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BFH Urteil v. - IV R 44/69 BStBl 1972 II S. 899

Gesetze: EStG §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 1 und 2HGB § 89b

Keine Anwendung des § 24 Ziff. 1 Buchst. c EStG auf Zahlungen von Nachfolgevertretern

Leitsatz

1. Um eine gemäß §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigte Ausgleichszahlung im Sinne des § 89b HGB handelt es sich nicht, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrages mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon gegen Zahlung oder Versprechen einer bestimmten Geldsumme erwirbt.

2. Ein Indiz für die Annahme eines selbständigen Vertrages zwischen Nachfolgevertreter und Vorgänger liegt in der Regel dann vor, wenn der vertretene Unternehmer eine Ausgleichszahlung an den Vorgänger nicht aktiviert und dadurch zu erkennen gibt, daß ihm Vorteile aus der aufgegebenen Tätigkeit des Vorgängers nicht zugeflossen sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 899
CAAAA-90817

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BFH, Urteil v. 31.05.1972 - IV R 44/69

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