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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 1470/19

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 4a Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 4a Satz 3 ; EStG § 32d Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b ; AO § 42

Abgeltungssteuer: Berücksichtigung von Verlusten bei der Veräußerung von TecDax-Zertifikaten an eine GmbH im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Leitsatz

1. Eine teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG dahingehend, dass sie in Fällen nicht zur Anwendung kommt, in denen durch die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, ein Verlust entsteht, jedoch keine Gewinnverlagerung aus dem betrieblichen in den privaten Bereich stattfindet, ist nicht zulässig (so auch FG München 5 K 2870/19 vom ).

2. a) Sind die Tatbestandsmerkmale der speziellen Missbrauchsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG erfüllt, scheidet die Anwendung der Generalklausel des § 42 Abs. 2 AO aus.

b) An der Abschirmwirkung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG ändert sich nichts dadurch, dass die Rechtsfolge der Verlustverrechnung mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten auch dadurch eintritt, dass die Anschaffungskosten sich an den angedienten Wertpapieren fortgesetzt haben (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG), da dies nicht zu einem gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil führt, sondern zunächst nur eine gesetzlich normierte Zuordnung ohne steuerliche Auswirkung ist. Der Barausgleich wird "systemkonform" der Abgeltungsteuer unterworfen (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 590 Nr. 10
DStR 2023 S. 6 Nr. 18
ErbStB 2022 S. 336 Nr. 11
GmbH-StB 2023 S. 23 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 23 Nr. 1
XAAAJ-21751

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 30.03.2022 - 3 K 1470/19

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