DBA Venezuela Artikel 3

Kapitel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Venezuela;

  2. bedeutet ”Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets, des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

  3. bedeutet ”Republik Venezuela” das Hoheitsgebiet der Republik Venezuela;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. hat der Ausdruck ”unbewegliches Vermögen” die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen oder anderen Naturschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;

  7. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  8. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf die Republik Venezuela alle natürlichen Personen, die die venezolanische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Venezuela geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen zwei Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  10. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Venezuela das Ministerium der Finanzen (Ministerio de Hacienda), vertreten durch die Generaldirektion für Einkommen (Dirección General Sectorial de Rentas) oder die sie vertretende Dienststelle.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, jeder dort nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Der Ausdruck ”Recht dieses Staates” bedeutet im wesentlichen das ”Steuerrecht” dieses Staates.

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