Bei Land- und Forstwirten, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind lfd. Pachtzahlungen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres zufließen, in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Leitsatz
Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wirtschaftsjahres zufließen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 121 BB 2000 S. 398 BB 2000 S. 398 Nr. 8 BFH/NV 2000 S. 632 Nr. 5 DB 2000 S. 452 Nr. 9 DStRE 2000 S. 228 Nr. 5 FR 2000 S. 334 Nr. 6 INF 2000 S. 219 Nr. 7 JAAAA-88584
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