DBA Venezuela Protokoll
Protokoll

Die Republik Venezuela und die Bundesrepublik Deutschland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Caracas die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 7

  1. Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit zugerechnet werden. Gewinne, die aufgrund von Warenlieferungen der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder eines Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon erzielt werden, werden der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.

  2. Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet.

  3. Es wird davon ausgegangen, daß Zahlungen im Zusammenhang mit technischer Hilfe als Unternehmensgewinne nach Artikel 7 gelten.

(2) Zu Artikel 10

Bezüglich des Artikels 10 Absatz 2 gilt folgendes: Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck ”Dividenden” die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die ausgeschütteten Gewinne auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften ein.

(3) Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

(4) Zu Artikel 23

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Venezuela zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

(5) Zu den Artikeln 23 und 25

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a,

  1. wenn die Einkünfte oder Vermögenswerte in den Vertragsstaaten verschiedenen Bestimmungen des Abkommens zuzuordnen oder verschiedenen Personen (mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Personen) zuzurechnen sind und dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 beigelegt werden kann, und

    aa)

    wenn die entsprechenden Einkünfte oder Vermögenswerte infolge dieser Zuordnung oder Zurechnung Gegenstand einer Doppelbesteuerung sind, oder

    bb)

    wenn die entsprechenden Einkünfte oder Vermögenswerte infolge dieser Zuordnung oder Zurechnung in der Republik Venezuela unbesteuert bleiben oder unangemessen niedrig besteuert werden und (vorbehaltlich der Anwendung dieses Absatzes) in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit sind; oder

  2. wenn die Bundesrepublik Deutschland der Republik Venezuela im Rahmen der vorgeschriebenen Beratung und vorbehaltlich der Einschränkungen nach ihrem innerstaatlichen Recht auf diplomatischem Weg sonstige Einkünfte mitgeteilt hat, für die sie die Anwendung dieses Absatzes vorsieht, um zu verhindern, daß Einkünfte in beiden Vertragsstaaten von der Steuer befreit sind oder sonstige Regelungen zur Umgehung des Abkommens getroffen werden.

Im Falle einer Mitteilung nach Buchstabe b kann die Republik Venezuela vorbehaltlich einer Mitteilung auf diplomatischem Weg die genannten Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Charakterisierung der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland näher bezeichnen. Eine Mitteilung nach Maßgabe dieses Absatzes wird mit dem ersten Tag des auf das Jahr der Mitteilung folgenden Kalenderjahrs wirksam, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Wirksamwerden nach dem innerstaatlichen Recht des mitteilenden Staates erfüllt sind.

(6) Zu Artikel 26

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

  2. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  3. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

  5. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

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GAAAA-87681