DBA Portugal Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Lissabon die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Artikel 2

Sollte Portugal eine der deutschen Vermögensteuer vergleichbare Steuer einführen, so werden die Vertragsstaaten einander bezüglich einer etwaigen Erstreckung des Geltungsbereichs des Abkommens auf diese Steuer konsultieren. Erklärt sich Portugal außerstande, die Steuer in den Geltungsbereich des Abkommens einzubeziehen, so kann die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich durch eine auf diplomatischem Weg zuzustellende Mitteilung Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b mit der Maßgabe kündigen, daß vom Zeitpunkt der Einführung der neuen portugiesischen Steuer an das Abkommen nicht mehr auf die deutsche Vermögensteuer und die deutsche Gewerbekapitalsteuer anzuwenden ist.

2. Zu Artikel 3

Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b verwendete Ausdruck ”Archipel” wird in rein geographischem Sinn verwendet. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, in bezug auf Inseln oder Inselgruppen Rechte zuzuerkennen, die über die nach dem Völkerrecht bestehenden Rechte hinausgehen.

3. Zu Artikel 10

Der in Artikel 10 Absatz 3 verwendete Ausdruck ”Dividenden” umfaßt im Fall der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und im Fall Portugals auch Gewinne, die auf Grund einer Regelung über die Gewinnbeteiligung (conta em participação) zugewiesen werden.

4. Zu den Artikeln 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2

Ungeachtet dieser Bestimmungen können Einkünfte in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) bezogen werden, vorausgesetzt, daß diese Einkünfte bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abgezogen werden können.

5. Zu den Artikeln 10, 11 und 12

Bei der Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 in Portugal ist es unerheblich, ob die von dort stammenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich gezahlt wurden oder nach portugiesischem Recht zuzurechnen sind.

6. Zu Artikel 13

Artikel 13 ist nicht so auszulegen, als schränke er das Recht Portugals zur Besteuerung der Gewinne ein, die Gesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal aus Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Rücklagen oder die Ausgabe von Aktien beziehen.

7. Zu Artikel 14

Im Fall des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil der Einkünfte, welcher der dort genannten Tätigkeit zuzurechnen ist, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

8. Zu Artikel 24

  1. Nur Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b unter Nichtberücksichtigung des Absatzes 2 Buchstabe c des genannten Artikels gilt für die Gewinne einer Betriebsstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, sei es denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Portugals ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (auch wenn die Güter oder Waren an Kunden außerhalb Portugals verkauft oder vermietet werden), Exploration, Ausbeutung oder Verarbeitung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Urproduktion, technische Beratung, technische oder kaufmännische Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, oder aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Portugal stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Portugals oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die eine in Portugal ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht.

  2. Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte ausschüttet, die sie aus Quellen innerhalb Portugals bezogen hat, steht Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens nicht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer auf Grund des deutschen Steuerrechts entgegen.

9. Zu Artikel 30

Ungeachtet des Artikels 30 finden Artikel 8, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 in beiden Vertragsstaaten auf die Veranlagungszeiträume Anwendung, die am oder nach dem beginnen.

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YAAAA-87649