Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 1: Regelungen für Menschen mit
Behinderungenbehinderte und
von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 9: Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation6: Unterhaltssichernde und
andere ergänzende Leistungen
§ 48 VerordnungsermächtigungenBerechnungsgrundlage in
Sonderfällen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln1Die Berechnungsgrundlage für das
Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 vom
Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer
tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt,
wenn
zur Abgrenzung derdie Berechnung nachinden §§ 46genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen undund 47 zu einem geringeren Betrag führt,zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. 3Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-14830SAAAB-27101