DBA Türkei

(1) Zu Artikel 4 Absatz 3:

Als Kriterium zur Festlegung des Ansässigkeitsstatus einer anderen Person als einer natürlichen Person werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorzugsweise den Ort wählen, an dem die Gesellschaft geleitet und die Kontrolle über sie ausgeübt wird oder den Ort, an dem auf höchster Ebene Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Leitung der Gesellschaft getroffen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29903