DBA Venezuela Artikel 2

Kapitel 1 Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten und, im Falle der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern der Unternehmen sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Vermögensteuer und

    die Gewerbesteuer,

    im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet;

  2. in der Republik Venezuela:

    die Einkommensteuer (impuesto sobre la renta),

    im folgenden als ”venezolanische Steuer” bezeichnet.

(4) Das Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach seiner Unterzeichnung neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87681