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BFH Urteil v. - III R 33/97 BStBl 2000 II S. 208

Gesetze: InvZulG 1993 § 3 Satz 2InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

- Investitionen von in die Handwerksrolle eingetragenen Mischbetrieben sind für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage individuell abzugrenzen - Eine zivilrechtlich rückwirkend vereinbarte Übertragung und anschließende Abtretung von Geschäftsanteilen ist investitionszulagenrechtlich unbeachtlich

Leitsatz

1. Die Eintragung in die Handwerksrolle hat bei Mischbetrieben nicht zur Folge, dass investitionszulagenrechtlich sowohl für die Grund- als auch für die erhöhte Zulage insgesamt von einem begünstigten Betrieb auszugehen wäre (Fortführung der Grundsätze des , BFHE 188, 169).

2. Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von einer Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige ist vielmehr die Systematik 1979 bzw. die Klassifikation 1993 als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen. Danach sind für die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in erster Linie die auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteile entscheidend. Hilfsweise können indessen auch die im (BFHE 109, 549, BStBl II 1976, 705) genannten und von der Systematik 1979 sowie der Klassifikation 1993 fortgeführten Kriterien angewendet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 208
BFH/NV 2000 S. 280 Nr. 2
DStRE 2000 S. 135 Nr. 3
FR 2000 S. 58 Nr. 1
CAAAA-88611

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BFH, Urteil v. 20.09.1999 - III R 33/97

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