BFH Beschluss v. - VII B 241/01

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit Abschluss seiner Ausbildung in verschiedenen Steuerbüros in den alten Bundesländern tätig. Mit Urkunde vom wurde er in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zum Helfer in Steuersachen zugelassen und am vom Ministerium der Finanzen der DDR zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Mit Bescheid vom nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Thüringer Finanzministerium —FinMin—) die vorläufige Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zurück. Auf die Beschwerde des Klägers hin hob das FinMin den Rücknahmebescheid mit Bescheid vom auf. Der Kläger nahm an dem Grundlagenteil des Überleitungsseminars teil, bestand aber die mündliche Prüfung am nicht. Die gegen die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Einen bei ihr gestellten Antrag des Klägers auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten, hilfsweise auf endgültige Bestellung bis zum Abschluss einer Wiederholungsprüfung, lehnte die Oberfinanzdirektion (OFD) mit Schreiben vom ab. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel hatten ebenfalls keinen Erfolg (, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2000, 1415; Senatsbeschluss vom VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150).

Einen mit Schreiben vom an die OFD gerichteten Antrag des Klägers, ihn in angemessener Zeit zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen, lehnte das FinMin, an das die OFD die Sache weitergegeben hatte, ebenfalls ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung (u.a. sein Urteil in EFG 2000, 1415, und den Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1150) aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung mehr zustehe, weil nach § 7 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG) vom (BGBl I, 1667), der nicht verfassungswidrig sei, nach dem keine Wiederholungsprüfungen mehr durchgeführt würden.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick auf folgende Rechtsfrage geltend:

Sind die Vorschriften des § 40 a Abs. 1 Satz 6 StBerG, i.V.m. § 6 Abs. 5 DV § 40 a StBerG und § 7 Satz 3 der Durchführungsverordnung zu § 40 a StBerG, denenzufolge die Bestellung als Steuerbevollmächtigter automatisch mit dem endet und nach dem keine Prüfungen mehr durchgeführt werden und der Betroffene deshalb nach erstmaligem Nichtbestehen zu keiner Wiederholungsprüfung der mündlichen Prüfung mehr zugelassen wird, mit dem Berufsausübungsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1, 3 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeitsgebot) und Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, individuelle krankheitsbedingte Gründe dazu geführt haben, daß der Kläger das sog. Übergangsseminar und die anschließende erstmalige mündliche Prüfung erst im Jahre 1997 absolvieren konnte und erst im gleichen Jahr 1997 durch Aufhebung der Widerrufsentscheidung Gewißheit hatte, daß er überhaupt die teure Nachqualifizierung durch Absolvierung des Übergangsseminars und einer mündlichen Prüfung durchführen durfte und konnte?”

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist und daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat.

Die Rechtsfrage ist in dem gemäß § 126a FGO ergangenen Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1150 ausführlich beantwortet worden, insbesondere ist darin auch darauf hingewiesen worden, dass sich individuelle Härten bei der Festlegung von Fristen nie ganz ausschließen lassen, die in § 7 Satz 3 DV § 40a StBerG festgelegte Frist aber im Hinblick auf Sinn und Zweck der ausreichend bemessenen Übergangszeit hingenommen werden müsse. Dem ist im Hinblick auf die Ausführungen des FG in seinem Urteil in EFG 2000, 1415, denen sich der Senat in dem genannten Beschluss angeschlossen hat, nichts hinzuzufügen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 820 Nr. 6
RAAAA-88042