Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 2: Marktregulierung
Abschnitt 1: Verfahren der Marktregulierung
§ 14 Verfahren derÜberprüfung von Marktdefinition,
Marktanalyse und Regulierungsverfügung
[1]
(1) Die1Werden der Bundesnetzagentur
legt in der Regel innerhalb von
sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und
Marktanalyse einen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor.
(2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der
Regulierungsverfügung beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt
hätten, gelten das Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und das Verfahren
zum Erlass vorläufiger MaßnahmenTatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse auf Grund
der
§§ 10 bis
12 nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten
entsprechen, finden die Regelungen der
§§ 10 bis
13 entsprechende Anwendung. 2Hat
sich die Empfehlung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie
2002/21/EG geändert, sind bei Märkten, zu
denen die Kommission keine vorherige Vorlage nach
§ 12 Absatz 2
Nummer 1 erhalten hat, die Entwürfe der Marktdefinition
nach
§ 12 Absatz 7 entsprechend.
(3) 1Das10 , der
Marktanalyse nach
§ 11 und
der Regulierungsverfügung innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung der
Änderung der Empfehlung im Konsolidierungsverfahren nach
§ 12 Absatz 2,
3 und 6 gilt entsprechend, sofern die beabsichtigten
Verpflichtungen der Regulierungsverfügung Auswirkungen auf den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten und keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder Leitlinien vorliegtNummer 1 vorzulegen.
(2) 1Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Erlass einer vorherigen Regulierungsverfügung im Zusammenhang mit diesem Markt die Entwürfe der Marktdefinition nach § 10 , der Marktanalyse nach § 11 und der Regulierungsverfügung im Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vor. 2Die Bundesnetzagentur kann diese Frist ausnahmsweise um bis zu drei weitere Jahre verlängern. 3Hierzu meldet sie der Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung. 4Wenn die Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung des Verlängerungsvorschlags durch die Bundesnetzagentur keine Einwände erhoben hat, gilt die beantragte verlängerte Überprüfungsfrist.
(3) 1Hat die Bundesnetzagentur die
Marktanalyse im Hinblick auf einen relevanten Markt, der in der jeweils
geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und
Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 3415 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 erlässt. 2Die
Bundesnetzagentur legt der Kommission im Konsolidierungsverfahren zusammen mit
dem Entwurf2002/21/EG veröffentlicht, festgelegt ist,
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen, so kann die
Bundesnetzagentur das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der
Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung den Beschluss vor, mit dem
Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt wurden.
3ersuchen.
2Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, Verpflichtungen
nach den §§ 31 und 32 aufzuerlegen, so leitet sie das Verfahren nach den
Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Kommission den Erlass dieser
Verpflichtungen auf einen entsprechenden Antrag hin im Verfahren nach
Artikel 118 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet hat.
4Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die
Bundesnetzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 12
durchführen.
(4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist nach
§ 12 Absatz 2 Satz 3 der Bundesnetzagentur und dem GEREK durch Beschluss mit,
warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf der Regulierungsverfügung, der
nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis
für den Binnenmarkt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat, so legt die
Bundesnetzagentur beabsichtigte Verpflichtungen nicht vor Ablauf von drei
weiteren Monaten fest.
(5) 1Innerhalb der Dreimonatsfrist
nach Absatz 4 arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kommission und dem
GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick
auf die Ziele des § 2 zu ermitteln. 2Dabei
berücksichtigt sie die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit,
eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln.
(6) Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen nach Beginn
der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 eine Stellungnahme zu der Mitteilung der
Kommission ab, in der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt, so kann die
Bundesnetzagentur den Entwurf der Regulierungsverfügung vor Ablauf der
Dreimonatsfrist nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Mitteilung der
Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern und dadurch den geänderten
Maßnahmenentwurf zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kommission
machen.
(7) 1Nach Ablauf der
Dreimonatsfrist nach Absatz 4 gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die
Gelegenheit, innerhalb eines weiteren Monats eine Empfehlung abzugeben.
2Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur im Falle
des Absatzes 6 innerhalb der Monatsfrist nach Satz 1 auf, eine beabsichtigte
Verpflichtung nach § 13 Absatz 4 Satz 3 und 4 oder § 22 Absatz 1
zurückzuziehen, gilt das Verfahren nach § 12 Absatz 5 entsprechend.
(8) 1Nach Ablauf der Monatsfrist
nach Absatz 7 Satz 1 übermittelt die Bundesnetzagentur der Kommission und dem
GEREK die Regulierungsverfügung oder sie teilt mit, dass sie den Entwurf der
Regulierungsverfügung zurückgezogen hat. 2Folgt die
Bundesnetzagentur der Empfehlung der Kommission nicht, so begründet sie dies.
3Ist nach Absatz 1 oder nach § 16 erneut ein
Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert sich die
Frist nach Satz 1 entsprechend.
(9) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer
Regulierungsverfügung nach § 13 jederzeit zurückziehenIm Fall eines solchen Ersuchens legt die
Bundesnetzagentur der Kommission die Entwürfe der Marktdefinition, der
Marktanalyse und der Regulierungsverfügung im Konsolidierungsverfahren nach
§ 12 Absatz 2
Nummer 1 innerhalb von sechs Monaten vor, nachdem das
GEREK mit seiner Unterstützung begonnen hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233
1 Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958) mit Wirkung v. 10. 5. 2012.