Online-Nachricht - Freitag, 07.06.2024

Grundsteuer | Hebesatzempfehlungen für Hessens Kommunen (FinMin)

Die Hessische Steuerverwaltung hat den Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 mitgeteilt. Zielsetzung der Empfehlung war die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform.

Hintergrund: Mit der Grundsteuerreform wurde die Grundsteuer im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel einnehmen soll wie 2024 nach dem alten Recht. Das heißt nicht, dass die Grundsteuer für den individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Steuerzahlung aufgrund der neuen Steuermessbeträge in Verbindung mit den neuen Hebesätzen gegenüber dem alten Recht ändern. Hessen hatte sich seinerzeit gegen das Bundesmodell entschieden und eine landesgesetzliche Regelung auf Grundlage des Flächen-Faktor-Verfahrens umgesetzt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.6.2021).

Die nun veröffentlichte Hebesatzempfehlung für Hessens Kommunen zeigt, mit welchem Hebesatz die einzelne Kommune - trotz neuer Besteuerungsgrundlage - rechnerisch das bisherige Aufkommen erzielen kann.

Danach könnten 344 Kommunen ihren Hebesatz für die Grundsteuer B senken, 72 ihn erhöhen und 5 den bisherigen erneut beschließen, um Aufkommensneutralität sicherzustellen.

Für die Berechnung der Hebesatzempfehlungen hat die Hessische Steuerverwaltung für jede Stadt oder Gemeinde in Hessen das Volumen der Steuermessbeträge nach altem und nach neuem Recht zum Hauptveranlagungszeitpunkt verglichen. Anhand dieser Verhältnisse wurde ermittelt, wie der zum Stichtag gültige Hebesatz in der jeweiligen Stadt/Gemeinde betreffend die Grundsteuer A und B verändert werden müsste, um Aufkommensneutralität zu erreichen. Für das Jahr 2024 maßgebliche Hebesatzanpassungen sind noch im Laufe des Jahres möglich, Erhöhungen jedoch nur bis zum 30. Juni (§ 25 Abs. 3 GrStG).

Die Kommunen sind nicht an die Hebesatzempfehlungen gebunden und sie können von ihnen abweichen, insbesondere, um ihrer Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nachzukommen.

Hinweise:

Die Hebesatzempfehlungen für Ihre Kommune finden Sie auf der Homepage der Hessischen Steuerverwaltung als Download (Hebesatzempfehlungen nach Kommunen bzw. Hebesatzempfehlungen nach Landkreisen) oder auf einer interaktiven Hessenkarte.

Weitere Informationen zum Thema hat die Hessische Steuerverwaltung auf ihrer Homepage veröffentlicht. Dort sind u.a. ein Erklärfilm sowie ein Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht.

Quelle: u.a. Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 6.6.2024 (il)

Fundstelle(n):
WAAAJ-68378