DBA Schweden Artikel 2

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

  1. in der Bundesrepublik Deutschland

    1. die Einkommensteuer,

    2. die Körperschaftsteuer,

    3. die Gewerbesteuer und

    4. die Vermögensteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

  2. in Schweden

    1. die staatliche Einkommensteuer (den statliga inkomstskatten),

    2. die Abzugsteuer auf Dividenden (kupongskatten),

    3. die Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige (den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta),

    4. die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler (den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta artister m.fl.),

    5. die Gemeindeeinkommensteuer (den kommunala inkomstskatten) und

    6. die Vermögensteuer (statlig förmögenhetsskatt)

    (im Folgenden als „schwedische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

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TAAAJ-57515