DBA Sri Lanka Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehältern im Sinne des Artikels 19) oder Renten, die aus Quellen innerhalb eines Vertragsstaats von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person bezogen werden und damit im anderen Staat der Steuer unterliegen, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.

(2) Der Ausdruck ”Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

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