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FG München Urteil v. - 5 K 2870/19

Gesetze: EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1b, EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2, EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 4a S. 3, AO § 42

Missbrauch der Missbrauchsvorschrift § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG

teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG in Fällen ohne Gewinnverlagerung aus dem betrieblichen in den privaten Bereich

eine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung ist nicht als Wertpapier im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG anzusehen

Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Erwerb gegenläufiger Anleihen

Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

Eine teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG dergestalt, dass die Norm in Fällen nicht zur Anwendung kommt, in denen durch die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht, eine Gewinnverlagerung aus dem betrieblichen in den privaten Bereich jedoch nicht gegeben ist, ist nicht gerechtfertigt.

Der Anwendung des § 42 Abs. 2 AO steht in Fällen der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG § 42 Abs. 1 Satz 2 AO entgegen. Die Abschirmwirkung des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO entfällt nicht unter dem Blickwinkel, dass in der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ein Missbrauch einer Missbrauchsvorschrift in Fällen zu sehen sein kann, in denen gezielt der Verlustausgleich mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ermöglicht werden soll.

Werden Anleihen in Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen gewandelt, findet § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG keine Anwendung, da Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht als Wertpapiere im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu qualifizieren sind.

Das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ist bei jeder Kapitalanlage getrennt zu beurteilen; dies gilt auch für den Erwerb gegenläufiger, sich gegenseitig jedoch nicht bedingender Anleihen.

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 176 Nr. 4
ErbStB 2021 S. 47 Nr. 2
KÖSDI 2021 S. 22097 Nr. 2
UAAAH-63681

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FG München, Urteil v. 29.09.2020 - 5 K 2870/19

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