Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 2: Vorschriften für die
Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1:
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Zulassung und
Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 15 Versicherungsfremde GeschäfteIII. Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
§ 15 Rechtsfähigkeit [1]
(1) 1Erstversicherungsunternehmen
dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die mit
Versicherungsgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
2Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und
ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie
der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen
Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder
wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll,
ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des
Sicherungsvermögens eintreten kann. 3Bei einer
Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im
Sinne des Satzes 1. 4Bei einem anderen Geschäft ist
ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen
finanziellen Risiko verbunden ist.
(2) 1Rückversicherungsunternehmen
dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte sowie damit verbundene Geschäfte und
Dienstleistungen betreiben. 2Als mit einem
Rückversicherungsgeschäft verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die
Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche
im Sinne des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7 Nummer 34a
gehört zum Geschäftsbetrieb eines VersicherungsunternehmensEin Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem
Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass
ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als „Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit“ Geschäfte zu betreiben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066IAAAD-21200
1 Anm. d. Red.: § 15 i.
d. F. des Gesetzes v. 20.7.201721.12.2000
(BGBl I S. 2789) mit Wirkung v.
23.2.2018 .1857).