DBA Türkei

(9) Zu Artikel 27:

Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen gemeinsamen Vordruck für die Ansässigkeitsbescheinigung entwerfen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29903