DBA Portugal Artikel 24

Abschnitt V Behebung der Doppelbesteuerung

Artikel 24 Methoden

(1)

  1. Bezieht eine in Portugal ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Portugal auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

  2. Einkünfte einer in Portugal ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in Portugal bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Portugal sowie die in Portugal gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Portugal besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Portugal ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Bei der Vermögensteuer werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Portugal zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von den nachstehenden in Portugal gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer wird die entsprechende portugiesische Steuer angerechnet, die nach dem Recht Portugals und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen und auf die Artikel 10 Absatz 2 Anwendung findet;

    bb)

    Zinsen, auf die Artikel 11 Absatz 2 Anwendung findet;

    cc)

    Lizenzgebühren, auf die Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet;

    dd)

    Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

    ee)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

  3. Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b wird in jedem Fall davon ausgegangen, daß die nach den Doppelbuchstaben aa, bb und cc anzurechnende portugiesische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren beträgt.

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