DBA Sri Lanka Artikel 21

Artikel 21 Studenten

(1) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig und hält sie sich im anderen Vertragsstaat vorübergehend auf, und zwar lediglich

  1. als Student einer anerkannten Universität, Hochschule oder Schule dieses anderen Vertragsstaat,

  2. als Lehrling eines kaufmännischen oder technischen Betriebs (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) oder

  3. als Empfänger eines in erster Linie für das Studium, für die Forschung oder Ausbildung bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaates durchgeführt wird,

so ist sie von der Steuer dieses anderen Vertragsstaates befreit

i)

hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung, ihr Studium, ihre Forschung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland,

ii)

hinsichtlich des Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und

iii)

während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren Gegenwert in srilankischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für die genannten Zwecke zu ergänzen.

(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck ”Regierung” eine in einem Vertragsstaat kraft Gesetzes geschaffene Einrichtung zum Betrieb eines öffentlichen Versorgungsunternehmens unter staatlicher Kontrolle.

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