DBA Türkei Artikel 30

Artikel 30 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem gezahlt werden;

    2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem erhoben werden;

    3. hinsichtlich des Informationsaustausches nach Artikel 25 und hinsichtlich der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Artikel 26 ab dem ;

  2. in der Republik Türkei:

    1. auf die Steuern für die Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem beginnen;

    2. hinsichtlich des Informationsaustausches nach Artikel 25 und hinsichtlich der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Artikel 26 ab dem .

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29903