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Gewerbesteuer

Abo Gewerbesteuer //

Zur zweistufigen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags

Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und befindet sich darunter auch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, ist eine zweistufige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorzunehmen. Zunächst ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstätten aufzuteilen, sodann ist der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende anteilige Gewerbesteuermessbetrag auf die an dieser beteiligten Gemeinden zu verteilen. Für diesen zweiten Zerlegungsschritt ist dabei nach § 30 GewStG der Zerlegungsanteil nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu ermitteln.

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Abo u.a. Körperschaftsteuer //

Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" i.S.d. § 67 AO (BFH)

Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte - und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben - hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil v. 14.12.2023 - V R 28/21; veröffentlicht am 11.4.2024).

Abo Gewerbesteuer //

Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht und abgekürzter Erhebungszeitraum

Ausgehend von dem aus § 2 Abs. 1 GewStG abgeleiteten Grundsatz, dass Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften nur sachlich gewerbesteuerpflichtig sind, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts unterhalten – anders als Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt –, entschied der BFH mit Urteil v. 22.2.2024, ob jemand seine werbende Tätigkeit dauerhaft eingestellt habe, sei unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Da eine Personengesellschaft – anders als ein Einzelunternehmer – gleichzeitig nur einen Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhalten kann, endet die sachliche Steuerpflicht und damit die Unternehmensidentität spätestens mit der dauerhaften Einstellung aller bisherigen im Betrieb ausgeübten werbenden Tätigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinn nach Maßgabe der Tonnagebesteuerung i. S. des § 5a EStG ermittelt wird. § 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus.

Abo Steuerrecht //

Übergang des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags bei Einbringung nach § 24 UmwStG

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG ein und übt danach keine relevante Tätigkeit mehr aus, sondern beschränkt sich auf das Halten und die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung bei der Personengesellschaft, besteht Unternehmensidentität zwischen der Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft. Ein für die Kapitalgesellschaft festgestellter gewerbesteuerlicher Fehlbetrag gemäß § 10a GewStG kann daher grundsätzlich von der übernehmenden Personengesellschaft genutzt werden.

Abo Gewerbesteuer //

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Das BFH-Urteil v. 19.12.2023 - IV R 5/21 betrifft die ständig wiederkehrende Streitfrage, ob die von einem Grundbesitzunternehmen ausgeübte Tätigkeit die strengen Anforderungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. In dem Entscheidungsfall wurden im Wesentlichen drei Anforderungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG behandelt: die Grundvoraussetzung der „sachlichen Gewerbesteuerpflicht“ einer Grundstückspersonengesellschaft, das Merkmal „Grundbesitz“ und das Ausschlusskriterium der (insgesamt kürzungsschädlichen) „nicht erlaubten“ Nebentätigkeit.

Abo Gewerbesteuer //

Fortführung des Gewerbeverlusts einer Kapitalgesellschaft nach Einbringung in eine Personengesellschaft

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren vollständigen Betrieb nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft ein und beschränkt sie sich danach auf das Halten ihrer Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Personengesellschaft, so ist nach dem BFH-Urteil v. 1.2.2024 die Unternehmensidentität gewahrt. Der mit dem Betrieb der Kapitalgesellschaft verbundene Gewerbeverlust nach § 10a GewStG ist dann – bei ebenfalls gegebener Unternehmeridentität – durch die übernehmende Personengesellschaft fortzuführen.

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Abo Gewerbesteuer //

Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (BFH)

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG der Annahme von Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen (BFH, Urteil v. 1.2.2024 - IV R 26/21; veröffentlicht am 21.3.2024).

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Abo Earn-out-Klauseln //

Besteuerung eines Veräußerungsgewinns erst bei Zufluss der variablen Zahlungen

Bei der Veräußerung eines Unternehmens sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst beim Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen nicht bereits den Veräußerungsgewinn im Jahr der Veräußerung. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch für Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

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Abo Gewerbesteuer //

Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft (BFH)

Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs setzt nicht voraus, dass das Unternehmen mit Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit sonstigen Geschäften. Maßgeblich ist, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Das gilt (jedenfalls in den Erhebungszeiträumen 2008 bis 2017) auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften (BFH, Urteil v. 30.11.2023 - III R 55/20; veröffentlicht am 7.3.2024).

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