Die Anwendung des § 77 Abs. 2 Ziff. 5 BewG setzt nicht voraus, daß die einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassenen Wirtschaftsgüter diesem für die Dauer oder auf lange Zeit zu dienen bestimmt sind. Es genügt vielmehr, daß sie tatsächlich am Währungsstichtag dem inländischen gewerblichen Betrieb zur gewerblichen Verwendung überlassen waren.
Der Bf. hat vor der Währungsumstellung seinen Wohnsitz in A. (sowjetische Besatzungszone) gehabt, wo er gemeinsam mit seinem Bruder Hermann und verschiedenen anderen Gesellschaftern als Inhaber eines Brennereibetriebs lebte. Erst im August 1948 verlegte er seinen Wohnsitz von dort nach B. (Niedersachsen).
Obwohl er in seiner Erklärung zur Vermögensabgabe keine Angaben über abgabepflichtiges Vermögen gemacht hatte, war er doch vom Finanzamt mit dem Wert einer Forderung gegen die Firma H., deren Bestand und Höhe sich aus den Erklärungen des Bf. zur Vermögensteuer auf den ergab, zur Vermögensabgabe herangezogen worden. Auf den Einspruch des Bf., der seine Abgabepflicht bestritt, weil es sich um die ungesicherte Forderung eines beschränkt Steuerpflichtigen handele und weil eine derartige Forderung gemäß § 17 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in Verbindung mit § 77 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht der Vermögensabgabe unterliege, hob das Finanzamt seine Veranlagung nach § 94 AO ersatzlos auf.
Auf Grund einer später durchgeführten Steuerfahndung ergab sich indessen, daß der Bf. schon im Jahre 1945 seinem Bruder einen größeren Geldbetrag übergeben hatte, den dieser an die Firma H. in B., ein Unternehmen für Tiefbrunnen- und Tiefpumpenbau, dessen Inhaber Heinrich und Otto H. Vettern des Bf. sind, weiterleiten sollte. Der Betrag war nach C. gebracht und im Jahre 1946 zusammen mit Geldmitteln des Bruders den Gebrüdern H. unter der Auflage überlassen worden, für das Geld Betriebsmittel zu kaufen, die zum Aufbau ihres Brunnen- und Pumpenbaubetriebes erforderlich waren. Im wesentlichen handelte es sich um Bohrröhren und deren Zubehör, die zwar nach den damals getroffenen Abreden von der Firma H. kostenlos benutzt werden, im übrigen aber Eigentum des Bf. und seines Bruders bleiben sollten. Nach einer von dem Bf. und den Gebrüdern H. unterzeichneten Aktennotiz vom belief sich der den letzteren ausgehändigte Betrag auf insgesamt 86 000 RM, wovon 40 000 RM vom Bf. selbst, 46 400 RM von seinem Bruder stammten. Der Betrag ist von den Gebrüdern H. vereinbarungsgemäß zur Anschaffung von Bohrröhren nebst Zubehör verwendet worden, die auch am Währungsstichtag noch vorhanden waren.
Das Finanzamt sah nach diesen im Fahndungsbericht getroffenen Feststellungen als erwiesen an, daß der Bf. am Währungs- stichtag nicht Inhaber einer bloßen Kapitalforderung gewesen sei, sondern daß ihm ein Miteigentumsanteil an den vorgenannten Bohrröhren zugestanden habe, deren Nutzung der Firma H. überlassen worden war. Das Finanzamt erließ daraufhin einen erneuten Abgabebescheid gegen den Bf. und zog ihn unter Anwendung des § 17 LAG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Ziff. 5 BewG erneut zur Vermögensabgabe heran.
Der Bf. wendet gegen diese Veranlagung ein, die fraglichen Röhren seien keine (zum Inlandsvermögen gehörenden) Wirtschaftsgüter im Sinne des § 77 Abs. 2 Ziff. 5 BewG; denn ein Wirtschaftsgut könne unmöglich gleichzeitig als Anlagevermögen im Sinne dieser Vorschrift und außerdem als zur sofortigen Veräußerung bestimmtes Umlaufsvermögen (nichtgewerbliches Vorratsvermögen) angesehen werden.
Seine Sprungberufung hatte aber nur geringen Erfolg insofern, als das Finanzgericht bei der Berechnung der Vermögensabgabe lediglich von einem abgabepflichtigen Vermögen im Betrag von 36 500 DM ausgegangen ist, während das Finanzamt seiner Berechnung einen Wert von 37 273 DM zugrunde gelegt hatte.
Der Bf. hat Rechtsbeschwerde (Rb.) erhoben und neben seinen sonstigen Einwänden auch geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine berichtigte Veranlagung im Sinne des § 222 AO nicht vorgelegen hätten.
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 476 UAAAA-89843
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