DBA Schweden Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zur Anwendung des Abkommens im Allgemeinen

Es wird klargestellt, dass der Ausdruck „Vertragsstaat“ im Fall der Bundesrepublik Deutschland auch die Länder umfasst. Der Ausdruck „Länder“ bedeutet die Länder nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

2. Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 10

Es besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn Dividenden, die von steuerlich transparenten Rechtsträgern oder Gebilden oder über steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person gelten, Artikel 10 anzuwenden ist, als hätte diese ansässige Person die Dividenden unmittelbar bezogen.

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TAAAJ-57515