem unter Fremden Üblichen. A hatte weder Unternehmerinitiative noch Unternehmerrisiko. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte waren nicht vorhanden. Im Dezember 2008 wurde ihm ein Gewinnanteil i. H. von 7 362,50 € auf seinem Girokonto gutgeschrieben. Im Zusammenhang mit dem Gewinnanteil hatte A anzuerkennende Aufwendungen von 10 €.
c) Sparbuch bei der Sparkasse Südliche Weinstraße in Landau
Im März 2008 legte A 40 000 € auf dem Sparbuch an. Dafür wurden ihm im Dezember 2008 Zinsen i. H. von 1 230,30 € ausgezahlt. In diesem Zusammenhang hatte A anzuerkennende Aufwendungen von 10 €.
d) Privatkredit an einen entfernten Bekannten
Im Februar 2008 gewährte A einem entfernten Bekannten, der einen finanziellen Engpass hatte, einen Privatkredit über 20 000 € zu marktüblichen Konditionen. Anfang Dezember 2008 erhielt A von dem Bekannten Zinsen i. H. von 501 € ausgezahlt. Im Zusammenhang mit den Zinsen hatte A anzuerkennende Aufwendungen von 10 €. S. 177
e) Veräußerung der Aktien der BASF SE
Die Aktien der BASF SE hatte A über die Sparkasse Südliche Weinstraße erworben. Am schloss er mit der Sparkasse einen Vertrag über den Kauf von 5 000 Aktien zum Preis von 100 000 €. Sie wurden ihm am übereignet und liegen seitdem zur Verwahrung im Sammeldepot der Sparkasse Südliche Weinstraße. Am kaufte A weitere 5 000 Stück dieser Aktien zum gleichen Preis. Sie wurden drei Tage später übereignet und liegen ebenfalls im Sammeldepot der Sparkasse. A war bisher nicht an der BASF SE beteiligt gewesen; seine jetzige Beteiligung beträgt weniger als 1 %. Am verkaufte A sämtliche BASF-Aktien wiederum über die Sparkasse. Im Kaufvertrag war ein Verkaufspreis von 220 000 € vereinbart. Der Käufer bezahlte noch im Dezember 2008. A hatte verkaufsbedingte Kosten von 2 600 €, die er zu Beginn des folgenden Jahres bezahlte.
f) Veräußerung der stillen Beteiligung am Handelsgewerbe seines Vaters
Die stille Beteiligung hatte A im November 2007 für 150 000 € erworben. Die formell korrekte Vertragsgestaltung und die Höhe des Kaufpreises entsprachen dem unter Fremden Üblichen. Im Dezember 2008 verkaufte er die stille Beteiligung. Im Kaufvertrag war ein Verkaufspreis von 170 000 € vereinbart. Der Käufer bezahlte noch im Dezember 2008. Im Zusammenhang mit der Veräußerung hatte A Kosten von 1 000 €, die er zu Beginn des folgenden Jahres bezahlte.
g) Veräußerung des Anteils an der Y-GmbH
Ebenfalls im November 2007 erwarb A einen 5 %-Anteil an der Y-GmbH zum Preis von 10 000 €. Da die Y-GmbH keine laufenden Gewinne auszahlte, verkaufte A im Dezember 2008 den 5 %-Anteil wieder. Im Kaufvertrag war ein Verkaufspreis von 15 000 € vereinbart. Der Käufer bezahlte noch im Dezember 2008. A hatte verkaufsbedingte Kosten von 400 €, die er im folgenden Jahr bezahlte.
Teil 2
Nico Neu (N) lebt von seinen privaten Finanzanlagen. Er ist 30 Jahre alt, ledig, ohne Kinder und wohnt in Edenkoben (Rheinland-Pfalz). Als Mitglied der römisch-katholischen Kirche zahlt N Kirchensteuer i. H. von 9 %. Das Jahr 2009 war sein Glücksjahr, da er einen großen Gewinn im Lotto gemacht hatte. N hat bisher keinen Freistellungsauftrag erteilt und keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt. Jedoch hat er Anträge auf Einbehalt der Kirchensteuer beim Kapitalertragsteuerabzug gestellt. Alle Beteiligten erfüllen ihre steuerlichen Pflichten korrekt.
Folgende Vorgänge ereigneten sich im Veranlagungszeitraum 2010:
a) Aktien der BASF SE
N hatte Aktien der BASF SE erworben. [8] Anfang Dezember 2010 wurden ihm Dividenden auf diese Aktien i. H. von 18 000 € auf sein Girokonto ausgezahlt. Im Zusammenhang mit den Dividenden hatte N anzuerkennende Aufwendungen von 10 €.
b) Stille Beteiligung am Handelsgewerbe seines Vaters
Die Vermögenseinlage des N als stiller Gesellschafter beläuft sich auf einen Betrag von 150 000 €. [9] Sein Vater hatte ihm dazu geraten und N nimmt immer wieder gerne die Ratschläge seines geschäftlich erfahrenen Vaters an. Die Vertragsgestaltung war formell korrekt und entsprach inhaltlich dem unter Fremden Üblichen. N hatte weder Unternehmerinitiative noch Unternehmerrisiko. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte waren nicht vorhanden. Im Dezember 2010 wurde ihm ein Gewinnanteil i. H. von 7 200 € auf sein Girokonto ausgezahlt. Im Zusammenhang mit dem Gewinnanteil hatte N anzuerkennende Aufwendungen von 10 €. S. 178
c) Sparbuch bei der Sparkasse Südliche Weinstraße in Landau
Im März 2010 legte N 40 000 € auf seinem Sparbuch an. Zinsen dafür wurden ihm im Dezember 2010 i. H. von 1 296 € gutgeschrieben. In diesem Zusammenhang hatte N anzuerkennende Aufwendungen von 10 €.
d) Privatkredit an einen entfernten Bekannten
Im Februar 2010 gewährte N einem entfernten Bekannten, der einen finanziellen Engpass hatte, einen Privatkredit über 20 000 € zu marktüblichen Konditionen. Anfang Dezember 2010 erhielt N von dem Bekannten Zinsen i. H. von 501 € ausgezahlt. Im Zusammenhang mit den Zinsen hatte N anzuerkennende Aufwendungen von 10 €.
e) Veräußerung der Aktien der BASF SE
Die Aktien der BASF SE hatte N über die Sparkasse Südliche Weinstraße erworben. Am schloss er mit der Sparkasse einen Vertrag über den Kauf von 5 000 Aktien zum Preis von 100 000 €. Sie wurden ihm am übereignet und liegen seitdem zur Verwahrung im Sammeldepot der Sparkasse Südliche Weinstraße. Am kaufte N weitere 5 000 Stück dieser Aktien zum gleichen Preis. Sie wurden drei Tage später übereignet und liegen ebenfalls im Sammeldepot der Sparkasse. N war bisher nicht an der BASF SE beteiligt gewesen; seine jetzige Beteiligung beträgt weniger als 1 %. Am verkaufte N sämtliche BASF-Aktien wiederum über die Sparkasse. Im Kaufvertrag war ein Verkaufspreis von 220 000 € vereinbart. Der Käufer bezahlte noch im Dezember 2010. N hatte verkaufsbedingte Kosten von 2 600 €, die er zu Beginn des folgenden Jahres bezahlte.
f) Veräußerung der stillen Beteiligung am Handelsgewerbe seines Vaters
Die stille Beteiligung hatte N im November 2009 für 150 000 € erworben. Die formell korrekte Vertragsgestaltung und die Höhe des Kaufpreises entsprachen dem unter Fremden Üblichen. Im Dezember 2010 verkaufte er die stille Beteiligung. Im Kaufvertrag war ein Verkaufspreis von 170 000 € vereinbart. Der Käufer bezahlte noch im Dezember 2010. Im Zusammenhang mit der Veräußerung hatte N Kosten von 1 000 €, die er zu Beginn des folgenden Jahres bezahlte.
g) Veräußerung des Anteils an der Y-GmbH
Ebenfalls im November 2009 erwarb N einen 5 %-Anteil an der Y-GmbH zum Preis von 10 000 €. Da die Y-GmbH keine laufenden Gewinne auszahlte, verkaufte N im Dezember 2010 den 5 %-Anteil wieder. Im Kaufvertrag war ein Verkaufspreis von 15 000 € vereinbart. Der Käufer bezahlte noch im Dezember 2010. N hatte verkaufsbedingte Kosten von 400 €, die er im folgenden Jahr bezahlte.
II. Aufgabe
Zu Teil 1
Führen Sie für A eine Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2008 durch.
Ziehen Sie dabei von der Summe der Einkünfte einen pauschalen Betrag von 5 000 € für Sonderausgaben et cetera ab. Das rechnerische Ergebnis soll das zu versteuernde Einkommen sein. Unterstellen Sie nun einen linearen Einkommensteuersatz von 20 %. Ermitteln Sie sodann die festzusetzende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer sowie die Abschlusszahlung bzw. den Erstattungsbetrag.
Zu Teil 2
Führen Sie für N eine Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2010 durch. Die zu beachtenden Vorgaben bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung zu Teil 1 gelten entsprechend.
Gehen Sie aus Vereinfachungsgründen beim Steuerabzug von einer 28 %igen Gesamtbelastung (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) aus. S. 179
Zeigen Sie auf, wie viel Steuern N insgesamt auf seine Finanzanlagen gezahlt hat. Auf eventuelle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer geringeren Steuerbelastung führen, ist ebenfalls einzugehen.
Vergleichen Sie abschließend die steuerliche Gesamtbelastung von A und N, die sich aufgrund der verschiedenen Rechtslagen ergibt.
Allgemeiner Bearbeitungshinweis
Gehen Sie im Rahmen Ihrer Lösung auf alle sich ergebenden
Rechtsprobleme gutachterlich ein. Begründen Sie dabei Ihre Entscheidungen
mit genauen gesetzlichen Zitaten. Eventuell erforderliche Anträge gelten
als gestellt. Benötigte Bescheinigungen liegen rechtzeitig vor.
III. Lösungshinweise
Zu Teil 1
1. Steuerpflicht des A
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
EStG ist A mit seinem gesamten Welteinkommen [10] (Universalitätsprinzip) in Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er eine natürliche Person
[11] mit Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland (Edenkoben) ist. A ist
zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 149
Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 25
Abs. 3 Satz 1 EStG i. V. m. § 56
Satz 1 Nr. 2a EStDV). Es erfolgt eine Einzelveranlagung
(§ 25 Abs. 1 EStG) unter Anwendung des Grundtarifs
(§ 32a Abs. 1 EStG).
Als natürliche Person mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz ist er als Mitglied der römisch-katholischen Kirche in Rheinland-Pfalz kirchensteuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 KiStG Rheinland-Pfalz).
2. Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag
Da A keinen Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) bzw. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) dem zum Steuerabzug Verpflichteten (§ 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG) vorgelegt hat, wird soweit gesetzlich vorgeschrieben (§ 43 EStG) Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlag zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten. In diesem Fall ist Schuldner der Kapitalertragsteuer bzw. des Zinsabschlags A als Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG), wobei Abzug und Entrichtung durch den Abzugsverpflichteten (i. d. R. Kreditinstitute) für Rechnung des A erfolgt.
3. Einkommensteuerveranlagung 2008
A erzielt wie folgend aufgezeigt sowohl Gewinn- als auch Überschusseinkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. [12]
3.1 Laufende Einkünfte
Als laufende Einkünfte erzielt A ausschließlich
Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des
§ 20 EStG. Diese liegen vor, wenn Kapitalvermögen im eigenen
Namen und für eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlassen
wird. [13] Gegenstand der Besteuerung bis 2008
sind hauptsächlich die Früchte (§ 99 BGB) aus der
privaten Nutzungsüberlassung des Kapitals. Das Schicksal der Kapitalanlage
selbst (Substanzgewinn) beeinflusst die Besteuerung dagegen grundsätzlich
nicht. [14] Als Einkünfte ist der
Überschuss der Bruttoeinnahmen (§ 8 EStG) inklusive
Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlag sowie Solidaritätszuschlag
(§ 12 Nr. 3 EStG) über die Werbungskosten
(§ 9 EStG) anzusetzen. Es gelten die Grundsätze des
Zufluss-/Abflussprinzips i. S. des § 11 EStG.
S. 180
Vorgang a) Aktien der BASF SE
Bei der Nettodividende der BASF SE [15] handelt es sich um Einnahmen
aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG. Diese sind im Veranlagungszeitraum 2008 unter Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG) zu
versteuern, da die Dividende mit Zufluss [16] auf seinem Girokonto im Dezember 2008 bezogen
wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Gemäß
§ 3c Abs. 2 Satz 1 1. Hs. EStG können die
angefallenen Aufwendungen i. H. von 10 €, korrespondierend zur
hälftigen Berücksichtigung der Einnahmen auch nur hälftig bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 EStG) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Kapitalertragsteuer i. H. von 20 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) und der nach § 51a Abs. 1 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 SolZG einbehaltene Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 % der Kapitalertragsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 SolZG) sind auch als Einnahmen zu erfassen, da es sich dabei um nichtabzugsfähige Ausgaben i. S. des § 12 Nr. 3 i. V. m. § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.
Die Nettodividende entspricht 78,9 % der Bruttodividende, da die Steuerbelastung 21,1 % (20 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % von 20 % Solidaritätszuschlag) beträgt.
Ermittlung der Einnahmen:
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Nettodividende | 19 725 € | |
+ Kapitalertragsteuer | 5 000 € | (25 000 € x
20 %) |
+ Solidaritätszuschlag | 275
€ | (5 000 € x
5,5 %) |
= Bruttodividende/Einnahmen | 25 000 € | (19 725 € / 78,9
x 100) |
Anwendung Halbeinkünfteverfahren
steuerpflichtige Einnahmen | 12 500 € |
Vorgang b) Stille Beteiligung am Handelsgewerbe
seines Vaters
Es handelt sich um eine typisch stille
Beteiligung (§§ 230 ff. HGB) des A am Handelsgewerbe seines
Vaters. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass A aufgrund seiner
Vermögenseinlage (= Fremdkapital des Vaters), die in das Vermögen des
Vaters übergeht, am laufenden Geschäftserfolg (= Gewinn und Verlust,
jedoch nicht am Gesellschaftsvermögen) des Handelsgeschäfts beteiligt
ist. [17]
Abgrenzend hierzu handelt es sich nicht um eine sog. „atypische stille Gesellschaft” i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da A (laut Sachverhalt) weder Mitunternehmerrisiko [18] noch Mitunternehmerinitiative [19] hat.
Ebenso unbeachtlich ist die familienrechtliche Beziehung von Vater und Sohn, da (laut Sachverhalt) die Vertragsgestaltung dem unter Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Mit Zufluss [20] (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) im Dezember 2008 liegen Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Beteiligungserträge) vor, da die Beteiligung des A im Privatvermögen gehalten wird.
Die Einnahmen unterliegen einem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG) sowie einem Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 % der Kapitalertragsteuer.
Der Auszahlungsbetrag i. H. von 7 362,50 € entspricht 73,625 % der Einnahmen, da die Steuerbelastung 26,375 % (25% Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % von 25 % Solidaritätszuschlag) beträgt. S. 181
Ermittlung der Einnahmen:
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Auszahlung | 7 362,50 € | |
+ Kapitalertragsteuer | 2 500,00 € | (10 000 € x
25 %) |
+ Solidaritätszuschlag | 137,50
€ | (2 500 € x
5,5 %) |
= Einnahmen | 10 000,00
€ | (7 362,50 € /
73,625 x 100) |
Vorgang c) Sparbuch bei der Sparkasse
Südliche Weinstraße in Landau
Bei den
Zinsen handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen
i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da A
die Zinsen für die Überlassung von Kapital i. H. von
40 000 € erhält. Anhand des Gesetzeswortlautes lässt
sich erkennen, dass es sich bei dieser Vorschrift um einen Auffangtatbestand
für alle Geldbeträge handelt, die nicht bereits unter einen anderen
Tatbestand des § 20 Abs. 1 EStG zu subsumieren sind.
[21]
Die Zinsen sind als wiederkehrende Einnahmen in dem Jahr zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören [22] (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) und deshalb im Veranlagungszeitraum 2008 zu versteuern. Die Einnahmen unterliegen einem Zinsabschlag i. H. von 30 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag.
Die Auszahlung i. H. von 1 230,30 € entspricht 68,35 % der Einnahmen, da die Steuerbelastung 31,65 % beträgt (30 % Zinsabschlag zuzüglich 5,5 % von 30 % Solidaritätszuschlag).
Ermittlung der Einnahmen:
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Auszahlung | 1 230,30 € | |
+ Zinsabschlag | 540,00 € | (1 800 € x
30 %) |
+ Solidaritätszuschlag | 29,70
€ | (540 € x
5,5 %) |
= Einnahmen | 1 800,00 € | (1 230,30 € /
68,35 x 100) |
Vorgang d) Privatkredit an einen entfernten
Bekannten
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen
i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
gehören die Erträge für Kapitalüberlassungen jeder Art.
[23]
Gemäß § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG im Umkehrschluss unterliegen die
Zinsen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, weil im Falle eines Privatkredits
der potenzielle Abzugsverpflichtete ein „privater Darlehensnehmer (=
entfernter Bekannter) außerhalb des Kreditbereichs ist”.
[24]
A muss die Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung 2008 (da Zufluss im Dezember 2008) deklarieren.
Ermittlung der Einnahmen:
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Auszahlung/Einnahmen | 501 € |
Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen:
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Dividende der BASF SE | 12 500 € | |
+ Erträge aus der stillen Beteiligung
| 10 000 € | |
+ Sparzinsen | 1 800 € | |
+ Kreditzinsen | 501
€ | |
= Summe der Einnahmen | 24 801 € | |
./. Werbungskosten-Pauschbetrag | 51 € | |
./. Sparerfreibetrag | 750
€ | |
= Einkünfte aus Kapitalvermögen
| 24 000 € |
S. 182Es kommt der Werbungskosten-Pauschbetrag zum Ansatz, da er höher als die gesamten Aufwendungen i. H. von 35 € ist. Dieser ist gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG vor Abzug des Sparerfreibetrags zu berücksichtigen. [25]
3.2 Einmalige Einkünfte
Während die Aufdeckung stiller Reserven bei betrieblichen
Veräußerungsgeschäften (aufgrund der sog.
Reinvermögenszuwachstheorie) regelmäßig zur Besteuerung
führt, unterliegt ein privater Vermögenszuwachs (nach der sog.
Quellentheorie) nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen der
§§ 17 und 23 EStG, der Einkommensteuer ( Dualismus
der Einkünfteermittlung).
In beiden Ausnahmefällen wird eine gewisse Nähe zur gewerblichen Tätigkeit angenommen. [26] Dabei ist die Vorschrift des § 23 EStG, mit Ausnahme zu den fingierten gewerblichen Einkünften nach § 17 EStG, subsidiär zu anderen Einkunftsarten (§ 23 Abs. 2 EStG). Deutlich wird dies zudem durch ihre Zuordnung zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG. [27] Erfasst werden sämtliche Veräußerungen identischer Wirtschaftsgüter [28] des Privatvermögens, sofern eine gewisse Behaltensfrist unterschritten wird.
Für die Fristberechnung entscheidend ist das jeweilige obligatorische Rechtsgeschäft (= schuldrechtlicher Kaufvertrag i. S. von § 433 BGB). [29] Eine ggf. erst später erfolgte Eigentumsübertragung ist nicht relevant. Dagegen erfasst § 17 EStG unabhängig von der Haltefrist die Veräußerung privater Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sofern innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf eine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 %) vorlag und § 23 EStG nicht einschlägig ist.
Vorgang e) Veräußerung der Aktien der
BASF SE
A erzielt durch die Veräußerung
der Aktien sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2
i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG.
Für die Berechnung der Jahresfrist
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)
ist das obligatorische Rechtsgeschäft ausschlaggebend.
[30] Dabei ist das einzelne Wertpapier
maßgebend, so dass eine gesonderte Fristenüberprüfung bei jedem
einzelnen Wertpapier zu erfolgen hat. [31] Demnach ist
nur der Verkauf der am erworbenen Aktien
(5 000 Stück) steuerlich relevant, da die am
erworbenen Aktien (ebenfalls 5 000
Stück) mit Verkauf am außerhalb der
Jahresfrist veräußert wurden.
Die Veräußerungsreihenfolge des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (sog. First-In-First-Out-Methode) ist hier unbeachtlich, da der gesamte Wertpapierbestand veräußert wurde. Ebenso spielt die spätere Übereignung ins Sammeldepot der Sparkasse für die Fristberechnung keine Rolle.
Der Veräußerungsgewinn
ermittelt sich nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG und ist
im Zuflussjahr 2008 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG)
anzusetzen. [32] Gleiches gilt für die
verkaufsbedingten Veräußerungskosten, insoweit greift
§ 11 Abs. 2 EStG nicht. [33]
Zusätzlich ist das Halb-einkünfteverfahren (§ 3
Nr. 40 Buchst. j i. V. m. § 3c Abs. 2
Satz 1 EStG) anzuwenden.
Für die außerhalb
der Jahresfrist veräußerten Aktien (5 000 Stück) greift
§ 17 EStG aufgrund der Beteiligungsquote von weniger als 1 %
nicht.
Ermittlung der Einkünfte:
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Veräußerungspreis | 110 000 € | 55 000 € |
./. Anschaffungskosten | 100 000 € | 50 000 € |
./. Veräußerungskosten | 1 300 € | 650
€ |
=
Veräußerungsgewinn/Einkünfte | 4 350 € |
S. 183Der Veräußerungsgewinn ist voll steuerpflichtig, da die Freigrenze i. H. von 600 € des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG überschritten ist.
Vorgang f) Veräußerung der stillen
Beteiligung am Handelsgewerbe seines Vaters
Der A
zugeflossene Mehrerlös i. H. von 19 000 €
(Veräußerungspreis 170 000 € ./. Anschaffungskosten
150 000 € ./. Veräußerungskosten 1 000
€) unterliegt nicht der Einkommensteuer, da es an einem Steuertatbestand
fehlt, der den Mehrerlös aus der Übertragung der privat gehaltenen
stillen Beteiligung an einen Dritten der Einkommensteuer unterwirft.
[34]
Da die Vermögenseinlage dem Käufer nicht zur Nutzung überlassen worden ist, kann der bei der Veräußerung der stillen Beteiligung erzielte Mehrerlös nicht als Kapitaleinnahme i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst werden. Gewinne, die durch die Verwertung der Kapitalanlage erzielt werden, sind keine Kapitaleinnahmen.
Der Veräußerungsgewinn könnte lediglich steuerbar sein, wenn die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG erfüllt sind, [35] was aufgrund der überschrittenen Jahresfrist (Beteiligungsdauer: November 2007 bis Dezember 2008) zu verneinen ist. Aufgrund fehlender Mitunternehmerstellung [36] scheidet eine Veräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ebenfalls aus.
Demnach hat die Veräußerung als Vorgang in der privaten Vermögenssphäre für A keine ertragsteuerliche Auswirkung. [37]
Vorgang g) Veräußerung des Anteils an
der Y-GmbH
Die Veräußerung (Dezember
2008) erfolgte nicht innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung (November
2007), so dass § 23 EStG nicht zur Anwendung kommt
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2
Satz 2 EStG).
Bei der Beteiligung an der Y-GmbH handelt es sich um einen Anteil i. S. von § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG, da A innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % (hier: unmittelbare 5 %-Beteiligung) beteiligt war.
Die Veräußerung führt zu fingierten gewerblichen Einkünften i. S. des § 15 i. V. m. § 17 EStG. Diese werden zwar als solche zur Einkommensteuer herangezogen, dennoch handelt es sich um einen Vorgang im Privatvermögen des A. [38]
§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine „ Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art” [39], bei der die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in gleicher Weise wie laufende Gewinne oder Verluste entsprechend dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) stichtagsbezogen nach den Grundsätzen eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln sind. [40]
Das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG gilt insoweit nicht. [41] Demnach ist die Bezahlung im Dezember 2008 für die Besteuerung nicht von Bedeutung, da es auf den Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auf den Käufer übergeht, ankommt. [42] Der Veräußerungsgewinn ist demnach im Veranlagungszeitraum 2008 zu erfassen.
Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens, d. h. die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG und entsprechend § 3c Abs. 2 EStG sind zu beachten. S. 184
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis | 15 000 € | 7 500 € |
./. Anschaffungskosten | 10 000 € | 5 000 € |
./. Veräußerungskosten
[43] | 400 € | 200
€ |
= Veräußerungsgewinn | 2 300 € |
Es ist zu prüfen, ob der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG zu gewähren ist. Da nur ein 5 %-Anteil veräußert wird, sind der Freibetrag von 9 060 € und der Grenzbetrag von 36 100 € entsprechend der Höhe des veräußerten Anteils zu reduzieren (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). Der steuerfreie Teil ist bei Ermittlung des Freibetrags nicht zu berücksichtigen. [44]
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anteiliger Freibetrag | 453 € | (9 060 € x
5 %) |
Anteiliger Grenzbetrag | 1 805 € | (36 100 €
5 %) |
Kürzungsbetrag | 495 € | (2 300 € ./. 1
805 €) |
Da der Kürzungsbetrag den anteiligen Freibetrag auf null reduziert, bleibt es beim steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i. H. von 2 300 €. [45]
3.3 Ermittlung der steuerlich relevanten Größen der Veranlagung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb | 2 300
€ |
+ Einkünfte aus
Kapitalvermögen | 24 000
€ |
+ Sonstige
Einkünfte |
4 350 € |
= Summe der
Einkünfte | 30 650
€ |
./.
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) | |
./. Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende (§ 24b EStG) | |
= Gesamtbetrag der
Einkünfte [46]
(§ 2 Abs. 3 EStG) | 30 650
€ |
./. Sonderausgaben
etc. laut Sachverhalt |
5 000 € |
= Einkommen
(§ 2 Abs. 4 EStG) | 25 650
€ |
= zu versteuerndes
Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) | 25 650
€ |
Tarifliche/festzusetzende Einkommensteuer (§ 2
Abs. 6 EStG), laut Sachverhalt 20 % | 5 130
€ |
+
Solidaritätszuschlag [47] (5,5 % von
8 960 €) | 492,80
€ |
+ Kirchensteuer
[48] (9 % von 8 960
€) |
806,40 € |
= Gesamtbelastung
| 6 429,20
€ |
./. anrechenbare
Kapitalertragsteuer | 7 500,00
€ |
./. anrechenbarer
Zinsabschlag | 540,00
€ |
./. anrechenbarer
Solidaritätszuschlag |
442,20 € |
= Erstattungsbetrag
[49] | 2 053,00
€ |
S. 185Zusätzlich zur festzusetzenden Einkommensteuer werden als Zuschlagsteuern [50] Solidaritätszuschlag (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 und § 4 SolZG) und Kirchensteuer (§§ 2 Abs. 2 [51], 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 KiStG Rheinland-Pfalz) erhoben. Die Festsetzung dieser Ergänzungsabgaben bemisst sich dabei gem. § 51a Abs. 1 EStG nach der Einkommensteuerschuld, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Beachtung der Vorschrift des § 51a Abs. 2 EStG zu korrigieren ist.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern:
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Zu versteuerndes
Einkommen | 25 650
€ |
+ Steuerfreie
Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG (§ 17:
7 500 €, § 20: 12 500 € und
§ 23: 55 000 €) | 75 000
€ |
./. Nicht abziehbare
Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG
(§ 17: 5 200 € und § 23: 50 650 €) |
55 850 € |
= korrigiertes zu
versteuerndes Einkommen | 44 800
€ |
Bemessungsgrundlage
Zuschlagsteuern, laut Sachverhalt 20 % | 8 960
€ |
Zu Teil 2
1. Steuerpflicht des N
Die Aussagen zur Steuer- und Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen A gelten für den Steuerpflichtigen N entsprechend.
2. Kapitalertrag- und Kirchensteuerabzug
Da N die Möglichkeit zur Vermeidung des Steuerabzugs von einheitlich 25 % (ab Veranlagungszeitraum 2009) im Wege eines Freistellungsauftrages bzw. einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a Abs. 1 und 2 EStG) nicht in Anspruch genommen hat, wird soweit gesetzlich vorgeschrieben (§ 43 EStG) Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten.
Neuerdings wird gem. § 51a Abs. 2b EStG auf Antrag für nach dem zufließende Kapitalerträge (§ 52a Abs. 18 EStG) Kirchensteuer im Abzugsverfahren direkt an der Quelle erhoben. N hat sich für diese Variante entschieden, da er einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt hat (§ 51a Abs. 2c Satz 1 EStG).
Gemäß § 43a Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 32d Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Diese Ermäßigung ist notwendig, da die Kirchensteuer grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar ist, sich jedoch aufgrund der abgeltenden Wirkung nicht als solche auswirken würde (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs EStG). [52]
Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Gesamtbelastung der Kapitalerträge von rund 28 % zusammensetzt:
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Kapitalertrag | 100,00 €
| ||
Kapitalertragsteuer | 24,45 €
| 24,45 % | (100,00 € / (4 +
0,09)) |
+ Kirchensteuer | 2,20 €
| 2,20 % | (24,45 € x
9 %) |
+ Solidaritätszuschlag |
1,34 € |
1,34 % | (24,45 € x
5,5 %) |
= Gesamtbelastung | 27,99
€ | 27,99 % |
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist N als Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG), wobei Abzug und Entrichtung durch den Abzugsverpflichteten (i. d. R. Kreditinstitute) für Rechnung des N erfolgt (§ 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG).
3. Einkommensteuerveranlagung 2010
N erzielt wie folgend aufgezeigt sowohl Gewinn- als auch Überschusseinkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. S. 186
3.1 Laufende Einkünfte
Vorgang a) Aktien der BASF SE
Bei der Dividende der BASF SE handelt es sich um Einnahmen aus
Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG.
Die Ausschüttung unterliegt mit Zufluss im Dezember 2010 der Kapitalertragsteuer i. H. von 25 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Abzug hat in diesem Fall gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG abgeltende Wirkung. Mit dem Steuerabzug werden weiterhin Ergänzungsabgaben (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben. Diese teilen gem. § 51a Abs. 3 EStG und § 1 Abs. 3 SolZG das Schicksal der auf die Kapitalerträge entfallenen Einkommensteuer.
Die angefallenen Werbungskosten i. H. von 10 € finden keine Berücksichtigung, da die vollen Kapitalerträge dem Steuerabzug unterliegen und tatsächliche Werbungskosten mit dem Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG) abgegolten sind (§ 43a Abs. 2 EStG).
Ermittlung der Einnahmen:
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Auszahlung | 18 000 € | |
+ Kapitalertragsteuer | 6 113 € | (25 000 € x
24,45 %) |
+ Kirchensteuer | 550 € | (6 113 € x
9 %) |
+ Solidaritätszuschlag | 337
€ | (6 113 € x
5,5 %) |
= Einnahmen | 25 000 € | (18 000 € / 72 x
100) |
Vorgang b) Stille Beteiligung am Handelsgewerbe
seines Vaters
Hier liegt eine typisch
stille Beteiligung vor [53]. N erzielt mit Zufluss im
Dezember 2010 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) Einnahmen aus
Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1
Nr. 4 EStG, da die stille Beteiligung im Privatvermögen gehalten
wird. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 i. V. m. § 43a Abs. 1
Nr. 1 EStG unterlagen die Bruttoeinnahmen (§ 43a
Abs. 2 Satz 1 EStG) einem Kapitalertragsteuerabzug i. H.
von 25 %.
Die Kapitalertragsteuer hat grundsätzlich abgeltende Wirkung gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG. Jedoch könnte die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG greifen. In diesem Fall entfaltet der einbehaltene Steuerabzug keine Abgeltungswirkung.
Entscheidend für die Beurteilung dieser Zweifelsfrage ist, ob der Steuerpflichtige N und sein Vater einander nahestehende Personen sind. Da es an einer eindeutigen Begriffsdefinition im Einkommensteuergesetz fehlt [54], haben sich in der Literatur unterschiedliche Auffassungen gebildet. Die herrschende Meinung spricht sich dabei für eine Gleichsetzung des Begriffs mit der Definition in § 1 Abs. 2 AStG aus, wonach es in den dortigen Fällen eines sog. Beherrschungsverhältnisses zwischen den beteiligten Personen bedarf [55]. Diese Annahme stützt sich dabei auf die nahezu wörtliche Wiedergabe der oben genannten Vorschrift des Außensteuergesetzes in der Gesetzesbegründung [56].
In der Literatur [57] wird jedoch auch die gegenteilige Meinung vertreten, dass die Definition des § 1 Abs. 2 AStG nicht anzuwenden sei, da der Gesetzeswortlaut keinen direkten Bezug auf die Vorschrift des Außensteuergesetzes, wie z. B. in § 8a Abs. 2 KStG nimmt. Es wird nur generellen Bezug auf nahestehende Personen genommen, so z. B. auch in § 8 Abs. 3 KStG.
Unseres Erachtens ist dies jedoch unbeachtlich, da ein erforderliches Beherrschungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen N und seinem Vater weder aufgrund der Ratschläge noch der Beteiligung am Handelsgewerbe gegeben ist. Dementsprechend hat sich vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber durch § 32d Abs. 2 EStG beabsichtigten Verhinderung von Steuersatzspreizungen eine Mindermeinung gebildet, die sich für einen weiterreichenden Begriffsumfang der nahestehenden Person ausspricht. [58] So sei S. 187eine Angehörigenstellung i. S. des § 15 AO für die Begründung eines „Nahestehens” ausreichend. Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie (Vater-Sohn) nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO gegeben.
Nach unserer Auffassung ist der Angehörigenbegriff jedoch grundsätzlich zu eng gefasst, [59] denn ohne eine weiterreichende Begriffsauslegung ergeben sich zahlreiche missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten, die vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt sein können. Eine eindeutige Verwaltungsauffassung hinsichtlich dieser Problematik gibt es bisher nicht. So blieb der Versuch der Begriffsklärung auf Nachfrage beim BMF erfolglos. [60]
Zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ist daher unserer Meinung nach ein Bezug zum Kreis der nahe stehenden Person i. S. des Körperschaftsteuergesetzes angebracht. So ist etwa im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung der Personenkreis erheblich größer, als der des Außensteuergesetzes. [61] Der BFH [62] vertritt im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung die Meinung, dass Beziehungen familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art ein „Nahestehen” begründen und ein Indiz für eine Vorteilsgewährung darstellen.
Die familienrechtliche Beziehung zwischen Vater und Sohn (N) führt demzufolge zu einem „Nahestehen”, ist aber lediglich ein Indiz dafür, dass N Vorteile aufgrund dieser Beziehung zu teil werden. Da laut Sachverhalt jedoch die Vertragsgestaltung dem unter Fremden Üblichen entspricht, erlangt N tatsächlich keine Vorteile aus der Beziehung. Dies spielt jedoch für das Vorliegen eines „Nahestehens” keine Rolle, sondern nur z. B. hinsichtlich der Beurteilung, ob die Gewinnbeteiligung des N angemessen ist und als Betriebsausgabe (beim Vater) anzuerkennen ist. [63]
In Bezug auf den Sachverhalt ist somit festzuhalten, dass ungeachtet davon, welche der beiden letztgenannten Argumentationsgrundlagen zur Anwendung kommt, im vorliegenden Fall der Steuerabzug keine Abgeltungswirkung entfaltet, weil Gläubiger (N) und Schuldner (Vater) der Kapitalerträge einander nahe stehend sind.
Die Abzugsbeträge sind als Vorauszahlungen zu sehen und werden auf die Steuerschuld angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Erträge werden im Rahmen einer Pflichtveranlagung mit dem individuellen progressiven Steuersatz besteuert. Gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG kommt insoweit § 20 Abs. 9 EStG nicht zur Anwendung, d. h. in diesem Ausnahmefall können die tatsächlichen Werbungskosten i. H. von 10 € unabhängig davon berücksichtigt werden, ob hinsichtlich der weiteren Kapitalerträge des N der Sparerpauschbetrag zu gewähren ist. [64]
Ermittlung der Einkünfte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auszahlung | 7 200 € | |
+ Kapitalertragsteuer | 2 445 € | (10 000 € /
4,09) |
+ Kirchensteuer | 220 € | (2 445 € x
9 %) |
+ Solidaritätszuschlag | 135
€ | (2 445 € x
5,5 %) |
= Einnahmen | 10 000 € | (7 200 € / 72 x
100) |
./. Werbungskosten | 10
€ | |
= Einkünfte | 9 990 € |
Vorgang c) Sparbuch bei der Sparkasse
Südliche Weinstraße in Landau
Bei den
Zinsen handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG, da N die Zinsen
für die Überlassung von Kapital i. H. von
40 000 € erhält. Da im Dezember 2010 zugeflossen,
sind sie im Veranlagungszeitraum 2010 zu versteuern.
S. 188
Die Einnahmen unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer i. H. von rund 28 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten von 10 € ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG). Der Abzug führt hier zur abschließenden Besteuerung dieser Kapitalerträge (§ 43 Abs. 5 i. V. m. § 51a Abs. 3 EStG i. V. m. § 1 Abs. 3 SolZG).
Ermittlung der Einnahmen:
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Auszahlung | 1 296 € | |
+ Kapitalertragsteuer | 440 € | (1 800 € /
4,09) |
+ Kirchensteuer | 40 € | (440 € x
9 %) |
+ Solidaritätszuschlag | 24
€ | (440 € x
5,5 %) |
= Einnahmen | 1 800 € | (1 296 € / 72 x
100) |
Vorgang d) Privatkredit an einen entfernten
Bekannten
Es handelt sich um Einnahmen aus
Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1
Nr. 7 Sätze 1 und 2 EStG. [65]
Die Zinsen unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug, da der Bekannte als Privatperson kein zur Einbehaltung verpflichtetes Kreditinstitut ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG im Umkehrschluss).
In diesem Fall hat N gem. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG die Erträge in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Diese Erträge werden unter Anwendung des 25 %igen Steuersatzes versteuert (§ 32d Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten i. H. von 10 € ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG).
Ermittlung der Einnahmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auszahlung/Einnahmen | 501 € |
3.2 Einmalige Einkünfte
Vorgang e) Veräußerung der Aktien der
BASF SE
N erzielt durch die Veräußerung
der Aktien Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Der
Veräußerungsgewinn ist im Veranlagungszeitraum 2010 zu versteuern,
da die Bezahlung im Dezember 2010 erfolgte (§ 11 Abs. 1
Satz 1 EStG).
Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. EStG können die Veräußerungskosten abweichend von § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungspreises berücksichtigt werden, da sie im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (vgl. Sachverhalt). [66]
Die Veräußerungsreihenfolge des § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG (sog. First-In-First-Out-Methode) ist unbeachtlich, da der gesamte Wertpapierbestand veräußert wurde.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Kapitalertragsteuerabzug. Dieser bemisst sich nach § 20 Abs. 4 EStG, da die Sparkasse die Wertpapiere erworben und verwahrt hat (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Sparkasse ist als auszahlende Stelle zum Steuerabzug verpflichtet (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG), da sie die Veräußerung durchgeführt und die Kapitalerträge ausgezahlt hat (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
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Veräußerungspreis | 220 000 € | |
./. Anschaffungskosten | 200 000 € | |
./. Veräußerungskosten | 2 600
€ | |
=
Veräußerungsgewinn/Einkünfte | 17 400 € | |
S. 189 | ||
./. Kapitalertragsteuer | 4 254,30 € | (17 400 € /
4,09) |
./. Kirchensteuer | 382,90 € | (4 254,30 € x
9 %) |
./. Solidaritätszuschlag | 234,00
€ | (4 254,30 € x
5,5 %) |
= Veräußerungsgewinn nach
Steuern | 12 528,80
€ | |
Vorgang f) Veräußerung der stillen
Beteiligung am Handelsgewerbe seines Vaters
Ab 2009
wird die Veräußerung einer stillen Beteiligung als
steuerpflichtiger Vorgang nach § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst. Entsprechend erzielt N
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2010, da die
Bezahlung im Dezember 2010 erfolgt (§ 11 Abs. 1
Satz 1 EStG).
Ein Kapitalertragsteuerabzug erfolgt in diesem Fall nicht, da die Veräußerung nicht im Katalog des § 43 EStG aufgeführt ist. Den erzielten Gewinn hat N deshalb in seiner Steuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG). Dieser unterliegt dem Abgeltungsteuertarif von 25 % (§ 32d Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 EStG). Die angefallenen Veräußerungskosten i. H. von 1 000 € können gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungspreises berücksichtigt werden, da sie im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (vgl. Sachverhalt).
Ein Ausnahmefall i. S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG liegt bei der Veräußerung nicht vor, weil Schuldner (Käufer) und Gläubiger (Steuerpflichtiger N) der Kapitalerträge fremde Dritte sind.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
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Veräußerungspreis | 170 000
€ |
./.
Anschaffungskosten | 150 000
€ |
./.
Veräußerungskosten |
1 000 € |
=
Veräußerungsgewinn | 19 000
€ |
Vorgang g) Veräußerung des Anteils an
der Y-GmbH
Grundsätzlich sind ab 2009 Gewinne
aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung durch einen Privatanleger
unabhängig von einer Haltefrist als Einnahmen aus Kapitalvermögen
steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Jedoch handelt es sich bei dem
5 %-Anteil von N um einen Anteil i. S. des
§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG. Der
Veräußerungsgewinn ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb
(§ 15 EStG) zuzurechnen, da diese wegen des
Subsidiaritätsprinzips (§ 20 Abs. 8 EStG) Vorrang
haben. Deshalb kommt der besondere Steuersatz des § 32d
Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung.
Unseres Erachtens wird ein Steuerabzug dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG zu Folge nicht ausgeschlossen, zumal § 43 Abs. 4 EStG eine einheitliche Behandlung sämtlicher Kapitalerträge gewährleisten soll. [67] Diese Ansicht ist u. E. durch die Tatsache gestärkt, dass es sich hier nur um fingierte gewerbliche Einkünfte handelt, denn die Veräußerung ist ein Vorgang im Privatvermögen des N. Weiterhin wird dies durch die in der Literatur aufkommende Frage zur Entbehrlichkeit des § 17 EStG durch die Erfassung sämtlicher Anteilsveräußerungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ab 2009 bestärkt. [68]
In diesem Fall scheitert der Steuerabzug letztlich wegen § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG am potenziellen Abzugsverpflichteten (GmbH).
Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens (60 % steuerpflichtig), d. h. die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c i. V. m. Satz 2 EStG und entsprechend § 3c Abs. 2 EStG sind zu beachten. Die im folgenden Jahr gezahlten Veräußerungskosten werden bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt, da das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG keine Anwendung findet. [69] S. 190
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
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Veräußerungspreis | 15 000 € | 9 000 € |
./. Anschaffungskosten | 10 000 € | 6 000 € |
./. Veräußerungskosten | 400 € | 240
€ |
= Veräußerungsgewinn | 2 760 € |
Es ist zu prüfen, ob der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG zu gewähren ist. Da nur ein 5 %-Anteil veräußert wird, sind der Freibetrag von 9 060 € und der Grenzbetrag von 36 100 € entsprechend der Höhe des veräußerten Anteils zu reduzieren (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). Der steuerfreie Teil ist bei Ermittlung des Freibetrags nicht zu berücksichtigen. [70]
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anteiliger Freibetrag | 453 € | (9 060 € x
5 %) |
Anteiliger Grenzbetrag | 1 805 € | (36 100 € x
5 %) |
Kürzungsbetrag | 955 € | (2 760 € ./.
1 805 €) |
Da der Kürzungsbetrag den anteiligen Freibetrag auf null reduziert, bleibt es beim Veräußerungsgewinn i. H. von 2 760 €.
3.3 Ermittlung der steuerlich relevanten Größen der Veranlagung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb | 2 760
€ |
+ Einkünfte aus
Kapitalvermögen |
9 990 € |
= Summe der
Einkünfte | 12 750
€ |
./.
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) | |
./. Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende (§ 24b EStG) | |
= Gesamtbetrag der
Einkünfte [71]
(§ 2 Abs. 3 EStG) | 12 750
€ |
./. Sonderausgaben
etc., laut Sachverhalt |
5 000 € |
= Einkommen
(§ 2 Abs. 4 EStG) | 7 750
€ |
= zu versteuerndes
Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) | 7 750
€ |
Tarifliche/festzusetzende Einkommensteuer (§ 2
Abs. 6 EStG), laut Sachverhalt 20 % | 1 550 € |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+ Steuer nach § 32d
Abs. 3 EStG [72] | |||
Privatkredit | 501 € | ||
+ Veräußerung stille
Beteiligung | 19 000
€ | ||
./. Sparerpauschbetrag |
801 € | ||
= Bemessungsgrundlage
| 18 700 € | / 4,09 | 4 572,13
€ |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+
Solidaritätszuschlag [73] (5,5 % von
6 490,13 €) | 356,96
€ |
+ Kirchensteuer
[74] (9 % von
6 490,13 €) | 584,11
€ |
= Gesamtbelastung
| 7 063,20
€ |
S. 191
Tabelle in neuem Fenster öffnen
./. anrechenbare
Kapitalertragsteuer | 2 445,00
€ |
./. anrechenbarer
Zinsabschlag | 220,00
€ |
./. anrechenbarer
Solidaritätszuschlag |
135,00 € |
= Abschlusszahlung
[75] | 4 263,20
€ |
Zusätzlich zur festzusetzenden Einkommensteuer werden als Zuschlagsteuern [76] Solidaritätszuschlag (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 und § 4 SolZG) und Kirchensteuer (§§ 2 Abs. 2 [77], 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 KiStG Rheinland-Pfalz) erhoben. Die Festsetzung dieser Ergänzungsabgaben bemisst sich dabei gem. § 51a Abs. 1 EStG nach der Einkommensteuerschuld, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Beachtung der Vorschrift des § 51a Abs. 2 EStG zu korrigieren ist.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zu versteuerndes
Einkommen | 7 750,00
€ |
+ Steuerfreie
Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG (§ 17:
6 000 €) | 6 000,00
€ |
./. Nicht abziehbare
Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG (§ 17:
4 160 €) |
4 160,00 € |
= korrigiertes zu
versteuerndes Einkommen | 9 590,00
€ |
Einkommensteuer
darauf laut Sachverhalt 20 % | 1 918,00
€ |
+ Steuer nach
§ 32d Abs. 3 EStG |
4 572,13 € |
= Bemessungsgrundlage
der Zuschlagsteuern | 6 490,13
€ |
3.4 Vergleich der steuerlichen Gesamtbelastung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anton Alt | Nico Neu | Mehrbelastung | |
Einkommensteuer | |||
festgesetzte | 5 130,00
€ | 6 122,13 € | |
+ abgegoltene |
10 807,30 € | ||
= Summe | 5 130,00
€ | 16 929,43
€ | 11 799,43
€ |
Solidaritätszuschlag | |||
festgesetzter | 492,80 €
| 356,96 € | |
+ abgegoltener | 595,00 € | ||
= Summe | 492,80
€ | 951,96 € | 459,16 € |
Kirchensteuer | |||
festgesetzte | 806,40 €
| 584,11 € | |
+ abgegoltene | 972,90
€ | ||
= Summe | 806,40
€ | 1 557,01 € | 750,61 € |
Gesamtbelastung | 6 429,20
€ | 19 438,40
€ | 13 009,20
€ |
Die Erträge und Veräußerungsgewinne des N sind insgesamt mit 19 438,40 € belastet. Das ist im Vergleich zu dem Steuerpflichtigen A eine Mehrbelastung i. H. von 13 009,20 €.
Dieser Vergleich der steuerlichen Gesamtbelastung beider Veranlagungen zeigt, dass sich für den Steuerpflichtigen N die steuerliche Belastung bei gleichem Sachverhalt aufgrund der neuen Rechtslage erheblich erhöht.
Jedoch ist hierfür nicht nur die Einführung der Abgeltungsteuer ausschlaggebend, sondern auch die erhebliche Erweiterung der Besteuerungstatbestände.
S. 192 3.5 Steuerliche
Gestaltungsmöglichkeit
Durch eine
Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 Satz 1
i. V. m. § 43 Abs. 5 Satz 3 EStG
würde sich die Steuerlast reduzieren, da der persönliche Steuersatz
des N i. H. von 20 % unterhalb des Abgeltungsteuersatzes
i. H. von 25 % liegt.
Ermittlung der Gesamtbelastung mit Günstigerprüfung:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb | 2 760,00
€ |
+ Einkünfte aus
Kapitalvermögen |
72 890,00 € |
= Summe der
Einkünfte | 75 650,00
€ |
./.
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) | |
./. Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende (§ 24b EStG) | |
= Gesamtbetrag der
Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) | 75 650,00
€ |
./. Sonderausgaben
etc., laut Sachverhalt |
5 000,00 € |
= Einkommen
(§ 2 Abs. 4 EStG) | 70 650,00
€ |
= zu versteuerndes
Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) | 70 650,00
€ |
Tarifliche/festzusetzende Einkommensteuer (§ 2
Abs. 6 EStG), laut Sachverhalt 20 % | 14 130,00
€ |
+
Solidaritätszuschlag [78] (5,5 % von 14 498
€) | 797,39
€ |
+ Kirchensteuer
[79] (9 % von 14 498
€) | 1
304,82 € |
= Gesamtbelastung
| 16 232,21
€ |
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern:
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Zu versteuerndes
Einkommen | 70 650
€ |
+ Steuerfreie
Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG (§ 17:
6 000 €) | 6 000
€ |
./. Nicht abziehbare
Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG (§ 17:
4 160 €) |
4 160 € |
= korrigiertes zu
versteuerndes Einkommen | 72 490
€ |
Bemessungsgrundlage
Zuschlagsteuern, laut Sachverhalt 20 % | 14 498
€ |
Die Gesamtbelastung würde durch eine Günstigerprüfung von 19 438,40 € auf 16 232,21 € sinken. N kann aufgrund seines niedrigeren persönlichen Steuersatzes 3 206,19 € einsparen.
Fundstelle(n):
SteuerStud 4/2010 Seite 176
HAAAD-40202
1Hauptfächer sind Ertragsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Besteuerung der Gesellschaften, Bilanzsteuerrecht und Abgabenordnung.
2Siehe auch schriftliche Arbeit von Schmitz, SteuerStud 2009 S. 92.
3 Ferdinand/Hallebach, SteuerStud 2010 S. 115 ff.
4Die Verfasser danken Herrn Gregor Garrecht, Dozent an der Fachhochschule für Finanzen Edenkoben, für die Überlassung des Sachverhaltes und der Aufgabenstellung.
5Bekanntmachung vom , BGBl 2007 I S. 1912.
6Vgl. I. Sachverhalt, Teil 1, Buchstabe e) - Veräußerung der Aktien der BASF SE.
7Vgl. I. Sachverhalt, Teil 1, Buchstabe f) - Veräußerung der stillen Beteiligung am Handelsgewerbe seines Vaters.
8Vgl. I. Sachverhalt, Teil 2, Buchstabe e) - Veräußerung der Aktien der BASF SE.
9Vgl. I. Sachverhalt, Teil 2, Buchstabe f) - Veräußerung der stillen Beteiligung am Handelsgewerbe seines Vaters.
10H 1a [Allgemeines] EStH 2007.
11 Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Finanz und Steuern, Band 3, 9. Aufl. 2007, S. 7.
12Der Lottogewinn im Veranlagungszeitraum 2007 stellt eine nicht steuerbare Vermögensmehrung dar, denn er kann nicht unter die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG subsumiert werden.
13 Stuhrmann in: Blümich, Loseblattsammlung, Stand: September 2008, § 20 EStG, Rz. 27; , BStBl 1982 II S. 540.
14, BStBl 2007 II S. 571.
15Dass es sich um Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft in der europäischen Gesellschaftsform einer „Societas Europaea” handelt, ist für steuerliche Zwecke unschädlich, da die SE einer nationalen Aktiengesellschaft entspricht und steuerlich gleichgestellt ist (siehe Art. 10 Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 2157/2001 vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft).
17 Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 4. Aufl. 2008, S. 59.
18H 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerrisiko] EStH 2007.
19H 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerinitiative] EStH 2007.
20H 11 [Stille Gesellschaft] EStH 2007.
21, BStBl 1986 II S. 252.
22 BStBl 2002 I S. 1346.
23 Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Finanz und Steuern, Band 3, 9. Aufl. 2007, S. 784.
24 Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuer, 27. Aufl. 2008, § 43 EStG, Rz. 45; Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Finanz und Steuern, Band 3, 9. Aufl. 2007, S. 1118.
25Siehe dazu auch R 20.3 Abs. 2 EStR 2005.
26 Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuer, 27. Aufl. 2008, § 23 EStG, Rz. 1.
27 Glenk in: Blümich, Loseblattsammlung, Stand: September 2008, § 23 EStG, Rz. 25.
28 Weber-Grellet, a. a. O. (Fn. 26), Rz. 15.
29H 23 [Veräußerungsfrist] EStH 2007.
30 BStBl I S. 1034, Rz. 1.
31 Jacobs-Soyka in: Littmann/Bitz/Pust, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2008, § 23 EStG, Rz. 132.
32BMF-Schreiben, a. a. O. (Fn. 30), Rz. 50; Weber-Grellet, a. a. O. (Fn. 26), Rz. 92.
33, BStBl 1991 II S. 916.
34 Friebel/Rick/Schoor/Siegle, Fallsammlung Einkommensteuer, 12. Aufl. 2007, Fall 204.
35 Kussmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 4. Aufl. 2005, S. 504; , BStBl 1981 II S. 465.
36Vgl. III. Lösungshinweise, Zu Teil 1, 3. Einkommensteuerveranlagung 2008, 3.1 Laufende Einkünfte, Vorgang b).
37 Dötsch in: Kirchhoff/Söhn, Loseblattsammlung, Stand: September 2007, § 20 EStG, Rz. 127.
38R 17 Abs. 1 Satz 1 EStR 2005; Ebling in: Blümich, Loseblattsammlung, Stand: September 2008, § 17 EStG, Rz. 4; , BStBl 1998 II S. 102.
39 Weber-Grellet, a. a. O. (Fn. 26), § 17 EStG, Rz. 131; Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Finanz und Steuern, Band 3, 9. Aufl. 2007, S. 693.
40H 17 Abs. 7 [Stichtagsbewertung] EStH 2007.
41, BStBl 1980 II S. 494.
42, BStBl 1983 II S. 640.
45Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer (Abschn. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewStR).
46Die Summe der Einkünfte entspricht dem Gesamtbetrag der Einkünfte, da A mit 30 Jahren keinen Altersentlastungsbetrag und als kinderloser Steuerpflichtiger keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält.
47Siehe Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern.
48Siehe Fn. 47.
49Durch die Anrechnung der Abzugsbeträge (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag) gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt es zu einer Steuererstattung.
50 Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl. 2005, § 21, Rz. 89.
51Laut Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ( BStBl 2007 I S. 305) beträgt der Kirchensteuersatz in Rheinland-Pfalz 9 %.
52 Weber-Grellet, a. a. O. (Fn. 26), § 32d, Rz. 3; BT-Drucks. 16/4841 S. 54.
53Vgl. III. Lösungshinweise, Zu Teil 1, 3. Einkommensteuerveranlagung 2008, 3.1 Laufende Einkünfte, Vorgang b).
54 Nusser, .
55So u. a. Treiber in: Blümich, Loseblattsammlung, Stand: September 2008, § 32d, Rz. 8; Harenberg/Zöller, Abgeltungsteuer 2009, S. 123; Schmidt/Wänger, ; Fischer, DStR 2007 S. 1899.
56BR-Drucks. 220/07 S. 98.
57 Schmidt/Wänger, a. a. O. (Fn. 55).
58 Weber-Grellet, a. a. O. (Fn. 26), § 32d Rz. 8.
59Laut AEAO zu § 15 kommt § 15 A0 überwiegend verfahrensrechtliche Bedeutung zu und die Einzelsteuergesetze können abweichende Regelungen treffen.
60 Nusser, a. a. O. (Fn. 54), S. 1008.
61 Lang in: Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 8 Abs. 3, Rz. 267; H 36 [Nahe stehende Person] KStH.
62, BStBl 1997 II S. 301
63 Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Finanz und Steuern, Band 3, 9. Aufl. 2007, S. 779.
64Die zusätzliche Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten ist nicht geklärt. Die Verf. beziehen sich bei ihrer Auffassung auf den Gesetzeswortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 2 EStG „insoweit findet § 20 Abs. 9 keine Anwendung”.
65Vgl. III. Lösungshinweise, Zu Teil 1, 3. Einkommensteuerveranlagung 2008, 3.1 Laufende Einkünfte, Vorgang d).
66, BStBl 1991 II S. 916.
67 Mellinghof in: Kirchhof/Söhn, Loseblattsammlung, Stand: September 2007, § 43 EStG, Rz. 2.
68 Weber-Grellet, a. a. O. (Fn. 26), § 17, Rz. 3.
69, BStBl 1980 II S. 494.
71Die Summe der Einkünfte entspricht dem Gesamtbetrag der Einkünfte, da N mit 30 Jahren keinen Altersentlastungsbetrag und als kinderloser Steuerpflichtiger keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält.
72Die Zinsen aus dem Privatkredit und der Gewinn aus der Veräußerung der stillen Beteiligung sind im Rahmen einer Pflichtveranlagung zu erfassen. Diese Einkünfte unterliegen nicht dem persönlichen Steuersatz, sondern dem abgeltenden Steuersatz für Kapitalerträge. Die Steuer ermittelt sich nach der Formel des § 32d Abs. 1 EStG.
73Siehe Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern.
74Siehe Fn. 73.
75Durch die Anrechnung der Abzugsbeträge (bei der stillen Beteiligung unter nahestehenden Personen) gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt es zu einer geringeren Abschlusszahlung.
76 Seer, a. a. O. (Fn. 50).
77Siehe Fn. 51.
78Siehe Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern.
79Siehe Fn. 78.