Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 14 | Unterhalt: Keine Kürzung des Höchstbetrags bei Leistungen an Kinder mit Lebensgefährten

Track 14 | Unterhaltsleistungen

Unterhaltsbeiträge von Personen, die ihre Zahlungen dem Grunde nach nicht steuermindernd geltend machen können, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als andere Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen. Bei Kindern, die mit einem nichtehelichen Lebensgefährten zusammenleben, ist dies aber – so aktuell der Bundesfinanzhof – regelmäßig nicht relevant.

Der Bundesfinanzhof [1] hat kürzlich ein steuerzahlerfreundliches Urteil zu Unterhaltszahlungen gefällt – bei Leistungen an Empfänger, die mit ihrem nichtehelichen Lebensgefährten zusammenwohnen. Die Entscheidung ist insbesondere wichtig für Eltern, die Kinder unterstützen, für die sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben.

Hintergrund ist, dass mehrere Unterhaltsleistende, die gemeinsam für den Unterhalt einer unterstützten Person aufkommen, zusammen nur einmal den Höchstbetrag geltend machen können. Bei jedem kann maximal nur der Teil des Höchstbetrags abgezogen werden, der dem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. So soll sichergestellt werden, dass bei der Gewährung von Unterhalt durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag an Unterhaltsleistungen anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson. [2]

Der VI. Senat des BFH hat jetzt einmal mehr bekräftigt: In die Aufteilung sind nur Unterhaltsleistende einzubeziehen, die zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet oder diesen Personen gleichgestellt sind. Eine sittliche Unterhaltsverpflichtung reicht nicht aus. Anders ausgedrückt: In die Aufteilung sind nur die Personen einzubeziehen, die ihre Zahlungen dem Grunde nach steuermindernd geltend machen können.

Die höchsten deutschen Steuerrichter haben insoweit ein erfreuliches Urteil des Sächsischen FG bestätigt, über das wir Sie in unserer August-Ausgabe 2018 [3] informiert hatten. Wenn Sie unserer Empfehlung gefolgt sind und vergleichbare Fälle offengehalten haben, dann haben Sie jetzt gute Karten.

Es gibt aber einen Wermutstropfen. Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden ja – wie Sie wissen – die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet. Soweit sie 624 € jährlich übersteigen. Hierbei sind auch die Zahlungen der Personen zu berücksichtigen, die ihre Leistungen dem Grunde nach nicht steuermindernd geltend machen können.

Im Streitfall wurde eine über 25 Jahre alte Studentin von ihren Eltern unterstützt. Sie lebte zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einem Haushalt. Der junge Mann hatte mehr Geld zur Verfügung. Das Finanzamt unterstellte kurzerhand, dass die Studentin und ihr Freund aus „einem Topf” wirtschafteten und daher das Gesamteinkommen der Gemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stand. Soweit der Lebensgefährte mehr als die Hälfte zur Haushaltskasse beigesteuert hat, habe er anteilig Unterhalt geleistet.

Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen. Verfügt jeder – wie im Streitfall – über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelmäßig davon auszugehen: Die Lebensgefährten gewähren einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt, sondern kommen jeder für ihren eigenen Unterhalt auf. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den eigenen finanziellen Mitteln um steuerbare Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele. [4]

Ein „Wirtschaften aus einem Topf" ist nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Für diese gilt die Vermutung, dass der hilfsbedürftige, mittellose Partner wegen der Versagung oder der Kürzung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen seines Lebensgefährten partizipiert. Im Streitfall hat jedoch keine solche Bedarfsgemeinschaft vorgelegen. Die Tochter war schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos. [5]

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
DAAAH-60444