Einkommensteuer | Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a EStG (BFH)
Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG werden auf Antrag Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung bis zu 9.408 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte als außergewöhnliche Belastung abgezogen. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück i. S. von § 90 Abs. 2 Nummer 8 12. bleibt unberücksichtigt (§33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Der BFH entschied zugunsten der Kläger:
Ein entsprechender Erfahrungssatz ist weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein „Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annimmt. Für diese gilt die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.
Im Streitfall hat keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht mittellos gewesen ist.
Es entspricht vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.
Dabei ist unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt.
Tragen --anders als im Streitfall-- mehrere Personen die Unterhaltsaufwendungen für eine unterhaltsbedürftige Person, wird der Unterhaltshöchstbetrag auf diese anteilig aufgeteilt oder der Höchstbetrag gekürzt. Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen erfolgt, wenn jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, d.h. gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, und alle nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen berechtigt sind. Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Aufteilung nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen, so dass der Unterhaltshöchstbetrag des unterhaltspflichtigen Abzugsberechtigten entsprechend zu kürzen ist. Das Zusammenspiel von anteiliger Aufteilung und Kürzung lässt sich anhand folgender Beispiele verdeutlichen.
Beispiel 1 (Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen):
Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren bedürftigen Vater im Kalenderjahr 2020 mit jeweils 250 € monatlich/3.000 € im Jahr.
Der Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt von insgesamt 12.000 € ist auf den Höchstbetrag von 9.408 € (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 2.352 € (9.408 € : 4) anzusetzen.
Lebt eine der Töchter (D) im Ausland und ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wirkt sich das wie folgt aus:
Beispiel 2:
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Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1
EStG | 9.408 € | |
Anrechenbare Bezüge (Unterhaltsleistung
der D) | 3.000 € | |
Kostenpauschale | - 180 € | |
2.820 € | ||
Anrechnungsfreier Betrag | - 624 € | |
Anzurechnende Bezüge | 2.196 € | 2.196 € |
Abziehbarer Höchstbetrag | 7.212 € |
Bei drei im Inland lebenden Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 2.404 € (7.212 € : 3) anzusetzen (vgl. ).
Quelle: BFH Pressemitteilung v. , ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
BAAAH-57391