Neue Grundsteuer: Der aktuelle Stand
Der BFH hat sich nun erstmalig zur neuen Grundsteuerwertfeststellung nach dem sog. Bundesmodell in einem AdV-Verfahren geäußert.
Der Gesetzgeber lässt erstmals seit den 1960er Jahren wieder eine Grundsteuer C zu. Die Einführung ist jedoch den Kommunen freigestellt; ein Schachzug des Gesetzgebers, der – wie die Einräumung der Öffnungsklausel für die Länder – sofort Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufkommen lässt.
Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. 5.3.2024 gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.
Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juli 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Die Finanzverwaltung NRW hat die Daten online gestellt, auf deren Grundlage Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. Sie können unter https://go.nwb.de/9lhg0 eingesehen werden. Es finden sich zudem die Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Stand konstant bleiben würde. Die Daten sind Vorschläge, die die Kommunen übernehmen können, aber nicht müssen. Sie sind aber eine gute Orientierung, um die Höhe der Steuer ab dem Jahr 2025 einschätzen zu können. Weitere Bundesländer sollten mit ihren Einschätzungen zeitnah folgen.
Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland ist die erste Musterklage in einem ostdeutschen Bundesland erhoben worden. Hierauf weist der BdSt aktuell hin.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 4.7.2024 nach dritter Lesung das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen verabschiedet.
Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG - wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft - die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend (Anschluss an BFH, Urteil v. 27.9.2017 - II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667: BFH, Urteil v. 28.2.2024 - II R 7/22; veröffentlicht am 27.6.2024).
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat Daten veröffentlicht, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr aufkommensneutral festlegen können.
Ab dem Jahr 2025 gilt die neue Grundsteuer. Das Finanzministerium hat daher eine FAQ-Liste erstellt, die sich mit den wichtigsten Aspekten befasst, etwa der Berechnung, den Änderungen durch die Reform oder zur Anpassung der Hebesätze der Gemeinden. Zudem werden aktuelle Informationen der einzelnen Bundesländer bereitgestellt. Zur FAQ-Liste gelangen Sie unter https://go.nwb.de/n5r5t.
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist (BFH, Beschluss v. 27.5.2024 - II B 78/23 (AdV); veröffentlicht am 13.6.2024).
Das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg v. 4.11.2020 ist verfassungsgemäß (FG Baden-Württemberg, Urteile v. 11.6.2024 - 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23; Revisionen zugelassen).
Das FG Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen. Das Gericht hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids teilweise stattgegeben, da ernstliche Zweifel an der Qualifikation des Grundstücks als „bebautes Grundstück“ bestehen (FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.5.2024 - 11 V 533/24 A (BG); Beschwerde zugelassen).
Die Hessische Steuerverwaltung hat den Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 mitgeteilt. Zielsetzung der Empfehlung war die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform.
Das BMF hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht. Dieser richtet sich an steuerliche Laien.
Der Gesetzgeber lässt erstmals seit den 1960er Jahren wieder eine Grundsteuer C zu. Die Einführung ist jedoch den Kommunen freigestellt; ein Schachzug des Gesetzgebers, der – wie die Einräumung der Öffnungsklausel für die Länder – sofort Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufkommen lässt.
Die Begünstigung nach § 6a GrEStG lässt sich mithilfe der Vorgaben des Diskriminierungsverbots aus Art. 24 Abs. 5 OECD-MA 2022 und teleologischen Argumenten auch auf einen grenzüberschreitenden Fall erstrecken, urteilte das Sächsische FG zu einem Umwandlungsvorgang mit Auslandsbezug.
Ein bilanzierender Wohnungseigentümer, der eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen hält, muss nach einem aktuellen Urteil des FG Köln den auf ihn entfallenden Anteil an der Erhaltungsrücklage aktivieren. Diese stelle entgegen der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung ein Wirtschaftsgut dar, weil es die künftige Bezahlung von Aufwendungen ermöglicht. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.
Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. 5.3.2024 gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.
Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam (BFH, Urteil v. 19.3.2024 - II R 33/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.