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BFH Urteil v. - VI R 300/66 BStBl 1967 III S. 596

Gesetze: EStG 1961 §§ 33, 33 aLStDV 1959 §§ 25, 25 a

Leitsatz

1. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von Ehegatten sind bei der Einkommensteuer stets einheitlich zu behandeln in dem Sinne, daß die Ausgaben eines Ehegatten ohne weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen sind. Es kommt bei dem Abzug dieser Ausgaben daher nicht darauf an, welcher Ehegatte die Kosten gezahlt hat.

2. Aufwendungen für das eigene Studium sind in der Regel keine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG (§ 25 LStDV).

3. Bezahlt ein Ehegatte das Studium und die Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Studiums des anderen Ehegatten, so sind die Aufwendungen nur dann nach § 33 EStG (§ 25 LStDV) zu berücksichtigen, wenn sie in der Person des studierenden Ehegatten eine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung darstellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 596
IAAAA-90332

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 22.03.1967 - VI R 300/66

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