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BFH Urteil v. - X R 111/88 BStBl 1991 II S. 218

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1EStG § 24 Nr. 1 Buchst. cGewStG § 7HGB § 84HGB § 89b

Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger als laufender Gewinn

Leitsatz

Überträgt ein Handelsvertreter im Einvernehmen mit den vertretenen Firmen Werksvertretungen auf einen Nachfolger gegen laufende Zahlungen, so gehören diese grundsätzlich auch dann zum laufenden Gewinn, wenn laut Übergabevertrag Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB ,,nicht entstehen'' oder der Nachfolger die vertretenen Firmen von solchen Ausgleichsansprüchen freistellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 218
BFH/NV 1990 S. 90 Nr. 12
SAAAA-93541

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BFH, Urteil v. 25.07.1990 - X R 111/88

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