DBA Venezuela Artikel 13

Kapitel 3 Besteuerung des Einkommens und des Vermögens

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(5) Absatz 4 berührt nicht das Recht eines Vertragsstaats, nach Maßgabe seiner eigenen gesetzlichen Bestimmungen die Gewinne zu besteuern, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder Anrechten auf Vorzugsaktien einer im erstgenannten Staat nach dessen Recht ansässigen Gesellschaft erzielt, deren Kapital ganz oder teilweise aus Aktien besteht, wenn diese Person während der letzten fünf Jahre vor Veräußerung der Aktien oder Anrechte auf Vorzugsaktien im erstgenannten Staat ansässig war.

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GAAAA-87681