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BFH Urteil v. - VI R 145/74 BStBl 1977 II S. 294

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nrn. 4 und 5LStDV § 20 Abs. 2LStR 1970 Abschn. 21 Abs. 4, 6 und 11

Bei einer Dienstreise sind die Fahrtkosten des eigenen Pkw für Fahrten zwischen Übernachtungsstätte und Zielort auch dann in tatsächlicher Höhe abzugsfähig, wenn sich die Übernachtungsstätte nicht unmittelbar am Zielort, sondern in dessen Einzugsbereich befindet; Kosten für Zwischenheimfahrten bei einer längeren Dienstreise sind auch bei Ledigen abzugsfähige Reisekosten

Leitsatz

1. Wählt ein Steuerpflichtiger auf einer Dienstreise eine Übernachtungsmöglichkeit im Einzugsbereich seines Zielortes und fährt er von dort täglich mit seinem PKW zu dem Ort seiner Tätigkeit, so gehören diese Fahrtkosten grundsätzlich zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen der Dienstreise. Sie sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich zu berücksichtigen.

2. Erstreckt sich eine Dienstreise über mehrere Wochen und kehrt der Steuerpflichtige an den Wochenende zum Ort seines Lebensmittelpunktes zurück, so gehören die Heimfahrtkosten grundsätzlich zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Dienstreise. Das gilt auch für ledige Steuerpflichtige.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 294
KAAAA-91205

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 17.12.1976 - VI R 145/74

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