1. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von Ehegatten sind bei der Einkommensteuer stets einheitlich zu behandeln in dem Sinne, daß die Ausgaben eines Ehegatten ohne weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen sind. Es kommt bei dem Abzug dieser Ausgaben daher nicht darauf an, welcher Ehegatte die Kosten gezahlt hat.
2. Aufwendungen für das eigene Studium sind in der Regel keine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG (§ 25 LStDV).
3. Bezahlt ein Ehegatte das Studium und die Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Studiums des anderen Ehegatten, so sind die Aufwendungen nur dann nach § 33 EStG (§ 25 LStDV) zu berücksichtigen, wenn sie in der Person des studierenden Ehegatten eine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung darstellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 596 IAAAA-90332
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.