Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke
a) Begriff und Bewertung
§ 77 Mindestwert [1] [2]
1Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. 2Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berücksichtigen.
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KAAAA-73784
1Amtl. Anm.: Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (BGBl I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in folgender Fassung anzuwenden: „Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.“
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 77 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.