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OLG Braunschweig Urteil v. - 4 U 264/21

Gesetze: BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 670; BGB § 626; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 242; BGB § 278; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; HGB § 383 Abs. 1; ZPO § 139; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Bei Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order im Zusammenhang mit einem Fremdwährungsdarlehen darf die Bank im Rahmen einer Finanzierungsberatung das trotz Setzens des Limitkurses verbleibende Währungsrisiko nicht verharmlosen. Ob sie in diesem Zusammenhang darüber hinausgehende Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1410 Nr. 25
ZIP 2023 S. 301 Nr. 6
XAAAJ-15994

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Nutzungsdauer:
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OLG Braunschweig, Urteil v. 03.06.2022 - 4 U 264/21

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