DBA Sri Lanka Artikel 30

Artikel 30 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder Vertragsstaat das Abkommen bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf des Jahres, in dem es in Kraft tritt, gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland auf Steuern, die in den Veranlagungszeiträumen erhoben werden, welche auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  2. in Sri Lanka auf Steuern, die für die Veranlagungsjahre erhoben werden, welche auf das Veranlagungsjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

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IAAAA-87663